Mitgehangen, mitgefangen? Mittäterschaft bei mehreren Beschuldigten

Mehrere Personen, ein Tatvorwurf: In Ermittlungsverfahren entsteht schnell der Eindruck, alle Beteiligten seien für alles gemeinsam verantwortlich. Das ist rechtlich jedoch nicht zulässig. Für jeden Beschuldigten muss konkret geprüft werden, welchen Tatbeitrag er zu welchem Delikt geleistet haben soll.

Ein gemeinsamer Tatplan allein reicht nicht aus. Auch wer von einer Tat weiß, sie billigt oder von ihr profitiert, wird dadurch nicht automatisch zum Mittäter jeder einzelnen Handlung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 31. März 2026 (Az. 3 StR 13/26) erneut klargestellt.

Der Fall: Juwelierüberfall und gestohlene Kennzeichen

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem mehrere Angeklagte einen Überfall auf ein Juweliergeschäft planten. Für das Fluchtfahrzeug sollten falsche Kennzeichen verwendet werden. Einer der Beteiligten entwendete deshalb auf eigene Faust die Kennzeichen eines fremden Pkw. Die anderen Angeklagten waren bei dem Diebstahl des Kennzeichens weder anwesend noch leisteten sie hierzu einen vorbereitenden oder unterstützenden Beitrag. Später wurden die Kennzeichen gemeinsam am Fluchtfahrzeug montiert und für den Überfall verwendet.

Das Landgericht Kleve hatte den Angeklagten deshalb nicht nur den Raubüberfall, sondern auch den Kennzeichendiebstahl als mittäterschaftlich zugerechnet. Das Argument: Der Diebstahl war Teil des gemeinsamen Gesamtplans, den alle kannten und befürworteten.

Die Entscheidung des BGH: Wie Mittäterschaft rechtlich wirklich funktioniert

Der Bundesgerichtshof korrigierte das Urteil und strich die Verurteilungen wegen Diebstahls für die Mitangeklagten. Dabei stellte der BGH folgendes klar:

Was bedeutet Mittäterschaft?

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt mehr voraus als die Kenntnis von einer Tat oder ein Interesse an ihrem Gelingen.

Erforderlich ist grundsätzlich ein eigener wesentlicher Tatbeitrag. Dieser Beitrag muss sich so in das gemeinsame Vorgehen einfügen, dass er als Teil der gemeinschaftlichen Tat erscheint. Eine Beteiligung am eigentlichen Kerngeschehen oder eine Anwesenheit am Tatort ist zwar nicht zwingend erforderlich. Auch ein wesentlicher Beitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen.

Entscheidend ist aber stets eine Gesamtbetrachtung. Dabei kommt es unter anderem auf den Umfang des eigenen Tatbeitrags, das eigene Tatinteresse und die Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft an.

Im entschiedenen Fall hatten die Angeklagten zwar ein Interesse daran, dass die Kennzeichen für das Fluchtfahrzeug zur Verfügung standen. Sie hatten den Diebstahl aber weder gesteuert noch unterstützt. Das allein genügte dem Bundesgerichtshof nicht für eine Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Diebstahls.

Ein gemeinsamer Gesamtplan reicht nicht aus

Die Ermittlungsbehörden argumentieren in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte häufig mit einem einheitlichen Tatplan. Daraus wird dann abgeleitet, dass jeder Beteiligte für sämtliche vorbereitenden und nachfolgenden Handlungen verantwortlich sei.

So funktioniert die strafrechtliche Zurechnung nicht.

Täterschaft und Teilnahme müssen bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten und jeden Straftatbestand gesondert geprüft werden. Ein gemeinsamer Plan kann dabei zwar eine Rolle spielen. Er ersetzt aber nicht den Nachweis eines konkreten eigenen Tatbeitrags.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb ausdrücklich klargestellt: Wer einen Gesamtplan befürwortet, wird dadurch nicht automatisch zum Täter oder Teilnehmer jeder einzelnen Straftat, die diesem Plan zugeordnet wird.

Keine nachträgliche Mittäterschaft nach Beendigung der Tat

Auch eine spätere Kenntnis oder Billigung kann eine bereits abgeschlossene Tat nicht ohne Weiteres in eine gemeinschaftliche Tat verwandeln.

Im Fall des Bundesgerichtshofs waren die Kennzeichen bereits entwendet und gesichert, als die Gruppe zusammentraf. Der Diebstahl war damit beendet. Dass die Angeklagten die Kennzeichen anschließend kannten, billigten und für den Fluchtwagen nutzten, machte sie nicht nachträglich zu Mittätern des Diebstahls.

Was bedeutet dieses Urteil für Ihr Verfahren?

Gerade bei Verfahren mit mehreren Beschuldigten (z. B. Raub im Jugendstrafrecht, gemeinschaftliche Körperverletzungen, Großverfahren, Vorwürfe der Bandentat oder vermeintliche Mittäterschaft) muss Ihre eigene Rolle klar von den Handlungen der Mitbeschuldigten getrennt werden.

Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen:

  • Was soll ich selbst konkret getan haben?
  • Welcher Tatbeitrag wird mir zu welchem Delikt vorgeworfen?
  • Gibt es dafür objektive Beweise oder nur Aussagen anderer Beschuldigter?
  • War ich an der Vorbereitung oder Durchführung tatsächlich beteiligt?
  • Wurde mir eine abgeschlossene Tat lediglich nachträglich zugerechnet?
  • Wird aus einem gemeinsamen Tatplan unzulässig auf meine Verantwortung für jede Einzelhandlung geschlossen?

Gerade Aussagen von Mitbeschuldigten müssen sorgfältig überprüft werden. Nicht selten besteht ein eigenes Interesse daran, die Verantwortung auf andere Personen zu verlagern. Entscheidend ist deshalb nicht, was eine Gruppe insgesamt getan haben soll, sondern was Ihnen persönlich nachweisbar vorgeworfen werden kann.

Was Sie jetzt tun sollten

Machen Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache. Auch scheinbar entlastende Erklärungen können aus dem Zusammenhang gerissen und später gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu schweigen und zunächst anwaltlich prüfen zu lassen, welche Beweismittel vorliegen.

Eine Verteidigung sollte zunächst die Ermittlungsakte auswerten und die behaupteten Tatbeiträge voneinander trennen. Wo der Nachweis eines eigenen wesentlichen Beitrags fehlt, darf eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht allein auf einen gemeinsamen Tatplan, bloße Kenntnis oder einen späteren Vorteil gestützt werden.

Wird Ihnen eine Straftat als Teil einer Gruppe vorgeworfen? Dann lassen Sie frühzeitig prüfen, ob die Ihnen zugerechneten Handlungen tatsächlich beweisbar sind. Vereinbaren Sie eine Erstberatung, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer