Schweigerecht
Ich werde einer Straftat beschuldigt.
Muss ich Angaben zu den Vorwürfen machen?
Im Strafrecht gilt der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten oder aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren dürfen und sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen. Wenn Sie schweigen, darf daraus auch nicht abgeleitet werden, dass Sie etwas zu verbergen haben. Das Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und machen Sie gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten keine Angaben zum Tatvorwurf. Sie werden ein Strafverfahren nicht dadurch verhindern, dass Sie Ihre Tat erklären. Selbst wenn Sie die Tatbegehung zugeben und sich dafür entschuldigen, wird das Strafverfahren gegen Sie nicht fallen gelassen. Ein Geständnis wirkt zwar in den meisten Fällen strafmildernd. Es ist aber kein Garant für die Beendigung des Strafverfahrens.
Haben Sie erst einmal Angaben zum Tatvorwurf gemacht, können Sie diese nicht mehr zurücknehmen. Dies gilt auch, wenn Sie später doch nicht aussagen wollen.
Als Rechtsanwältin für Strafrecht rate ich Ihnen, immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Erst nach der Einsicht in die Ermittlungsakte kann beurteilt werden, ob Angaben zur Sache für Ihre Verteidigung sinnvoll sind.

