Schweigerecht

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Im Strafrecht gilt der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Das heißt: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten oder aktiv an der Aufklärung des Vorwurfes mitzuwirken.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren dürfen und sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen. Wenn Sie schweigen, darf daraus nicht abgeleitet werden, dass Sie etwas zu verbergen haben. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

Keine Angaben gegenüber der Polizei

Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und machen Sie gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten keine Angaben zum Tatvorwurf.

Sie werden ein Strafverfahren nicht dadurch verhindern, dass Sie Ihre Tat erklären. Selbst wenn Sie die Tatbegehung zugeben und sich dafür entschuldigen, wird das Strafverfahren nicht zwingend fallen gelassen. Ein Geständnis wirkt zwar in den meisten Fällen strafmildernd. Es ist aber kein Garant für die Beendigung des Strafverfahrens.

Haben Sie erst einmal Angaben zum Tatvorwurf gemacht, können Sie diese nicht mehr zurücknehmen. Dies gilt auch, wenn Sie später doch nicht aussagen wollen.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten

Als Rechtsanwältin für Strafrecht rate ich Ihnen, immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Erst nach der Einsicht in die Ermittlungsakte kann beurteilt werden, ob Angaben zur Sache für Ihre Verteidigung sinnvoll sind.

Termin für ein kostenloses Erstgespräch

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