Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
Im Strafrecht gilt der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Das heißt: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten oder aktiv an der Aufklärung des Vorwurfes mitzuwirken. Sie haben also ein Schweigerecht.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren dürfen und sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen. Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf daraus nicht abgeleitet werden, dass Sie etwas zu verbergen haben. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
Keine Angaben gegenüber der Polizei
Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und machen Sie gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten keine Angaben zum Tatvorwurf.
Sie werden ein Strafverfahren nicht dadurch verhindern, dass Sie Ihre Tat erklären. Selbst wenn Sie die Tatbegehung zugeben und sich dafür entschuldigen, wird das Strafverfahren nicht zwingend fallen gelassen. Ein Geständnis wirkt zwar in den meisten Fällen strafmildernd. Es ist aber kein Garant für die Beendigung des Strafverfahrens.
Haben Sie erst einmal Angaben zum Tatvorwurf gemacht, können Sie diese nicht mehr zurücknehmen. Dies gilt auch, wenn Sie später doch nicht aussagen wollen.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten
Als Rechtsanwältin für Strafrecht rate ich Ihnen, immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Erst nach der Einsicht in die Ermittlungsakte kann beurteilt werden, ob Angaben zur Sache für Ihre Verteidigung sinnvoll sind.
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