Vorladung als Beschuldigter

Verhalten bei Vorladung: Ihre Rechte als Beschuldigter

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren und haben eine Vorladung oder einen Äußerungsbogen von der Polizei erhalten?

Post von der Polizei

Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Termin bei der Polizei wahrzunehmen. Folgen Sie einer Vorladung nicht. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und gehen Sie nicht zu dem Vernehmungstermin. Sie müssen den Termin nicht absagen und Ihr Nichterscheinen auch nicht begründen oder entschuldigen.

Hat Ihnen die Polizei einen Äußerungsbogen zugesandt, sollten Sie auch diesen unter keinen Umständen beantworten.

Lassen Sie sich von der Polizei nicht dazu überreden, eine Aussage zu machen. Oftmals deuten die Beamten an, dass sie das Verfahren im Falle einer Aussage einstellen werden. Die Polizei kann das aber gar nicht einstellen. Allein die Staatsanwaltschaft und das Gericht entscheiden darüber, ob ein Strafverfahren eingestellt wird oder nicht. Die Polizei hat darauf keinen Einfluss.

Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erhalten haben, müssen Sie dieser nachkommen. Sie müssen zu dem Vernehmungstermin gehen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie bei der Vernehmung etwas zum Tatvorwurf sagen müssen. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen. Angaben zu Ihrer Person sind nur allgemeine Angaben über Ihre Person. Dazu gehören Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Zum Tatvorwurf müssen Sie sich nicht äußern.

Machen Sie keine Angaben

Machen Sie im Falle einer Vorladung als Beschuldigter immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich nicht dazu überreden, ohne vorherigen Kontakt zu einem Strafverteidiger eine Aussage zu machen. Sie sollten unbedingt zuerst mit Ihrem Verteidiger sprechen. Ihr Verteidiger wird Sie dazu beraten, ob es sinnvoll ist, etwas zur Sache zu sagen.

Gleiches gilt, wenn Sie einen Äußerungsbogen erhalten haben. Füllen Sie den Bogen nicht aus und wenden Sie sich umnedingt an einen Rechtsanwalt für Strafrecht.

Kurzfristige Termine möglich

Als Fachanwältin für Strafrecht beantworte ich Ihnen gerne in einem kostenlosen Erstgespräch Fragen zu Ihrer Vorladung als Beschuldigter.

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