Ladung zur Hauptverhandlung

Zum Termin geladen: Wahrung Ihrer Rechte in der Verhandlung

Sie sind in einem Strafverfahren angeklagt und haben jetzt eine Ladung erhalten? Gehen Sie nicht leichtfertig allein zu dem Termin – lassen Sie sich anwaltlich beraten und verteidigen.

Keine Angaben ohne anwaltliche Beratung

In der Praxis ist es häufig so, dass für das Gericht nicht die Wahrung Ihrer prozessualen Rechte, sondern der schnelle Abschluss des Verfahrens im Vordergrund steht. Auch die Staatsanwaltschaft will ihre Anklage in einer Hauptverhandlung bestätigt sehen. Vielleicht sitzt Ihnen sogar ein Nebenkläger mit einem Anwalt gegenüber. All diese Beteiligten werden daran interessiert, Sie zu einer Aussage zu bewegen, die möglichst geständig sein und keine weitere Arbeit machen soll.

In dieser Drucksituation sollten Sie nicht leichtfertig etwas zu der Anklage sagen. Denn womöglich reden Sie sich vor Gericht um Kopf und Kragen. Im schlimmsten Fall machen Sie Angaben, die zu einer Verurteilung und zu einer höheren Strafe führen. Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten, bevor Sie in eine Hauptverhandlung gehen.

Verteidigung in der Verhandlung

Als Strafverteidigerin achte ich darauf, dass Ihre Rechte in der Verhandlung vom Gericht und der Staatsanwaltschaft gewahrt werden. Ich verschaffe Ihnen rechtliches Gehör und nehme Zeugen sowie andere Beweismittel bei Bedarf kritisch unter die Lupe.

Zudem erkläre ich Ihnen den Ablauf der Verhandlung und fungiere als „Übersetzerin“ der formellen Gerichtssprache. Denn vor Gericht herrschen Regeln, die Sie als Laie nicht kennen, alle anderen professionell Beteiligten aber schon.

So schnell wie möglich Strafverteidiger kontaktieren

Mit der Ladung zur Hauptverhandlung bleibt nicht mehr viel Zeit, sich um einen erfahrenen Strafverteidiger zu kümmern. Bedenken Sie immer, dass Ihr Anwalt auch noch Akteneinsicht beantragen muss, um Sie bestmöglich beraten zu können. Zögern Sie deshalb nicht und vereinbaren Sie noch heute einen Termin zur Besprechung Ihrer Hauptverhandlung

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