Sie haben eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Bedrohung erhalten? Als Beschuldigter müssen Sie nicht bei der Polizei erscheinen und keine Aussage machen. Mit dem richtigen Vorgehen lässt sich in vielen Fällen eine Verurteilung vermeiden.
Das sollten Sie bei einer Vorladung wegen Bedrohung tun:
1. Keine Aussage machen. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht – machen Sie weder mündlich bei der Polizei noch schriftlich in einem Anhörungsbogen Angaben. Auch wenn Sie den Vorfall anders einordnen als vorgeworfen: Erklären Sie sich nicht selbst.
2. Termin absagen lassen oder einfach nicht erscheinen. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Sie können den Termin ignorieren oder über Ihre Verteidigerin absagen lassen.
3. Akteneinsicht über eine Anwältin beantragen. Erst wenn klar ist, was der Polizei tatsächlich vorliegt – etwa der genaue Wortlaut der angeblichen Äußerung oder vorhandene Chatverläufe –, lässt sich einschätzen, wie es weitergeht.
Was gilt als Bedrohung?
„Einfache Bedrohung“: Der Tatbestand der Bedrohung ist weit gefasst und schnell erfüllt. Bereits die Drohung mit bestimmten rechtswidrigen Taten kann strafbar sein. Erfasst sind hier Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Es muss kein Verbrechen angedroht werden. Klassische Bedrohungen sind „Ich bringe dich um“ oder „Du kriegst gleich eine Schelle“,
Die Bedrohung mit einem Verbrechen: Daneben erfasst das Gesetz die Androhung eines Verbrechens, etwa eines Tötungsdelikts, einer schweren Körperverletzung oder einer Brandstiftung. Diese Variante wird strenger bestraft als die erste.
Entscheidend ist in beiden Fällen die Ernstlichkeit der Äußerung. Nicht jede im Streit dahingesagte, erkennbar übertriebene oder unernst gemeinte Aussage erfüllt den Tatbestand. Maßgeblich ist, wie die Äußerung aus Sicht eines objektiven Dritten in der konkreten Situation zu verstehen war – ob sie also ernsthaft als Ankündigung einer solchen Tat aufgefasst werden musste. Ob der Drohende die Tat tatsächlich umsetzen wollte oder sich die betroffene Person davon tatsächlich eingeschüchtert fühlte, spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Eine Drohung kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen: mündlich, schriftlich, über Telefon oder Messenger-Nachrichten, im Internet oder auch durch eindeutiges, bedrohliches Verhalten ohne Worte. Sie muss sich nicht zwingend gegen die betroffene Person selbst richten – auch die Drohung gegenüber einer ihr nahestehenden Person genügt.
Bedrohung per WhatsApp, SMS oder in sozialen Medien
Auch schriftliche Äußerungen über Messenger-Dienste, SMS oder soziale Netzwerke können den Tatbestand der Bedrohung erfüllen. Die Form der Kommunikation spielt rechtlich keine Rolle. In der Praxis sind schriftliche Nachrichten allerdings häufig genauer dokumentiert als eine mündliche Äußerung, was die Beweislage grundlegend verändert: Während es bei verbalen Auseinandersetzungen oft auf eine Aussage-gegen-Aussage-Situation hinausläuft, liegt bei schriftlichen Nachrichten der genaue Wortlaut vor. Das kann sich je nach Formulierung sowohl entlastend als auch belastend auswirken und muss von einer Verteidigerin genau geprüft werden.
Aussage gegen Aussage: Wie steht es um die Beweislage?
Viele Bedrohungsvorwürfe betreffen mündliche Äußerungen ohne neutrale Zeugen oder Aufzeichnungen. In solchen Fällen steht häufig die Aussage des angeblichen Opfers gegen die Darstellung des Beschuldigten. Lässt sich die behauptete Äußerung nicht zweifelsfrei nachweisen, kommt eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts in Betracht. Genau deshalb ist eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte durch eine Verteidigerin bei diesem Vorwurf besonders wichtig – oft zeigt sich erst dort, wie dünn die tatsächliche Beweislage ist.
Welche Strafe droht bei Bedrohung?
Für die „einfache“ Bedrohung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Für die Drohung mit einem Verbrechen erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Auch bei einer öffentlichen Bedrohung droht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder Geldstrafe. Dazu zählen Bedrohungen in offen einsehbaren Sozialen Medien oder eine Nachricht in einer größeren Gruppe. Eine private Nachricht direkt an die betroffene Person erfüllt diese verschärfte Variante in der Regel nicht .
Die konkrete Strafe im Einzelfall hängt zusätzlich von der Intensität der Drohung, dem Verhalten nach der Tat, etwaigen Vorstrafen und dem Hintergrund des Konflikts ab.
Bei Ersttätern ohne besondere Erschwernisse ist in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens realistisch – entweder mangels öffentlichen Interesses, gegen eine geringe Geldauflage oder mangels hinreichenden Tatverdachts bei dünner Beweislage.
Einstellung des Verfahrens bei Bedrohung
Der Vorwurf der Bedrohung muss nicht mit einer Verurteilung enden. Kann die Staatsanwaltschaft einen Tatnachweis nicht führen, muss sie das Verfahren einstellen. Oftmals scheitert es auch an dem besonderen öffentlichen Interesse zur Verfolgung der Tat, wenn etwa die Bedrohung im Streit geäußert wurde und sie kein anderer mitbekommen hat. In Grenzfällen ist auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne oder mit Geldauflage möglich. Als Strafverteidigerin erreiche ich immer wieder Einstellungen bei der Amtsanwaltschaft Berlin bei Bedrohungsvorwürfen.
Akteneinsicht: Der erste Schritt meiner Verteidigung
Sobald Sie mich beauftragt haben, beantrage ich umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst dadurch wird sichtbar, was dem Vorwurf tatsächlich zugrunde liegt – der genaue Wortlaut der angeblichen Äußerung, vorhandene Chatverläufe oder Zeugenaussagen. Darauf aufbauend entwickle ich die für Sie passende Verteidigungsstrategie und trete gegenüber der Staatsanwaltschaft für eine Einstellung oder ein möglichst günstiges Ergebnis ein.
Häufig gestellte Fragen zur Bedrohung
Muss ich zur polizeilichen Vorladung wegen Bedrohung gehen?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie nicht zu einer Vernehmung wegen Bedrohung gehen. Ignorieren Sie den Termin und lassen Sie sich so schnell wie möglich anwaltlich beraten.
Nein. Ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung sollten Sie keine Angaben machen. Auch wenn Sie meinen, dass Sie unschuldig sind und man Ihnen glauben wird – Sie wissen nicht, was zur Anzeige gebracht wurde. Machen Sie schriftliche Angaben, können diese nicht mehr korrigiert werden.
Ja. Ob Sie die Bedrohung ernst gemeint haben oder nicht, spielt für die Strafbarkeit erstmal keine Rolle. Es kommt immer darauf an, wie ein objektiver Dritter Ihre Äußerung verstehen musste.
Bei der ersten Verurteilung und einer geringeren Geldstrafe nicht. Eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt erst bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen. Wird das Verfahren eingestellt, erfolgt gar kein Eintrag.
Kann das Verfahren mangels Beweisen eingestellt werden?
Ja. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ohne weitere Beweismittel kommt eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts durchaus in Betracht.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang Ihres Falls. In einem ersten, unverbindlichen Gespräch bespreche ich transparent mit Ihnen, welche Kosten zu erwarten sind, bevor Sie sich für eine Beauftragung entscheiden. In der Regel vereinbare ich mit meinem Mandanten einen pauschalen Betrag für die Verteidigung – so wissen Sie von vorneherein, was auf Sie zukommt.
Als Strafverteidigerin kann ich die Frage klar mit „ja“ beantworten. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Anwalt bei dem Vorwurf nicht. Aber auch vermeintliche Bagatellen wie Bedrohungen können Auswirkungen auf Ihr Leben haben, vor allem wenn eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft geeignete Fälle von allein einstellt. Holen Sie das Beste aus Ihrem Verfahren heraus – mit Hilfe eines Anwalts.
Jetzt handeln – bevor Sie sich äußern
Haben Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Bedrohung erhalten? Kontaktieren Sie mich, bevor Sie reagieren. Ich übernehme die Absage des Termins, beantrage Akteneinsicht und entwickle mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie.
- Telefonisch unter 030 / 25 78 51 11
- Per E-Mail: kontakt@rechtsanwaeltin-goelzer.de
- per WhatsApp: 493025785111
- Über das Kontaktformular: Füllen Sie einfach das Formular aus.