Erst die Ermittlungsakte zeigt, worauf sich ein strafrechtlicher Vorwurf stützt. Bevor Sie eine Aussage machen, sollten Sie die Akte kennen. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht vorschnell zur Sache äußern. Lassen Sie zuerst prüfen, was Polizei und Staatsanwaltschaft bereits wissen. Ich beantrage für Sie Akteneinsicht und bespreche die nächsten Schritte mit Ihnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Aus der Ermittlungsakte ergibt sich der konkrete Vorwurf und die vorhandenen Beweise.
- Als Beschuldigter müssen Sie sich gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich nicht zur Sache äußern.
- Eine Strafverteidigerin kann die Akteneinsicht für Sie beantragen und die Akte prüfen.
- Wie lange es dauert, hängt vom Verfahren, vom Umfang der Akte und vom Bundesland ab.
- Nach der Prüfung können eine Einlassung, die Anregung einer Einstellung oder weitere Beweisanträge sinnvoll sein.
- Die Akteneinsicht zeigt, welche Verteidigung zu Ihrem Fall passt.

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Was bedeutet Akteneinsicht?
Akteneinsicht bedeutet: Die Verteidigung sieht die Akten des Strafverfahrens ein. Dazu gehören grundsätzlich die Akten, die dem Gericht vorliegen oder ihm später vorzulegen wären.
In der Akte können Polizeiberichte, Strafanzeigen, Vernehmungen, Gutachten, Fotos, Videos und digitale Daten enthalten sein. Auch Unterlagen zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen finden sich in der Akte. Die Akte zeigt nicht nur belastende Punkte. Im besten Fall ergeben sich aus ihr auch Widersprüche und entlastende Informationen.
Warum ist Akteneinsicht wichtig?
Ohne Akteneinsicht bleibt oft unklar, worauf der Vorwurf beruht. Sie kennen dann vielleicht nur den Vorwurf aus Ihrer Vorladung oder Ihrem Anhörungsbogen. Die Ermittlungsakte enthält aber deutlich mehr.
Die Akte kann zum Beispiel zeigen:
- Was genau soll wann und wo passiert sein?
- Welche Zeugen wurden gehört?
- Welche Dokumente oder sonstigen Beweise gibt es?
- Gibt es Widersprüche in den Aussagen?
- Wurden auch entlastende Hinweise geprüft?
- Sind Gutachten, Fotos, Videos oder Chatverläufe vollständig und richtig eingeordnet?
- Wurden Durchsuchungen und Beschlagnahmen korrekt dokumentiert?
Erst nach der Akteneinsicht lässt sich die Verteidigung sinnvoll planen. Vielleicht ist weiteres Schweigen richtig. Vielleicht kommt eine gezielte Erklärung in Betracht. Vielleicht kann eine Einstellung angeregt werden. All das prüfe ich als Ihre Verteidigerin.
Wer darf Akteneinsicht nehmen?
Ihre Verteidigerin darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall einer Anklage vorzulegen wären. Sie darf auch amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Das ergibt sich aus § 147 Abs. 1 StPO. Als Strafverteidigerin beantrage ich die Akteneinsicht. Sie müssen nichts weiter unternehmen.
Haben Sie keinen Strafverteidiger engagiert, können Sie als Beschuldigter grundsätzlich auch selbst Akteneinsicht nehmen.
Auch Verletzte und andere Beteiligte können ein eigenes Akteneinsichtsrecht haben. Für sie gelten andere Vorschriften, zum Beispiel § 406e StPO.
Kann der Beschuldigte selbst Akteneinsicht beantragen?
Ja. Ein unverteidigter Beschuldigter kann nach § 147 Abs. 4 StPO unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst Akteneinsicht beantragen. Das Recht hängt vom Stand des Verfahrens und von den Umständen des Einzelfalls ab. Zudem kann der Umfang der Akteneinsicht eingeschränkt sein.
In Berlin läuft die Akteneinsicht durch den Beschuldigten in der Regel so, dass die Akte auf der Geschäftsstelle unter Aufsicht eingesehen werden kann. Zum Teil werden auch Auszüge aus der Akte als Kopie versandt.
Wichtig ist, dass die eigene Einsicht in die Ermittlungsakte keine Prüfung durch einen Strafverteidiger ersetzt. Auch wenn Sie die Akte gesehen haben, können Sie wichtige Verteidigungsansätze leicht übersehen.
Bevor Sie selbst Kontakt mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft aufnehmen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Den Antrag auf Akteneinsicht kann Ihre Strafverteidigerin stellen. Sie prüft die Akten und entwickelt mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.
Wie lange dauert Akteneinsicht?
Eine feste Frist gibt es nicht. Die Dauer der Akteneinsicht hängt vielmehr vom Stand der Ermittlungen ab. Werden noch weitere Ermittlungen durchgeführt, kann es durchaus länger dauern.
Außerdem kommt es darauf an, ob die Akte elektronisch oder in Papierform geführt wird. In Berlin werden erst seit kurzem digitale Akten geführt. Oft werden die Akten auch noch in Papierform herausgegeben. Dann dauert es nochmal entsprechend länger. In der Regel dauert es in Berlin ein bis vier Monate, bis mir die Ermittlungsakte für meine Mandanten vorliegt.
Bei Untersuchungshaft geht die Akteneinsicht wesentlich schneller. Die Verteidigung muss die Gründe für die Haft wirksam prüfen können, weshalb die Staatsanwaltschaft bemüht ist, möglichst zügig Einsicht in die Akte zu gewähren. Etwas anderes gilt nur, wenn der Untersuchungszweck bei einer Akteneinsicht gefährdet werden könnte.
Was geschieht nach der Akteneinsicht?
Nach der Prüfung besprechen wir die Akte gemeinsam. Sie können erklären, welche Punkte aus Ihrer Sicht fehlen oder anders waren. Danach wird entschieden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Je nach Fall kann es sinnvoll sein, weiter zu schweigen. Möglich ist aber auch eine gezielte schriftliche Einlassung, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Eine Einstellung kann auch angeregt werden, ohne inhaltliche Angaben zur Sache zu machen.
Was kostet Akteneinsicht?
Die Kosten hängen vom Auftrag und vom Umfang der Akteneinsicht ab. Möglich sind gesetzliche Anwaltsgebühren oder eine Vergütungsvereinbarung. Ich schließe mit meinen Mandanten in der Regel Vergütungsvereinbarungen ab. Dabei wird ein pauschaler Betrag für die Akteneinsicht und die anschließende Stellungnahme und Arbeit im Ermittlungsverfahren vereinbart.
Ihre Strafverteidigerin in Berlin bei Akteneinsicht
Ich bin Fachanwältin für Strafrecht und unterstütze Beschuldigte in Berlin sowie bundesweit. Ich beantrage für Sie Akteneinsicht, prüfe die Ermittlungsakte und erkläre Ihnen die wichtigen Punkte in verständlicher Sprache.
Sie können sich diskret telefonisch oder per E-Mail melden. Halten Sie, soweit vorhanden, die Vorladung, den Anhörungsbogen, den Strafbefehl oder Unterlagen zur Hausdurchsuchung bereit.
Jetzt Beratung anfragenHäufige Fragen zur Akteneinsicht im Strafverfahren
Akteneinsicht bedeutet, dass die Verteidigung die Ermittlungsakte einsehen kann. Die Akte kann Polizeiberichte, Vernehmungen, Gutachten, Fotos, Videos, Chatverläufe und Unterlagen zu Durchsuchungen enthalten. So lässt sich prüfen, worauf der Vorwurf beruht. Akteneinsicht ersetzt keine persönliche Beratung. Sie ist aber oft der erste wichtige Schritt für eine passende Verteidigung.
Ihre Verteidigerin darf nach § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder vorgelegt werden müssen. Sie darf auch amtlich verwahrte Beweisstücke in Augenschein nehmen. Ein unverteidigter Beschuldigter kann unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 4 StPO selbst Einsicht nehmen. Für Verletzte und andere Beteiligte gelten eigene Regeln. Umfang und Form der Einsicht können eingeschränkt sein.
Ja. Ein unverteidigter Beschuldigter kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst Akteneinsicht beantragen. Das bedeutet aber nicht, dass immer die vollständige Akte zugänglich ist. Der Untersuchungszweck und die Interessen anderer Personen können dazu führen, dass nur Teile der Akte eingesehen werden können. Außerdem ersetzt eine eigene Einsicht keine anwaltliche Auswertung der Akte. Anwaltliche Hilfe ist hier immer sinnvoll.
Eine feste Dauer oder Frist für die Akteneinsicht gibt es nicht. Entscheidend sind der Stand der Ermittlungen und der Umfang der Akte. Auch die Auslastung der Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Gerichts spielt eine Rolle. Bei Untersuchungshaft müssen haftrelevante Informationen unverzüglich zugänglich gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit der Haft überprüfen zu können. Hier läuft die Akteneinsicht in der Regel wesentlich schneller ab.
Autorin: Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Fachanwältin für Strafrecht