Untersuchungshaft

Sitzen Sie oder ein Freund oder jemand aus Ihrer Familie in Untersuchungshaft?

Wenn der Haftrichter bei dem Vorführtermin nach Ihrer Festnahme entscheidet, dass Sie in Haft bleiben, werden Sie in Untersuchungshaft genommen.

Untersuchungshaft setzt voraus, dass Sie einer Straftat dringend verdächtigt sind. Es muss auch ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind zum Beispiel Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr. Die meisten Gefangenen sitzen wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Fluchtgefahr wird oft angenommen, wenn jemand keinen festen Wohnsitz hat oder ihm eine hohe Freiheitsstrafe droht.

Die Untersuchungshaft muss immer verhältnismäßig sein. Sie dürfen daher in der Regel nicht in Untersuchungshaft genommen werden, wenn Ihnen nur eine Bagatelle vorgeworfen wird. Ihr Verteidiger wird Sie dazu beraten, ob und wie er Ihre Freilassung erreichen kann.

Notwendige Verteidigung bei Untersuchungshaft

Befinden Sie sich in Untersuchungshaft, muss das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen. Wenn Sie noch keinen Verteidiger beauftragt haben, können Sie mich gerne als Pflichtverteidigerin benennen. Ich werde Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten. Auch werde ich versuchen, Ihre Freilassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen.

Vorgehen bei Untersuchungshaft

Es gibt zwei Möglichkeiten, gegen die Untersuchungshaft vorzugehen: den Antrag auf Haftprüfung oder die Erhebung einer Haftbeschwerde.

Antrag auf Haftprüfung

Bei der Haftprüfung wird entschieden, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft noch vorliegen. Wird Haftprüfung beantragt, muss der Richter innerhalb von zwei Wochen über die Haft entscheiden. Der Termin, in dem über die Haft entschieden wird, heißt Haftprüfungstermin. Sie können den Antrag auf Haftprüfung jederzeit stellen. Wurde Ihre Haft bereits geprüft, müssen Sie mit dem nächsten Antrag auf Haftprüfung in der Regel zwei Monate warten.

Als Strafverteidigerin empfehle ich Ihnen, sich vor dem Haftprüfungstermin an Ihren Verteidiger zu wenden. Dem Verteidiger wird vor der Haftprüfung Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Er kann die Beweislage dann besser einschätzen und den Haftprüfungstermin gründlich vorbereiten. Ein engagierter Strafverteidiger wird in dem Haftprüfungstermin alles versuchen, um Ihre Freilassung zu erreichen.

Beschwerde gegen den Haftbefehl

Gegen einen Haftbefehl kann auch Haftbeschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet ein höheres Gericht. Das kann ein Vorteil sein. Ein Nachteil der Haftbeschwerde ist, dass kein mündlicher Termin stattfindet. Es muss schriftlich dargelegt werden, aus welchen Gründen Sie freizulassen sind. Ohne juristisches Fachwissen ist das sehr schwer. Bevor Sie Haftbeschwerde einlegen, sollten Sie sich daher unbedingt an einen Verteidiger wenden.

Strafverteidiger einschalten

Sind Sie mit Ihrem Verteidiger unzufrieden? Sie können sich jederzeit an einen zweiten Verteidiger wenden. Sie können den Verteidiger in der Regel auch wechseln. Nur wenn Sie einen Pflichtverteidiger haben, ist ein Wechsel schwierig.

Sprechen Sie mich an, wenn Sie den Verteidiger wechseln wollen. Gerne stehe ich Ihnen als Strafverteidigerin zur Seite. Ich werde mich engagiert für Ihre Freilassung einsetzen.