Sie brauchen eine Pflichtverteidigerin? 

Nicht an jedem Strafverfahren ist ein Strafverteidiger beteiligt. Ein Anspruch auf die Mitwirkung eines Verteidigers besteht nur in ganz bestimmten Situationen. Man spricht dann von einer notwendigen Verteidigung oder Pflichtverteidigung.

Notwendige Verteidigung

Wann eine notwendige Verteidigung vorliegt, ergibt sich aus der Strafprozessordnung (StPO). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist danach zum Beispiel notwendig, wenn

  • Ihre Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  • Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  • zu erwarten ist, dass Sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt werden,
  • Sie in Untersuchungshaft sitzen oder
  • die Sach- oder Rechtslage besondere Schwierigkeiten aufweist.

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird Ihnen ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Kosten des Pflichtverteidigers

Die Kosten des Pflichtverteidigers trägt zunächst die Staatskasse.
Kommt es zu einer Verurteilung, werden Ihnen die Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Gebühren des Verteidigers. Dies führt dazu, dass Sie die Kosten Ihres Pflichtverteidigers am Ende doch selbst tragen müssen. Nur wenn Sie in der Verhandlung freigesprochen werden, müssen für Sie die Kosten der Verteidigung nicht aufkommen.

Beiordnung prüfen

Als Rechtsanwältin für Strafrecht kann ich Sie als Wahlverteidigerin oder als Pflichtverteidigerin vertreten. Gerne prüfe ich für Sie, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Liegt diese vor, kann ich bei Gericht meine Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zu empfehlen, wenn Sie sich die Beauftragung eines Wahlverteidigers nicht leisten können.

Benennung eines Pflichtverteidigers

Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und Sie noch keinen Wahlverteidiger haben, wird Sie das Gericht dazu auffordern, einen Rechtsanwalt als Ihren Pflichtverteidiger zu benennen. In der Regel haben Sie dann zwei Wochen Zeit, dem Gericht einen Verteidiger zu nennen. Gerne können Sie mich als Ihre Pflichtverteidigerin benennen.
Sollten Sie gegenüber dem Gericht keinen Rechtsanwalt angeben, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger zuweisen. Ein Wechsel des Verteidigers ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich. Machen Sie deshalb von Ihrem Auswahlrecht Gebrauch und benennen Sie einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens.

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