Sie haben eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Diebstahls erhalten? Mit der richtigen Vorgehensweise lässt sich in vielen Fällen eine Verurteilung vermeiden.
Das sollten Sie bei einem Schreiben als Beschuldigter wegen Diebstahls tun:
- Termin bei der Polizei nicht wahrnehmen. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Sie können den Termin verstreichen lassen. Absagen müssen Sie ihn nicht.
- Keine Aussage zur Sache machen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – weder mündlich bei der Polizei noch schriftlich in einem Anhörungsbogen. Auch wenn der Vorwurf aus Ihrer Sicht gar nicht stimmt: Erklären Sie sich nicht selbst, sondern überlassen Sie das Ihrer Verteidigerin zum richtigen Zeitpunkt.
- Anwältin für Strafrecht kontaktieren. Lassen Sie umgehend Akteneinsicht beantragen. Erst wenn bekannt ist, was der Polizei tatsächlich vorliegt, lässt sich einschätzen, wie es weitergeht und ob sich eine Stellungnahme überhaupt lohnt.
Muss ich zur polizeilichen Vorladung wegen Diebstahls erscheinen?
Nein. Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist nicht verpflichtend. Sie müssen weder erscheinen noch Ihr Fernbleiben begründen. Anders wäre es nur, wenn ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft selbst lädt – das kommt bei Diebstahlsvorwürfen aber nur selten vor.
Was passiert, wenn ich den Termin ignoriere oder absage?
Ihnen entstehen dadurch keine rechtlichen Nachteile. Die Ermittlungen laufen unabhängig davon weiter, ob Sie erscheinen oder nicht – die Polizei wertet dann die vorhandenen Beweise (Videoaufnahmen, Zeugenaussagen, Anzeige des Geschäfts) ohne Ihre Aussage aus.
Wann liegt überhaupt ein Diebstahl vor?
Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand einer anderen Person eine fremde Sache wegnimmt, um sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Entscheidend ist also nicht nur, dass etwas mitgenommen wird, sondern dass der Täter sich die Sache wie ein Eigentümer aneignen will, obwohl sie ihm nicht gehört. Bereits der Versuch ist strafbar – es reicht aus, unmittelbar zur Wegnahme angesetzt zu haben, selbst wenn die Tat am Ende nicht gelingt, etwa weil ein Detektiv einschreitet.
Einfacher und schwerer Diebstahl: Wo liegt der Unterschied?
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem einfachen Diebstahl und besonders schweren Fällen. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn zum Beispiel eingebrochen oder gewerbsmäßig gestohlen wurde. In diesen Fällen liegt die Strafandrohung deutlich höher als beim einfachen Diebstahl. Für die meisten Ladendiebstähle gilt der niedrigere Strafrahmen des einfachen Diebstahls.
Welche Strafe droht bei Diebstahl?
- Einfacher Diebstahl: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Besonders schwerer Fall (z. B. Einbruch, gewerbsmäßiges Stehlen): 3 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
- Wohnungseinbruchdiebstahl: 6 Monate bis 10 Jahre, bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung sogar 1 bis 10 Jahre
- Diebstahl mit Waffen oder als Bande: 6 Monate bis 10 Jahre
Die konkrete Strafe hängt von mehreren Faktoren ab: dem Wert der gestohlenen Sache, die Umstände der Tat, der Motivation für den Diebstahl und etwaigen einschlägigen Vorstrafen.
Was passiert beim ersten Diebstahl?
Bei einem erstmaligen Vorfall mit geringem Schaden ist eine Einstellung des Verfahrens realistisch – entweder mangels öffentlichen Interesses oder gegen eine geringe Geldauflage. Ein geringer Schaden ist aber keine Garantie für eine Einstellung. Wie die Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft entscheidet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls und einer guten Verteidigung ab. Wird nicht eingestellt, kommt bei Ersttätern meist eine Geldstrafe in Betracht. Hier gilt es, eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern.
Bekomme ich einen Eintrag im Führungszeugnis?
Nicht automatisch. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen wird bei Ersttätern nicht ins Führungszeugnis eingetragen, sondern nur in das Bundeszentralregister. Erst bei höheren Strafen oder wiederholten Verurteilungen erscheint ein Eintrag auch im Führungszeugnis. Wird das Verfahren eingestellt, erfolgt gar kein Eintrag.
Besonderheiten beim Ladendiebstahl
Auch vermeintliche Bagatellen können ernsthafte Folgen haben. Das gilt besonders für den Ladendiebstahl. Er kann bei Wiederholung oder hohem Warenwert ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, um nach Möglichkeit einen Strafbefehl oder eine Verurteilung zu vermeiden.
Geringwertige Sachen: Chance auf Einstellung
Vor allem beim Ladendiebstahl geht es oft nur um günstige Artikel, etwa Waren unter 50 Euro. Bei solchen geringwertigen Sachen ist eine Einstellung des Verfahrens naheliegend, aber nicht selbstverständlich. Wo genau die Grenze zur Geringwertigkeit verläuft, wird von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt – in der Praxis bewegt sich diese Grenze meist zwischen 25 und 50 Euro, je nachdem, welches Gericht im Einzelfall zuständig ist. Zusätzlich muss der Diebstahl einer geringwertigen Sache von dem Geschädigten überhaupt zur Anzeige gebracht und ein Strafantrag gestellt werden – fehlt es daran und sieht die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an einer Verfolgung, wird das Verfahren eingestellt.
Die zivilrechtliche Forderung des Geschäfts
Neben dem eigentlichen Strafverfahren kommt bei einem Ladendiebstahl häufig noch ein zweites Schreiben ins Haus – meist von einem Inkassobüro im Auftrag des Handelsunternehmens. Viele Geschäfte machen bei einem Diebstahl zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche geltend, etwa für den entstandenen Kontroll- und Verwaltungsaufwand. Diese Forderungen sind rechtlich klar vom Strafverfahren zu trennen und sollten nicht ungeprüft beglichen werden – die Höhe solcher Forderungen ist in der Rechtsprechung häufig umstritten und kann in vielen Fällen reduziert oder ganz abgewehrt werden.
Wiederholungsfall: Deutlich höheres Risiko
Wurden Sie bereits einmal wegen Diebstahls auffällig, verschärft sich die Lage bei einem erneuten Vorwurf erheblich. Eine Einstellung des Verfahrens wird dann deutlich unwahrscheinlicher, und statt einer Geldstrafe rückt eher eine Freiheitsstrafe – zumindest zur Bewährung – in den Bereich des Möglichen. Gerade im Wiederholungsfall ist eine frühzeitige, gut vorbereitete Verteidigung besonders wichtig.
Bekomme ich bei einem Diebstahlsvorwurf einen Pflichtverteidiger?
Nein, bei einem einfachen Diebstahl liegt meist kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Anders sieht es aus, wenn Ihnen ein besonders schwerer Fall vorgeworfen wird oder sogar Untersuchungshaft im Raum steht – dann besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den Sie sich auch selbst aussuchen können. Mehr dazu erfahren Sie auf meiner Seite zur Pflichtverteidigung.
Mein Ziel: Einstellung des Verfahrens
Ich setze alles daran, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und einen Eintrag im Führungszeugnis zu verhindern. Dazu gehört auch, mit der Staatsanwaltschaft zu verhandeln, entlastende Umstände vorzutragen und – soweit sinnvoll – auf eine zügige Wiedergutmachung oder Schadensregulierung hinzuwirken.
Häufig gestellte Fragen zum Diebstahl
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Ich rate Ihnen ganz klar davon ab, einen Termin bei der Polizei wahrzunehmen oder einen Äußerungsbogen auszufüllen.
Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Die Ermittlungen laufen unabhängig davon weiter. Das Verfahren löst sich aber nicht von alleine auf. Ignorieren Sie den Termin und suchen Sie sich anwaltliche Hilfe.
Bei einem erstmaligen Vorfall mit geringem Warenwert wird das Verfahren häufig eingestellt. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht.
Die Kosten hängen vom Umfang und der Schwierigkeit Ihres Falls ab. Gerne bespreche ich mit Ihnen in einem ersten, unverbindlichen Gespräch transparent, welche Kosten auf Sie zukommen und wie ich Sie unterstützen kann.
Auch wenn Sie sich zu Unrecht beschuldigt fühlen: Äußern Sie sich nicht vorschnell selbst. Lassen Sie zunächst Akteneinsicht nehmen, um zu sehen, worauf sich der Vorwurf stützt – etwa eine Verwechslung, fehlerhafte Videoauswertung oder eine falsche Zeugenaussage. Erst danach lässt sich entscheiden, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Theoretisch ist das bei sehr geringfügigen Fällen möglich, da die Staatsanwaltschaft auch von sich aus einstellen kann. In der Praxis ist dies aber ohne anwaltliche Unterstützung deutlich unwahrscheinlicher: Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Es fehlt die gezielte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, die eine Einstellung oft erst begünstigt.
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Zuletzt aktualisiert am 24.09.2026