Berufung im Strafrecht in Berlin und Brandenburg – Urteil der 1. Instanz anfechten
Sind Sie mit einem Urteil nicht zufrieden? Gerne prüfe ich, ob eine Berufung in Ihrem Fall sinnvoll ist und gehe gegen das Urteil vor. Fristgerecht und engagiert.
Berufung nur gegen Urteile des Amtsgerichts
Eine Berufung kann nur gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden. Hat das Verfahren in der ersten Instanz vor dem Landgericht gespielt, ist nur eine Revision zulässig.
Frist zur Einlegung von einer Woche
Eine Berufung muss innerhalb einer Woche eingelegt werden. Diese Frist für die Berufung dürfen Sie nicht verpassen. Schaffen Sie es nicht, sich innerhalb einer Woche an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden? Legen Sie erstmal selbst Berufung ein. Denn ist die Wochenfrist einmal abgelaufen, kann nur unter strengen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Was passiert, wenn die Frist bereits abgelaufen ist?
Haben Sie die einwöchige Frist verpasst, ist nicht zwangsläufig alles verloren. War die Fristversäumnis unverschuldet – etwa weil Sie krankheitsbedingt nicht reagieren konnten oder Ihnen das Urteil nicht wirksam zugestellt wurde –, kann unter Umständen eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, sollte umgehend von einer Strafverteidigerin geprüft werden. Auch für diesen Antrag läuft wieder eine kurze Frist.
Neues Gericht, neues Glück
Über die Berufung entscheidet ein anderes Gericht. Es ist das nächsthöhere Gericht, also eine kleine Strafkammer beim Landgericht. Die Strafkammer ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. In der Berufung entscheiden also neue Richter über Ihren Fall. Diese können Ihren Fall anders sehen als die Vorinstanz und zu einem besseren Ergebnis kommen. In der Praxis ist es nicht selten, dass ein Urteil in der Berufung besser ausfällt.
Urteil kann schlechter werden
Ihr Urteil kann in einer Berufung auch schlechter werden. Das gilt zumindest, wenn die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts auch Berufung eingelegt hat. Haben nur Sie selbst Berufung eingelegt, darf sich Ihre Strafe nicht verschlechtern. Um eine Verschlechterung zu vermeiden, sollten Sie dringend eine Strafverteidigerin für das Berufungsverfahren engagieren.
Ablauf des Berufungsverfahrens
In der Berufung wird der Fall noch einmal neu verhandelt. Es findet eine Berufungshauptverhandlung statt, in der alle Zeugen noch einmal vernommen und neue Beweismittel eingeführt werden können. Waren Sie in dem erstinstanzlichen Verfahren unverteidigt oder mit ihrem Rechtsanwalt nicht zufrieden, ist ein Berufungsverfahren Ihre Chance, einen erfahrenen und engagierten Strafverteidiger zu beauftragen.
Berufung lässt sich beschränken
Sie müssen nicht zwangsläufig das gesamte Urteil angreifen. Es ist möglich, die Berufung gezielt auf bestimmte Punkte zu beschränken – etwa nur auf die Höhe der Strafe, während der Schuldspruch selbst bestehen bleibt. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie den Tatvorwurf grundsätzlich nicht mehr bestreiten wollen, aber die verhängte Strafe für zu hoch halten. Ob eine solche Beschränkung in Ihrem Fall ratsam ist, sollten Sie unbedingt mit einer erfahrenen Verteidigerin besprechen.
Erscheinen Sie auch zur Berufungsverhandlung persönlich
Auch für den Termin der Berufungsverhandlung gilt: Bleiben Sie diesem unentschuldigt fern, kann Ihre Berufung ohne weitere inhaltliche Prüfung verworfen werden. Sie verlieren damit Ihre Chance auf ein besseres Ergebnis, ohne dass der Fall noch einmal verhandelt wird. Nehmen Sie einen Termin zur Berufungsverhandlung deshalb genauso ernst wie den ursprünglichen Verhandlungstermin.
Häufig gestellte Fragen zur Berufung
Nur gegen Urteile des Amtsgerichts. Wurde in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt, kommt stattdessen nur die Revision infrage.
Nur eine Woche ab Verkündung oder Zustellung des Urteils. Diese Frist ist sehr kurz und sollte unbedingt eingehalten werden.
Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, etwa wegen Krankheit oder weil Ihnen das Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infrage kommen. Lassen Sie dies schnellstmöglich anwaltlich prüfen, da auch hierfür eine kurze Frist gilt.
Kann meine Strafe durch die Berufung höher ausfallen?
Nur, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat. Haben nur Sie Berufung eingelegt, darf sich Ihre Strafe nicht verschlechtern.
Ja. Bleiben Sie unentschuldigt fern, kann Ihre Berufung ohne weitere Prüfung verworfen werden.
Ja, zum Beispiel nur auf die Höhe der Strafe. Ob das sinnvoll ist, sollte individuell mit einer Verteidigerin besprochen werden.
Eine Berufung ist sinnvoll, wenn Ihre Strafe oder die Tagessatzhöhe zu hoch sind. Sie kann sich auch lohnen, wenn wichtige Zeugen in dem ersten Termin vor Gericht nicht gehört werden. Zudem kann eine Berufung dazu genutzt werden, den Verteidiger zu wechseln, wenn Sie sich in der ersten Instanz nicht gut verteidigt gefühlt haben. Gerne prüfe ich die Erfolgsaussichten Ihrer Berufung.
Sie können Ihre Berufung jederzeit zurücknehmen. Wenn abzusehen ist, dass sich das Urteil verschlechtern könnte, ist die Rücknahme der Berufung ein probates Mittel, um eine höhere Strafe zu vermeiden.
Nein. Solange Ihre Berufung läuft, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Eine Geldstrafe müssen Sie noch nicht zahlen, eine Freiheitsstrafe noch nicht antreten. Das gilt so lange, bis über Ihre Berufung entschieden ist.
Mit dem Urteil nicht zufrieden? Termin vereinbaren!
Als Strafverteidigerin vertrete ich regelmäßig Mandanten in der Berufung. Ich kämpfe dafür, dass ein erstinstanzliches Urteil besser ausfällt und meine Mandanten mit einem Ergebnis aus dem Verfahren gehen, mit dem sie zufrieden sind.
Sind Sie mit einem erstinstanzlichen Urteil unzufrieden und wollen dagegen vorgehen? Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch in meiner Kanzlei. In dem Gespräch werde ich mit Ihnen die Chancen für Ihren Fall besprechen. Da die Frist zur Einlegung einer Berufung nur eine Woche beträgt, stehe ich auch kurzfristig für Termine zur Verfügung.
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