Revision im Strafrecht – Urteil prüfen und Fehler anfechten.
Sie sind mit einem Urteil nicht zufrieden? Eine Revision kann Ihre letzte Chance sein, sich gegen das Urteil zu wehren. Ich prüfe, ob eine Revision in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Der wichtigste Unterschied zur Berufung
Anders als bei einer Berufung wird Ihr Fall in der Revision nicht noch einmal von vorne verhandelt. Es werden keine Zeugen erneut vernommen und keine neuen Beweise erhoben. Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob dem vorherigen Gericht Rechtsfehler unterlaufen sind – etwa bei der Anwendung des Gesetzes oder bei der Einhaltung wichtiger Verfahrensregeln. Ob der Sachverhalt richtig festgestellt wurde, wird dagegen grundsätzlich nicht mehr überprüft. Das macht die Revision zu einem deutlich formaleren und rechtlich anspruchsvolleren Rechtsmittel als die Berufung.
Gegen welche Urteile ist eine Revision möglich?
Eine Revision kommt in folgenden Konstellationen infrage:
- gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts,
- gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts als Sprungrevision oder
- gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts.
Die Sprungrevision: eine besondere Möglichkeit
Wurden Sie vom Amtsgericht verurteilt, müssen Sie nicht zwingend den Weg über die Berufung gehen. Stattdessen können Sie auch direkt Revision einlegen – man spricht dann von einer Sprungrevision. Der Vorteil: Das Verfahren geht schneller, da eine Instanz übersprungen wird. Der Nachteil: Da auch hier nur Rechtsfehler geprüft werden, entfällt die Möglichkeit einer erneuten vollständigen Verhandlung mit neuen Beweisen. Man verliert erstmal eine Instanz. Ob eine Sprungrevision oder eine Berufung der bessere Weg ist, sollte immer im Einzelfall mit einer erfahrenen Verteidigerin besprochen werden.
Zwei Fristen, die Sie nicht verwechseln dürfen
Bei der Revision gibt es zwei Fristen, die beide unbedingt eingehalten werden müssen:
- Einlegung der Revision: Hierfür haben Sie – wie bei der Berufung – nur eine Woche Zeit.
- Begründung der Revision: Diese muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Diese Frist ist deutlich länger als die Einlegungsfrist, wird aber häufig missverstanden. Viele Betroffene glauben, mit der Einlegung sei bereits alles erledigt.
Die Revisionsbegründung braucht einen Rechtsanwalt
Ein besonders wichtiger Punkt: Die Begründung der Revision können Sie nicht selbst verfassen. Sie muss von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Ohne eine fachkundig formulierte Begründung wird Ihre Revision in aller Regel als unzulässig verworfen, ohne dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Prüfung kommt. Genau deshalb ist die frühzeitige Einbindung einer auf das Revisionsrecht spezialisierten Verteidigerin bei diesem Rechtsmittel besonders wichtig.
Welche Fehler können mit der Revision gerügt werden?
In der Revisionsbegründung wird zwischen zwei Arten von Rügen unterschieden:
Verfahrensrüge: Hiermit wird gerügt, dass bei der vorherigen Verhandlung wichtige Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden – etwa ein Fehler bei der Beweiserhebung oder eine unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags. Verfahrensrügen müssen besonders genau und detailliert begründet werden.
Sachrüge: Hiermit wird beanstandet, dass das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet wurde – etwa weil das Gericht eine Tat rechtlich falsch eingeordnet oder die Strafzumessung fehlerhaft vorgenommen hat.
Wer entscheidet über die Revision?
Zuständig für die Revision ist je nach Ausgangsurteil entweder das Oberlandesgericht (hier in Berlin das Kammergericht) oder der Bundesgerichtshof. Meist entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, ohne dass eine mündliche Verhandlung mit Ihrer persönlichen Anwesenheit stattfindet. Nur in bestimmten Fällen kommt es zu einer eigenen Revisionshauptverhandlung.
Was passiert bei einer erfolgreichen Revision?
Auch wenn Ihre Revision erfolgreich ist, spricht das Revisionsgericht in aller Regel kein eigenes neues Urteil in der Sache. Stattdessen wird das Urteil aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort wird der Fall dann – unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Revisionsgerichts – noch einmal neu verhandelt.
Muss ich das Urteil sofort antreten? Ist die Strafe schon rechtskräftig?
Nein. Auch bei der Revision gilt: Legen Sie diese rechtzeitig ein, wird das Urteil dadurch vorerst nicht rechtskräftig. Eine verhängte Freiheitsstrafe müssen Sie vorerst nicht antreten, eine Geldstrafe müssen Sie vorerst nicht zahlen. Das gilt so lange, bis über Ihre Revision entschieden wurde.
Was passiert, wenn die Frist bereits abgelaufen ist?
Haben Sie die Frist zur Einlegung oder zur Begründung versäumt, ist nicht zwangsläufig alles verloren. War die Fristversäumnis unverschuldet – etwa wegen Krankheit oder eines Zustellungsfehlers –, kann unter Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Auch hierfür läuft wieder eine eigene, kurze Frist, weshalb eine schnelle anwaltliche Prüfung wichtig ist.
Erfolgsaussichten realistisch einschätzen
Die Revision gilt zu Recht als anspruchsvoll und in der Erfolgsquote sehr niedrig, da nur Rechtsfehler und keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sich eine Revision nicht lohnt: Gerade formale und verfahrensrechtliche Fehler unterlaufen auch erfahrenen Gerichten immer wieder. Eine sorgfältige Prüfung des vollständigen Verhandlungsprotokolls und der Urteilsgründe ist unerlässlich, um realistisch einschätzen zu können, ob sich eine Revision in Ihrem Fall lohnt.
Häufig gestellte Fragen zur Revision
Bei der Berufung wird Ihr Fall komplett neu verhandelt, mit erneuter Beweisaufnahme. Bei der Revision prüft das Gericht dagegen nur, ob Rechtsfehler vorliegen oder Verfahrensfehler gemacht wurden. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Die Sache selbst wird nicht neu geprüft.
Für die Einlegung haben Sie eine Woche Zeit. Die Begründung muss dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils erfolgen – das sind zwei unterschiedliche Fristen.
Nicht alle Rechtsanwälte schreiben gerne Revision. Suchen Sie sich für Ihre Revision einen engagierten Strafverteidiger, der regelmäßig Revisionen schreibt. Besonders Verfahrensrügen sind sehr umfangreich und müssen gewissenhaft begründet werden.
Eine Revision braucht Zeit. Ihr Rechtsanwalt muss das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll prüfen. Zudem kann es sich lohnen, mit dem Verteidiger der Instanz zu sprechen. Melden Sie sich nicht erst kurz vor Fristablauf, sondern so früh wie möglich.
Eine Revision kann dazu führen, dass das Urteil gegen Sie aufgehoben wird. Die Erfolgschancen sind in der Praxis aber sehr gering. Umso wichtiger ist es, sich einen Rechtsanwalt zu suchen, der regelmäßig und gerne Revisionen schreibt und sie engagiert verteidigt.
Die Rechtsanwaltskosten für die Durchführung einer Revision sind unterschiedlich hoch – je nachdem, wen Sie engagieren. Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher eine Revision ist, desto teurer ist sie. Soll nur eine Sachrüge erhoben werden, ist eine Revision günstiger als wenn eine umfangreiche Verfahrensrüge geschrieben werden muss. Gerne erläutere ich Ihnen in einem ersten Gespräch, welche Kosten bei mir für eine Revision anfallen.
Bis das Gericht über Ihre Revision entscheidet, dauert es mindestens ein halbes Jahr, oftmals bis zu einem Jahr.
Termin für Beratung vereinbaren
Wollen Sie gegen ein Urteil vorgehen? Ich lege Revision für Sie ein und begründe diese. Melden Sie sich so früh wie möglich, um kurzfristig einen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
- Telefonisch unter 030 / 25 78 51 11
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