Sie haben eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Beleidigung erhalten? Sie sollten als Beschuldigter keine Aussage machen. Ein Streit, ein Wort zu viel, eine Nachricht im Ärger: Schnell steht eine Anzeige wegen Beleidigung im Raum. Das ist unangenehm. Es ist aber kein Grund zur Panik. Mit dem richtigen Vorgehen lässt sich das Verfahren in vielen Fällen ohne Verurteilung beenden.
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Die wichtigsten Regeln bei einer Anzeige wegen Beleidigung
1. Beantworten Sie das Schreiben der Polizei nicht. Weder die Vorladung noch der Anhörungsbogen (Äußerungsbogen) verpflichtet Sie zu einer Aussage. Sie wissen nicht, was der Anzeigende der Polizei erzählt hat. Sie wissen auch nicht, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Ohne Kenntnis der Akte etwas zur Sache zu sagen, geht meistens schief. Machen Sie deshalb keine Angaben.
2. Gehen Sie nicht zur Vernehmung. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Ich sage den Termin für Sie ab.
3. Lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Erst wenn Sie den Inhalt der Akte kennen, lässt sich entscheiden, wie es weitergeht. Als Anwältin beantrage ich die Akteneinsicht für Sie.
Was ist eine Beleidigung?
Eine Beleidigung liegt vor, wenn jemand gegenüber einer anderen Person Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringt. Das kann mündlich, schriftlich, per Messenger, in sozialen Netzwerken oder durch eine Geste geschehen.
Der Tatbestand ist sehr weit gefasst. Deshalb können Laien oft nicht einschätzen, ob ihre Äußerung strafbar war. Es gibt unzählige Entscheidungen dazu, wann eine Äußerung die Grenze überschreitet und wann nicht. Es kommt immer auf den Zusammenhang an: Wer hat was zu wem gesagt? In welcher Situation? In welchem Umfeld?
Die Meinungsfreiheit setzt Grenzen. Nicht jede scharfe oder unhöfliche Kritik ist strafbar. Gerichte müssen die Ehre des Betroffenen und die Meinungsfreiheit gegeneinander abwägen. Nur bei Äußerungen, die die Menschenwürde antasten oder eine Formalbeleidigung oder Schmähung sind, tritt die Meinungsfreiheit ausnahmsweise ohne Einzelfallabwägung zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellt hierfür strenge Anforderungen. In der Praxis ist das ein wichtiger Ansatz für die Verteidigung.
Welche Strafe droht bei einer Beleidigung?
Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Gericht hat also einen weiten Spielraum.
Höher liegt der Strafrahmen bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn die Beleidigung
- öffentlich oder in einer Versammlung geäußert wird,
- durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, etwa durch einen Beitrag in sozialen Netzwerken oder im Internet,
- mit einer Tätlichkeit verbunden ist, etwa durch Anspucken.
Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von mehreren Punkten ab:
- den Umständen der Tat,
- vorhandenen Vorstrafen,
- dem Verhalten des Anzeigenden, etwa wenn er den Streit provoziert hat.
In der Praxis führt eine Beleidigung bei Ersttätern zu einer geringen Geldstrafe. Eine Garantie gibt es aber nicht. Auch Geldstrafen, die im Führungszeugnis stehen, sind möglich.
Steht eine Beleidigung im Führungszeugnis?
Das hängt von der Höhe der Strafe ab. Eine Beleidigung wird ins Führungszeugnis eingetragen, wenn Sie zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt werden. Dasselbe gilt, wenn bereits eine Vorstrafe im Bundeszentralregister steht. Wird das Verfahren eingestellt, gibt es keinen Eintrag.
Viele Jobs und Aufträge verlangen ein Führungszeugnis. Gehen Sie dieses Risiko nicht ein. Mein Ziel ist immer eine Einstellung oder eine Strafe unterhalb der Eintragungsgrenze.
Fünf Gründe, warum sich ein Anwalt auch bei einer Beleidigung lohnt
1. Vielleicht liegt gar keine Beleidigung vor. Ob eine Äußerung strafbar ist, hängt vom Zusammenhang und von der Meinungsfreiheit ab. Das prüfe ich für Sie.
2. Der Strafantrag fehlt oder kam zu spät. Eine Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Wurde der Strafantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, darf das Verfahren nicht weitergeführt werden. Ob ein wirksamer Antrag vorliegt, sehen Sie nur in der Ermittlungsakte. Ohne Anwalt erhalten Sie die vollständige Akte nur schwer.
3. Die Äußerung war vielleicht gerechtfertigt. Wer berechtigte Interessen wahrnimmt, kann gerechtfertigt sein. Das betrifft etwa Kritik an Leistungen oder Äußerungen zur Verteidigung eigener Rechte. Auch hier gibt es viele Fallgruppen und Entscheidungen.
4. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist möglich. Auch wenn eine Beleidigung vorliegt, muss es nicht zur Hauptverhandlung kommen. Ich arbeite darauf hin, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, mit oder ohne Geldauflage.
5. Ein Eintrag im Führungszeugnis muss verhindert werden. Dafür kommt es auf die Strafhöhe an. Auch das lässt sich nur mit einer gezielten Verteidigung steuern.
Was kostet ein Anwalt bei einem Vorwurf der Beleidigung?
Die Kosten hängen vom Umfang des Falls ab. In einem ersten Gespräch kläre ich mit Ihnen transparent, was auf Sie zukommt. Bei einem einfachen Beleidigungsvorwurf besteht in der Regel kein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Mehr dazu finden Sie auf meiner Seite zur Pflichtverteidigung. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, lohnt sich ein Blick in die Bedingungen Ihrer Versicherung.
So verteidige ich Sie
- Ich sage den Vernehmungstermin bei der Polizei ab.
- Ich nehme Einsicht in die Ermittlungsakte und prüfe Strafantrag, Tatbestand und Beweislage.
- Ich arbeite auf eine Einstellung des Verfahrens hin, damit es nicht zu einer Hauptverhandlung kommt.
- Ich achte darauf, dass kein Eintrag im Führungszeugnis entsteht.
- Ich übernehme die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Als Strafverteidigerin in Berlin erreiche ich in meiner Praxis immer wieder Einstellungen gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin und dem Amtsgericht Tiergarten. Profitieren auch Sie von meiner langjährigen Erfahrung – 8 Jahre Strafverteidigung – und
Häufig gestellte Fragen zur Beleidigung
Nein. Als Beschuldigter sollten Sie nicht zu einer Vernehmung bei der Polizei gehen. Nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger.
Nein. Füllen Sie den Anhörungsbogen wegen Beleidigung nicht aus. Alle Angaben, die Sie jetzt schriftlich machen, können nicht zurückgenommen werden. Lassen Sie erst Akteneinsicht von einem Strafverteidiger nehmen.
Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei öffentlicher Beleidigung, Beleidigung im Netz oder mit einer Tätlichkeit droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern kommt oft eine Einstellung oder eine geringe Geldstrafe in Betracht.
Nein. Es kommt auf den Zusammenhang an. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Kritik. Ob die Grenze überschritten wurde, prüfe ich im Einzelfall.
Ja. Häufig lässt sich eine Einstellung erreichen. Entweder mangels Tatnachweis oder wegen Geringfügigkeit, mit oder ohne Geldauflage. In meiner Praxis als Fachanwältin für Strafrecht in Berlin habe ich in meinen 8 Jahren als Verteidigerin in ca. 80 Prozent der Fälle Einstellungen bei der Amtsanwaltschaft Berlin oder dem Amtsgericht Tiergarten erreichen können.
Jetzt handeln, bevor Sie sich äußern
Haben Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Beleidigung erhalten? Beantworten Sie ihn nicht. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir. Ich berate Sie zu Ihrem Fall und bespreche mit Ihnen die Verteidigungsstrategie.
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