Jugendstrafrecht

Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende unterscheiden sich erheblich von denen gegen Erwachsene. Für sie gilt ein eigenes Gesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG), mit eigenen Rechtsfolgen, eigenem Verfahrensrecht und einem eigenen Leitgedanken: der Erziehung statt der reinen Bestrafung. Als Strafverteidigerin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Jugendstrafrecht kenne ich die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets und setze mich für die bestmögliche Lösung für meine jungen Mandanten ein.

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Das JGG gilt für Jugendliche im Alter von 14-17 Jahren. Es kann auf Heranwachsende im Alter von 18-20 Jahren Anwendung finden, wenn bei der Tat Reifeverzögerungen vorlagen oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Ab 21 Jahre ist das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Maßgeblich für die Einordnung ist stets der Zeitpunkt der Tat, nicht der Zeitpunkt des Verfahrens.

Der Erziehungsgedanke als Leitprinzip

Das Jugendstrafrecht verfolgt ein anderes Ziel als das allgemeine Strafrecht:

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Dieser Erziehungsgedanke prägt nicht nur die Wahl der Rechtsfolge, sondern das gesamte Verfahren – von der Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Warum die Anwendung des Jugendstrafrechts vorteilhaft sein kann

Der entscheidende Vorteil des Jugendstrafrechts liegt darin, dass die starren Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht gelten. Ein anschauliches Beispiel aus der Praxis ist das „Abziehen“ anderer Jugendlicher – ein klassischer Raub. Ein Erwachsener muss hierfür mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen, bei Einsatz eines Messers sogar mit einer Freiheitsstrafe ab fünf Jahren. Bei Jugendlichen gelten diese Mindeststrafen nicht: Selbst auf einen schweren Raub kann mit Auflagen oder Weisungen reagiert werden, etwa der Zahlung eines Schmerzensgeldes oder der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. Möglich wird dies, weil das JGG einen eigenständigen, dreistufigen Sanktionskatalog vorsieht: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe

Die Rechtsfolgen im Einzelnen

1. Erziehungsmaßregeln

Die wichtigste Erziehungsmaßregel ist die Weisung, etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder der Täter-Opfer-Ausgleich. Weisungen sind das mildeste Mittel des Jugendstrafrechts und stehen im Vordergrund, bevor über Zuchtmittel oder Jugendstrafe überhaupt nachzudenken ist.

2. Zuchtmittel

Zuchtmittel sind Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest.

Die Verwarnung kann schriftlich oder mündlich in der Verhandlung erfolgen. Sie soll Jugendlichen das Unrecht ihres Handelns vor Augen führen.

Auflagen sind: Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Schmerzensgeldes, Entschuldigung oder Erbringung von Arbeitsleistungen.

Wird ein Jugendarrest verhängt, müssen wenige Tage bis zu einem Monat in der Jugendstrafanstalt verbracht werden. Da der Jugendarrest in der Praxis häufig zu Stigmatisierung führt und mit einer hohen Rückfallquote verbunden ist, sollte gegen seine Anordnung konsequent verteidigt werden.

3. Jugendstrafe

Die schwerste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie wird verhängt, wenn sogenannte „schädliche Neigungen“ bei dem Jugendlichen vorliegen oder die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht.

Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und in der Regel höchstens fünf Jahre. Sie kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche keine weiteren Straftaten begehen wird. Erweist sich die Prognose als falsch, kann die Bewährung widerrufen werden.

Die Entscheidung über eine Bewährung kann sechs Monate vorbehalten werden. Auch die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe kann für eine gewisse Zeit ausgesetzt werden.

Die Rolle Jugendgerichtshilfe

Welche Rechtsfolge angeordnet wird, bestimmt das Gericht. Um sich ein Bild über den Jugendlichen und eine angemessene Rechtsfolge zu verschaffen, hört es die Jugendgerichtshilfe an. Diese spielt im Strafverfahren gegen Jugendliche eine entscheidende Rolle und tritt neben der Verteidigerin mit dem Jugendlichen in persönlichen Kontakt.

Einstellung von Jugendstrafverfahren – Diversion

Im Jugendstrafrecht wird deutlich großzügiger als im Erwachsenenstrafrecht von der sogenannten Diversion Gebrauch gemacht. Das heißt, dass Strafverfahren eingestellt werden können, wenn Jugendliche geständig sind und bestimmten Auflagen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nachkommen.

Wichtig für Betroffene und Erziehungsberechtigte: Auch eine Diversionsentscheidung ist nicht folgenlos, da sie in das Erziehungsregister eingetragen wird. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung schon im Ermittlungsverfahren kann daher entscheidend sein, um die für den Jugendlichen günstigste Verfahrenserledigung zu erreichen.

Typische Fallkonstellationen im Jugendstrafrecht

In der Praxis begegnen mir Vorwürfe gegen Jugendliche und Heranwachsende vor allem in folgenden Konstellationen:

Was Eltern und Jugendliche jetzt tun sollten

Bei einem Jugendstrafverfahren gilt: Keine Angaben ohne anwaltlichen Rat. Aussagen gegenüber der Polizei sollten erst nach Rücksprache mit einer Verteidigerin gemacht werden.

Frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Anwalts. Gerade weil das Jugendstrafrecht eigene Verfahrensregeln und einen eigenen Sanktionskatalog kennt, ist die frühzeitige Beauftragung eines auf das Jugendstrafrecht spezialisierten Anwalts entscheidend, um die Weichen für Diversion oder eine mildere Rechtsfolge zu stellen.

Kontakt zur Jugendgerichtshilfe ernst nehmen. Auch wenn die Jugendgerichtshilfe eine eigenständige Stelle ist, sollte der Kontakt nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da ihre Einschätzung erheblichen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hat.

Häufig gestellte Fragen zum Jugendstrafrecht

Ab welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?

Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist; bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren kann es je nach Reifegrad oder Art der Tat ebenfalls Anwendung finden.

Kann bei einem schweren Delikt trotzdem eine milde Strafe verhängt werden?

Ja. Die starren Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten im Jugendstrafrecht nicht. Selbst bei einem schweren Delikt wie einem Raub kann mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln reagiert werden, wenn keine schädlichen Neigungen vorliegen und die Schwere der Schuld keine Jugendstrafe erfordert.


Wird eine Diversionsentscheidung im Führungszeugnis vermerkt?

Eine Eintragung erfolgt in das Erziehungsregister, nicht direkt in das polizeiliche Führungszeugnis. Die genauen Auswirkungen sollten im Einzelfall mit der Verteidigung besprochen werden.

Was ist die Jugendgerichtshilfe und muss ich mit ihr sprechen?

Die Jugendgerichtshilfe ist unabhängig vom Gericht und bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte in das Verfahren ein. Sie wird vom Gericht angehört und kann die Entscheidung über die Rechtsfolge maßgeblich beeinflussen.

Droht bei Heranwachsenden automatisch das Erwachsenenstrafrecht?

Nein. Ob bei einem 18- bis 21-Jährigen Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, hängt von einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit sowie der Art der Tat ab und ist regelmäßig ein zentraler Verteidigungsansatzpunkt.

Strafverteidigerin für Jugendstrafrecht

Rechtsanwälte müssen die Besonderheiten des Jugendstrafrechts kennen und beherrschen. Für Beschuldigte und ihre Familien ist es deshalb wichtig, einen auf das Jugendstrafrecht spezialisierten Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Als Strafverteidigerin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Jugendstrafrecht stehe ich Ihnen gerne für ein erstes Beratungsgespräch telefonisch oder persönlich in meinen Kanzleiräumen zur Verfügung.

    * Pflichtfelder

    Zuletzt aktualisiert am 15.09.2026