Jugendstrafrecht

Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendstrafrecht unterscheiden sich erheblich von denen gegen Erwachsene. Für das Jugendstrafverfahren gilt sogar ein eigenes Gesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Anwendbarkeit auf Jugendliche und Heranwachsende

Das JGG gilt für Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren. Es kann auf Heranwachsende im Alter von 18-21 Jahren Anwendung finden, wenn bei der Tat Reifeverzögerungen vorlagen oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Keine starren Strafrahmen für Jugendliche

Die Anwendung des Jugendstrafrechts bringt viele Vorteile. Der entscheidendste Vorteil ist, dass die starren Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht anwendbar sind. Dies macht einen erheblichen Unterschied für die Höhe der Strafe.

Als Beispiel: Ein jugendtypisches Delikt ist das „Abziehen“ anderer Jugendlicher – ein klassischer Raub. Ein Erwachsener hat für die Begehung eines Raubes mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen. Wenn er ein Messer einsetzt, droht eine Freiheitsstrafe ab 5 Jahren. Bei Jugendlichen gelten diese starren Strafrahmen nicht. Bei ihnen kann selbst auf einen schweren Raub mit Auflagen oder Weisungen, wie etwa der Zahlung eines Schmerzensgeldes oder der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training, reagiert werden.

Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz orientiert sich am Erziehungsgedanken. Es soll vor allem neuen Straftaten verhindern. Dazu sieht das Jugendstrafrecht andere Rechtsfolgen als das Erwachsenenstrafrecht vor. Rechtsfolgen sind:

  1. Erziehungsmaßregeln
  2. Zuchtmittel
  3. Jugendstrafe

1. Erziehungsmaßregeln

Die wichtigste Erziehungsmaßregel sind Weisungen, z.B. die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder der Täter-Opfer-Ausgleich.

2. Zuchtmittel

Zuchtmittel im Jugendstrafrecht sind: Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest.

Die Verwarnung kann schriftlich oder mündlich in der Verhandlung erfolgen. Sie soll Jugendlichen das Unrecht ihres Handelns vor Augen führen.

Auflagen sind: Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Schmerzensgeldes, Entschuldigung oder Erbringung von Arbeitsleistungen.

Wird ein Jugendarrest verhängt, müssen wenige Tage bis zu einem Monat in der Jugendstrafanstalt verbracht werden. Da ein Jugendarrest zu einer Stigmatisierung führt und eine hohe Rückfallquote mit sich bringt, sollte gegen die Anordnung eines Arrestes gekämpft werden.

3. Jugendstrafe

Die schwerste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie wird verhängt, wenn sogenannte „schädliche Neigungen“ bei dem Jugendlichen vorliegen oder die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht.

Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und in der Regel höchstens fünf Jahre. Sie kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche keine weiteren Straftaten begehen wird. Erweist sich die Prognose als falsch, kann die Bewährung widerrufen werden.

Die Entscheidung über eine Bewährung kann sechs Monate vorbehalten werden. Auch die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe kann für eine gewisse Zeit ausgesetzt werden.

Jugendgerichtshilfe

Welche Rechtsfolge angeordnet wird, bestimmt das Gericht. Um sich ein Bild über den Jugendlichen und eine angemessene Rechtsfolge zu verschaffen, hört es die Jugendgerichtshilfe an. Diese spielt im Strafverfahren gegen Jugendliche eine entscheidende Rolle und tritt neben der Verteidigerin mit dem Jugendlichen in persönlichen Kontakt.

Einstellung von Jugendstrafverfahren

Im Jugendstrafrecht wird häufig von der Diversion Gebrauch gemacht. Das heißt, dass Strafverfahren großzügiger als im Erwachsenenstrafrecht eingestellt werden können, wenn Jugendliche geständig sind und bestimmten Auflagen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nachkommen.

Strafverteidigerin für Jugendstrafrecht

Rechtsanwälte müssen die Besonderheiten des Jugendstrafrechts kennen und beherrschen. Für Beschuldigte ist es deshalb wichtig, einen auf das Jugendstrafrecht spezialisierten Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

Als Strafverteidigerin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Jugendstrafrecht stehe ich Ihnen gerne für ein erstes Beratungsgespräch telefonisch oder persönlich in meinen Kanzleiräumen zur Verfügung.

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