Vorladung, Anhörungsbogen oder Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten? Machen Sie keine Aussage ohne anwaltlichen Rat – es droht eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten.
Ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung kann erhebliche Konsequenzen haben. Denn das Gesetz sieht im Regelfall keine Geldstrafe vor, sondern eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Genau deshalb dürfen jetzt keine Fehler passieren. Kontaktieren Sie mich, bevor Sie sich äußern – ich setze mich mit vollem Einsatz dafür ein, dass Sie mit dem bestmöglichen Ergebnis aus dem Verfahren gehen.
Sofort-Kontakt: 030 / 25 78 51 11 oder WhatsApp: 493025785111 – Sie können mir das Schreiben der Polizei auch direkt als Foto oder PDF zukommen lassen.
Die 3 Verhaltensregeln im Notfall
Schweigen ist Ihr Recht. Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Zeugen oder dem angeblichen Opfer. Eine polizeiliche Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht wahrnehmen.
Keine Kontaktaufnahme zum angeblichen Opfer. Auch ein gut gemeinter Versuch, sich zu entschuldigen oder die Sache zu klären, wird in der Praxis häufig als Schuldeingeständnis oder sogar als Versuch der Zeugenbeeinflussung gewertet. Unterlassen Sie jeden Kontakt.
Frühzeitig eine Verteidigerin einschalten. Warten Sie nicht ab, bis die Anklageschrift kommt. Je früher ich Akteneinsicht nehme, desto größer sind die Chancen, den Vorwurf noch im Ermittlungsverfahren zu entkräften oder abzumildern.
Was macht eine Körperverletzung „gefährlich“?
Eine Körperverletzung wird nicht durch die Verletzung selbst zur gefährlichen Körperverletzung. Sie muss auf bestimmte Art und Weise begangen werden. In der Praxis sind die folgenden Begehungsweisen von Bedeutung:
Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug. Körperverletzung mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen sind häufig. Klassische Waffen wie Messer oder Schlagstöcke fallen ebenso darunter wie Alltagsgegenstände, die im konkreten Einsatz zu einer erheblichen Verletzung geeignet sind – etwa Werkzeuge, festes Schuhwerk oder eine Glasflasche. Auch das Pfefferspray zählt dazu. Entscheidend ist immer die Art und Weise des konkreten Einsatzes im Einzelfall, nicht der Gegenstand als solcher.
Gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten. Wird die Tat gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person begangen, reicht bereits das gemeinsame Zusammenwirken auf Täterseite aus. Das ist unabhängig davon, wer die eigentliche Verletzung verursacht hat.
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Hierunter fallen etwa Würgen oder Schläge gegen den Kopf einer bereits am Boden liegenden Person. Alle Handlungen, die abstrakt geeignet sind, das Leben des Opfers zu gefährden.
Wichtig für Ihre Verteidigung: Ob ein Alltagsgegenstand wie ein Schuh, eine Gürtelschnalle oder eine Flasche tatsächlich als gefährliches Werkzeug zu werten ist, hängt maßgeblich davon ab, wie er konkret eingesetzt wurde. Auch ob eine Gruppensituation tatsächlich „gemeinschaftlich“ im rechtlichen Sinne war, ist keineswegs immer eindeutig. An diesen Punkten setzt eine sorgfältige Verteidigung an.
Strafmaß und Konsequenzen im Klartext
Für die gefährliche Körperverletzung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist im Regelfall nicht vorgesehen – sie kommt nur in besonders gelagerten, minder schweren Fällen in Betracht, bei denen das Gericht den Strafrahmen herabsetzt.
Folgen für Beruf und Führungszeugnis: Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wird ins Bundeszentralregister und in aller Regel auch ins Führungszeugnis eingetragen. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa Beamte, Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe oder Soldaten, können zusätzlich erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Chance bei Ersttätern: Auch wenn der Vorwurf zunächst dramatisch klingt, ist nicht jede gefährliche Körperverletzung am Ende auch eine gefährliche Körperverletzung. Nach sorgfältiger Prüfung der Akte lässt sich in geeigneten Fällen aufzeigen, dass die für eine Qualifikation erforderlichen zusätzlichen Umstände tatsächlich nicht vorlagen. Dann bleibt nur eine einfache Körperverletzung übrig. Das kann den entscheidenden Unterschied machen: Statt einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten kommt dann eine Geldstrafe in Betracht.
Einstellung möglich: In meinem Berufsalltag erreiche ich für meine Mandanten oft Einstellungen – auch bei Vorwürfen wegen gefährlicher Körperverletzung. Um den Vorwurf möglichst früh abzuwehren, melden Sie sich sofort mit dem Brief der Polizei Berlin. Ich prüfe nach der Akteneinsicht, ob eine Einstellung mangels Tatnachweis oder eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt und trage alle relevanten Umstände in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vor.
Verteidigungsstrategien: Der Vorwurf ist nicht ungeprüft hinzunehmen
Notwehr. In vielen Fällen stellt sich die Frage, wer eigentlich Angreifer und wer Verteidiger war. War der Beschuldigte in Wirklichkeit selbst Opfer eines Angriffs und hat sich nur verteidigt, kann Notwehr die Tat rechtfertigen.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Gerade bei Auseinandersetzungen ohne neutrale Zeugen oder Videoaufnahmen kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Eine genaue Analyse auf Widersprüche und Ungereimtheiten ist hier ein zentraler Verteidigungsansatz.
Eingeschränkte Schuldfähigkeit bei Alkohol- oder Drogeneinfluss. War der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss, kann dies unter Umständen die Schuldfähigkeit einschränken oder sogar ausschließen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, muss sorgfältig geprüft werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Pflichtverteidigung: Wählen Sie Ihre Verteidigerin selbst
Weil bei der gefährlichen Körperverletzung eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten droht, kann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen, zum Beispiel wenn Vorstrafen bestehen. Das bedeutet: Sie haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, unabhängig von Ihrer finanziellen Situation.
Überlassen Sie die Auswahl nicht dem Gericht. Melden Sie sich bei mir, wenn Sie aufgefordert werden, einen Pflichtverteidiger zu benennen. In Berlin können Sie mich dem Amtsgericht Tiergarten als Ihre Wunschverteidigerin wählen, statt sich einen zufällig zugeteilten Anwalt zuweisen zu lassen. Mehr zu diesem Recht erfahren Sie auf meiner Seite zur Pflichtverteidigung.
Häufig gestellte Fragen zur gefährlichen Körperverletzung
Muss ich zur Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung gehen?
Nein, als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung von der Polizei nicht folgen. Sie sind nicht verpflichtet, sich zu äußern.
Das kommt auf die konkreten Umstände an. Festes Schuhwerk kann als gefährliches Werkzeug gewertet werden, wenn Art und Wucht des Einsatzes dies rechtfertigen. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht – das muss im Einzelfall geprüft werden.
Ja. Kommt es zum Einsatz eines Pfeffersprays, steht eine gefährliche Körperverletzung im Raum. Hier kommt aber in vielen Fällen eine Notwehr in Betracht. In meiner Praxis habe ich in solchen Konstellationen bereits Einstellungen im Ermittlungsverfahren erreicht.
In der Regel nicht. Zwar sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor, eine Aussetzung zur Bewährung ist aber bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich. Zudem lässt sich in geeigneten Fällen erreichen, dass der Vorwurf auf eine einfache Körperverletzung reduziert wird, wodurch auch eine Geldstrafe in Betracht kommt.
Bei einer Verurteilung in aller Regel ja, da es sich um einen Vorwurf mit einer relevanten Mindeststrafe handelt. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die auf eine Einstellung oder eine Herabstufung des Vorwurfs oder einen Freispruch hinwirkt.
Was kostet ein Anwalt für gefährliche Körperverletzung?
Das hängt vom Umfang Ihres Falls ab. In der Regel fällt bei diesen Fällen aber mehr Arbeit an, als bei einfach gelagerten Vorwürfen, sodass auch die Anwaltskosten höher ausfallen können. Wenn ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, entstehen Ihnen zunächst keine eigenen Kosten. Kontaktieren Sie mich für eine erste Information über die Kosten.
Jetzt handeln – bevor Sie sich äußern
Ein Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung ist ernst zu nehmen, aber kein Grund zur Resignation. Kontaktieren Sie mich, bevor Sie mit der Polizei sprechen oder sich sonst wie äußern. Ich nehme umgehend Akteneinsicht und setze mich dafür ein, dass der Vorwurf richtig eingeordnet und die für Sie beste Verteidigungsstrategie entwickelt wird.
- Telefonisch unter 030 / 25 78 51 11
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