Wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen eines Straßenverkehrsdelikts geführt, geht es meist um mehr als nur um eine Geldstrafe: Häufig steht auch der Führerschein auf dem Spiel. Als Strafverteidigerin in Berlin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Verkehrsstrafrecht setze ich mich dafür ein, dass Sie mobil bleiben und die Konsequenzen für Sie so gering wie möglich ausfallen.
Strafbarkeitsrisiken im Straßenverkehr
Die Teilnahme am Straßenverkehr bringt Strafbarkeitsrisiken mit sich – unabhängig davon, wie umsichtig Sie sich verhalten. Eine kurze Unachtsamkeit kann genügen, um einen Unfall mit strafrechtlichen Folgen zu verursachen. Das gilt besonders, wenn Personen verletzt werden oder Alkohol oder Drogen im Spiel waren.
Vorwürfe im Verkehrsstrafrecht
Als Strafverteidigerin in Berlin, die auch auf das Verkehrsstrafrecht spezialisiert ist, vertrete ich Sie bei diesen Vorwürfen:
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Wer sich hinters Steuer setzt, obwohl er wegen Alkohol- oder Drogenkonsums nicht mehr sicher fahren kann, macht sich strafbar. Ob tatsächlich etwas passiert ist, ist egal. Es reicht aus, dass die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. .
Für die Fahruntüchtigkeit gibt es feste Promillewerte: Ab einem bestimmten Wert gelten Sie automatisch als fahruntüchtig. Liegen Sie darunter, können auffällige Fahrfehler für eine Fahruntüchtigkeit sprechen.
Wichtig zu wissen: Nicht jede Alkoholfahrt ist automatisch eine Straftat. In einem niedrigeren Promillebereich handelt es sich zunächst „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit. Dafür drohen Bußgeld und Fahrverbot, aber keine Vorstrafe. Wo genau die Grenze zur Straftat verläuft, entscheidet oft der Einzelfall und ist ein zentraler Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Dieser Vorwurf betrifft Situationen, in denen jemand durch besonders riskantes Fahrverhalten andere Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt. Das kann durch falsches Überholen, das Missachten der Vorfahrt, überhöhte Geschwindigkeit oder durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit passieren.
Viele Behörden und Gerichte übersehen dabei einen wichtigen Punkt: Es muss tatsächlich jemand oder etwas konkret gefährdet worden sein. Ein riskantes Fahrmanöver allein reicht nicht aus, solange niemand ernsthaft in Gefahr geriet. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, prüfe ich in jedem Einzelfall genau.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Seit einigen Jahren macht sich auch strafbar, wer sich rücksichtslos und mit nicht angepasster Geschwindigkeit bewegt, um möglichst schnell zu fahren. Das gilt auch dann, wenn kein zweites Fahrzeug an einem „Rennen“ beteiligt ist. Umgangssprachlich nennt sich das ein „Rennen gegen sich selbst“.
Je nachdem, ob andere gefährdet, verletzt oder sogar getötet werden, steigt die Strafe deutlich an. Hier lohnt sich immer eine genaue Prüfung, ob die Staatsanwaltschaft den Vorwurf überhaupt beweisen kann.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht), § 142 StGB
Wer nach einem Verkehrsunfall den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs zu ermöglichen, macht sich strafbar. Das gilt übrigens auch dann, wenn man den Unfall selbst gar nicht verschuldet hat. In vielen Fällen bemerken Betroffene gar nicht, dass sie an einem Unfall beteiligt waren und geraten so zu Unrecht in Verdacht.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Wer ein Fahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder obwohl ihm das Fahren gerichtlich oder behördlich untersagt wurde, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob dabei sonst noch etwas passiert ist. Das betrifft auch Personen, die ihren Führerschein bereits abgegeben haben und trotzdem noch einmal fahren. Milder bestraft wird, wer dies nur aus Versehen tut, etwa weil er von einem laufenden Fahrverbot nichts wusste.
Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfällen, § 229 StGB
Verletzt sich jemand bei einem Unfall, kommt regelmäßig der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung hinzu. Ein einziger Moment der Unachtsamkeit reicht dafür aus.
Die Rechtsfolgen: Strafe, Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen im Verkehrsstrafrecht typischerweise weitere, für die Mobilität besonders einschneidende Folgen:
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und Sperrfrist: Bei bestimmten Verkehrsdelikten kann das Gericht Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen. Sie erlischt dann vollständig, und Sie können sie erst nach einer festgelegten Sperrfrist neu beantragen. Wie lange diese Sperrfrist ausfällt und ob sich der Führerscheinentzug vermeiden lässt, hängt stark von den Umständen der Tat und der Verteidigungsstrategie ab.
- Fahrverbot (§ 44 StGB): Weniger einschneidend als die Fahrerlaubnisentziehung ist das Fahrverbot. Es untersagt Ihnen nur für eine bestimmte Zeit, von Ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen – diese bleibt aber bestehen.
- Eintragung im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg): Für die genannten Delikte gibt es zusätzlich Punkte im Fahreignungsregister – etwa drei Punkte für Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Erreichen Sie die Punkteschwelle, kann auch das mittelbar zum Verlust Ihrer Fahrerlaubnis führen.
Straftat oder Ordnungswidrigkeit? Eine wichtige Weichenstellung
Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist gleich eine Straftat. Ob eine Alkoholfahrt strafrechtlich als Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder „nur“ als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) zu bewerten ist, hängt von der genauen Blutalkoholkonzentration und Ausfallerscheinungen ab. Diese Abgrenzung ist für Ihre Verteidigung entscheidend: Sie bestimmt, ob Sie eine Vorstrafe riskieren, welcher Strafrahmen gilt und ob ein Eintrag ins Führungszeugnis droht.
Was Sie bei einem Vorwurf im Verkehrsstrafrecht tun sollten
Schweigen Sie zur Sache. Machen Sie keine Angaben – weder vor Ort gegenüber der Polizei noch schriftlich in einem Anhörungs- oder Äußerungsbogen.
Ziehen Sie frühzeitig eine spezialisierte Verteidigung hinzu. Nur ein Rechtsanwalt, der regelmäßig im Verkehrsstrafrecht tätig ist, kennt die Besonderheiten – etwa bei Blutalkoholgutachten, Messverfahren oder der Frage der konkreten Gefährdung.
Lassen Sie zunächst Akteneinsicht nehmen. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte durch Ihre Verteidigerin kann entschieden werden, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsstrafrecht
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gelten Sie als absolut Fahruntüchtig, sodass regelmäßig eine Straftat nach § 316 StGB vorliegt. Bereits ab 0,3 Promille kann bei zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen; unterhalb dieser Schwellen handelt es sich meist um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Nicht zwingend. Bei den häufigsten Delikten – Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht mit erheblichem Schaden – geht das Gesetz aber automatisch davon aus, dass Sie ungeeignet zum Fahren sind. Deshalb entzieht das Gericht in diesen Fällen in der Regel die Fahrerlaubnis.
Beim Fahrverbot dürfen Sie eine Zeit lang nicht fahren, obwohl Sie grundsätzlich einen Führerschein haben – danach besteht er automatisch weiter. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis komplett. Sie müssen sie nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen.
Ja. Ist niemand da, der die Feststellungen aufnehmen kann, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Danach sollten Sie die Feststellungen so schnell wie möglich nachholen – zum Beispiel, indem Sie sich bei der nächsten Polizeidienststelle melden.
Warum eine spezialisierte Verteidigung wichtig ist
Wenden Sie sich bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat umgehend an eine spezialisierte Strafverteidigerin, um die strafrechtlichen Konsequenzen möglichst gering zu halten. Mit einer engagierten Verteidigung erreiche ich in vielen Fällen bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung – dann kommt es gar nicht erst zur Hauptverhandlung. Aber auch bei schwereren Vorwürfen sollten Sie nicht unverteidigt in ein Strafverfahren gehen: Ich setze mich dafür ein, dass Sie mit einer möglichst geringen Strafe oder sogar einem Freispruch aus dem Verfahren gehen.
Sie werden einer Verkehrsstraftat beschuldigt? Treten Sie mit mir in Kontakt.