Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel – Vermittlung von Rauschgift an Abnehmer muss konkret festgestellt werden

Vor allem im Betäubungsmittelstrafrecht hebt der Bundesgerichtshof (BGH) immer wieder Verurteilungen auf, weil erstinstanzliche Gerichte mit zu pauschalen Begründungen eine strafbare Beihilfe zum Handeltreiben mit Drogen annehmen. Insbesondere Personen, die wegen des Umgangs ihrer Partner:innen mit Drogen in ein Strafverfahren hineingeraten, werden nicht selten zu Mitangeklagten, ohne dass ihnen tatsächlich eine konkrete Unterstützung von Betäubungsmittelgeschäften nachgewiesen werden kann. Dass dies vor einer Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht schützt, zeigt eine aktuelle Entscheidung zum Betäubungsmittelhandel des BGH vom 28. Juli 2020 – 2 StR 64/20.

Zu überprüfen hatte der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Aachen, in der die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwarnt und ihr auferlegt wurde, Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte ihren Ehemann dabei „unterstützt“, verschiedene Handelsmengen von Amphetaminöl zu verkaufen. Sie soll vor allem bei der Vermittlung des Rauschgifts an Abnehmer geholfen haben und dazu Verkaufsgespräche eigenständig geführt haben.

Wann liegt eine strafbare Beihilfe vor?

Um zu verstehen, warum die Ausführungen des Landgerichts nicht für die Annahme einer Beihilfehandlung ausreichend, bedarf es zunächst ein paar grundsätzlichen Ausführungen zur Beihilfe:

Physische und psychische Beihilfe

Nach § 27 StGB wird wegen Beihilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist unter der Hilfeleistung jede Handlung zu verstehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass diese für den Erfolg selbst ursächlich sein muss.

Die Beihilfe kann dabei physisch oder psychisch geleistet werden. Während für die physische Beihilfe eine aktive Handlung im Sinne eines „Mitanpackens“ erforderlich ist, reicht dem BGH für die psychische Beihilfe ein bloßes „Dabeisein“ aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tat von dem Teilnehmenden gebilligt und der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Allein das Wissen um die Haupttat reicht hingegen nicht aus.

Beihilfe im Betäubungsmittelstrafrecht

Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Betäubungsmittelstrafrecht. Will ein Gericht Mitangeklagte wegen Beihilfe verurteilen, muss es genau feststellen, durch welche Handlung – physisch oder psychisch – beispielsweise der Handel des Haupttäters unterstützt wurde. Nur in das Urteil zu schreiben, dass eine Unterstützung stattgefunden hat, reicht zur Begründung der Beihilfe nicht aus, wie nun auch das Landgericht Aachen vom BGH erfahren musste.

Beihilfehandlung nicht festgestellt

Den Feststellungen des Landgerichts konnte der BGH eine aktive Beihilfehandlung der Angeklagten nicht entnehmen. Er führte aus, dass nicht hinreichend dargetan sei, in welcher Form die Angeklagte ihren Lebensgefährten bei dessen Betäubungsmittelhandel  „unterstützt“ habe. Damit bleibe auch unklar, ob das Landgericht von einer physischen oder einer psychischen Beihilfe ausgegangen sei.
Das Landgericht hätte nach zutreffender Ansicht des BGH für eine physische Beihilfe zumindest schildern müssen, ob die Angeklagte ihren Ehemann bei dem Ankauf, der Lagerung oder der Verpackung der Drogen unterstützt hatte. Auch wie und bei welchen Mengen die Angeklagte bei der Vermittlung des Rauschgifts an Abnehmer geholfen und welche konkreten Verkaufsgespräche sie eigenständig geführt haben soll, hatte das Landgericht nicht festgestellt.

Auch eine psychische Beihilfe sah der BGH durch die Feststellungen des Landgerichts nicht belegt. Denn dass die Angeklagte „über die Drogenaktivitäten ihres damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemannes […] im Bilde war“, reicht dem BGH zur Begründung einer psychischen Beihilfe nicht aus.

Die Entscheidung des BGH zeigt wieder einmal, dass für die Verteidigung im Drogenstrafrecht Kenntnis des allgemeinen Teils im Strafrecht unabdingbar ist und wo die Verteidigung bei vermeintlichen Unterstützer:innen von Betäubungsmittelhandel ansetzen kann.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin aus Berlin

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