Hausdurchsuchung: Vorwurf des Raubes nach Überfall (§ 249 StGB)

Ein Raubüberfall auf offener Straße zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im Strafrecht. Wer fälschlicherweise als Täter identifiziert wird, muss bei einem Vorwurf des Raubes nach Überfall mit schweren Eingriffen wie Hausdurchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlungen oder gar Untersuchungshaft rechnen. Weil bei einer Verurteilung eine hohe Freiheitsstrafe droht, muss ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Genau in einem solchen Fall wurde ich meinen Mandanten als Pflichtverteidigerin in Berlin beigeordnet. Mit einer frühen Stellungnahme brachte ich erheblichen Zweifel an der Täteridentifizierung vor und setzte die vollständige Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bei der Staatsanwaltschaft durch.

Wie kam es zum Vorwurf des Raubes und zur Hausdurchsuchung?

Ein Mann wurde am späten Abend von einem Unbekannten auf der Straße angegriffen, geschlagen und ausgeraubt. Dem Opfer wurde die Umhängetasche entrissen, bevor der Täter unerkannt flüchten konnte. Bei der Aufnahme durch die Polizei gab der Geschädigte an, Passanten hätten den Vornamen des Täters gerufen. Dieser lautete so wie der meines Mandanten. Das Opfer machte zudem allgemeine Angaben zum Erscheinungsbild des Angreifers.

Einige Wochen später führte die Polizei eine Wahllichtbildvorlage durch. Dem Geschädigten wurden Fotos von Personen vorgelegt, die den genannten Vornamen trugen und auf die vage Personenbeschreibung passten. Bei der Vorlage bezeichnete das Opfer meinen Mandanten als möglichen Täter, betonte jedoch ausdrücklich, sich bei der Identifizierung nicht sicher zu sein.

Trotz dieser Unsicherheit erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss: Bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung meines Mandanten suchten die Ermittler nach angeblicher Tatkleidung. Sie beschlagnahmten eine Mütze, die einer vom Täter getragenen Kopfbedeckung ähnelte.

Rechtlicher Hinweis zu Raub (§ 249 StGB), Wahllichtbildvorlage & Pflichtverteidigung (§ 140 StPO): Raub (§ 249 StGB) ist ein Verbrechenstatbestand und wird im Gesetz mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht. Wegen der Schwere der angedrohten Strafe liegt stets ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vor – dem Beschuldigten muss zwingend eine Pflichtverteidigerin beigeordnet werden. Eine Wahllichtbildvorlage unterliegt strengen prozessualen Vorgaben. Bezeichnet ein Zeuge eine Person nur mit Vorbehalt oder Unsicherheit, reicht dies für eine Verurteilung nach dem Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) keinesfalls aus.

Wie sah die Verteidigungsstrategie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus?

Nach meiner Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragte ich umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte. Mein Mandant bestritt die Tat von Beginn an. Nach der Auswertung der Beweismittel trug ich in einer umfangreichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Zweifel am Tatnachweis vor:

  • Mangelhafte und unsichere Identifizierung: Die Wiedererkennung bei der Wahllichtbildvorlage erfolgte nicht zweifelsfrei. Eine bloße Vermutung des Opfers reicht für einen hinreichenden Tatverdacht nicht aus.
  • Keine aussagekräftigen Sachbeweise: Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Mütze war ein weit verbreitetes Markenmodell, das von zahllosen jungen Menschen getragen wird – der Fund hatte keinen hohen Beweiswert.
  • Widersprüchliche Angaben des Geschädigten: In meiner Stellungnahme arbeitete ich detailliert heraus, dass der Anzeigenerstatter im Verlauf der Vernehmungen widersprüchliche Angaben zum genauen Tatablauf gemacht hatte.

Ergebnis der Verteidigung

Die detaillierte Auseinandersetzung mit der Beweislage führte zur vollständigen Entlastung meines Mandanten:

  • Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO: Die Staatsanwaltschaft folgte meiner Argumentation in und stellte das Verfahren wegen dem Vorwurf des Raubes nach Überfall mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
  • Keine Anklage & keine Hauptverhandlung: Dem Mandanten blieb ein langwieriger und belastender Prozess vor dem Landgericht oder Schöffengericht erspart.
  • Kein Eintrag im Führungszeugnis: Der unberechtigte Tatverdacht wurde vollständig ausgeräumt; es erfolgte kein Eintrag im Bundeszentralregister.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Raub, Hausdurchsuchung & Wahllichtbildvorlage

Reicht es aus, wenn ein Zeuge mich auf einem Foto nur „vielleicht“ wiedererkennt?

Nein. Eine vage oder unsichere Identifizierung bei einer Wahllichtbildvorlage reicht für eine Verurteilung nicht aus. Im Strafprozess gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Die Verteidigung kann solche unsicheren Wiedererkennungen in der Akte gezielt angreifen.

Was sollte man bei einer Hausdurchsuchung wegen Raubvorwurfs tun?

Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und kontaktieren Sie sofort eine Fachanwältin für Strafrecht. Weder Sie noch Ihre Angehörigen müssen Fragen der Polizeibeamten beantworten.

Ihnen wird ein Raubdelikt vorgeworfen?

Ein Verfahren wegen Raubes bedroht die persönliche Freiheit und Existenz. Machen Sie gegenüber der Polizei keine Aussagen und nehmen Sie konsequent Ihr Schweigerecht wahr.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit 8 Jahren eigener Kanzlei in Berlin vertrete ich Sie vor den Ermittlungsbehörden und Gerichten – sowohl als Wahlverteidigerin als auch als Pflichtverteidigerin. Ich beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte, decke Beweislücken auf und kämpfe für die Einstellung Ihres Verfahrens.

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