Notwehrprovokation – welches Vorverhalten schränkt das Notwehrrecht ein?

Die meisten Menschen wissen – oft aus Film und Fernsehen –, dass ihnen in bestimmten Situationen ein Notwehrrecht zusteht, ohne die juristischen Voraussetzungen der Notwehr genau zu kennen. Sie wissen, dass sie sich nicht strafbar machen, wenn sie in Notwehr eine andere Person verletzten. Doch gilt das auch für Personen, die andere provozieren, um sich dann unter dem Vorwand der Notwehr zu verteidigen? Die Antwort dieses Beitrags vorweggenommen: Ja, auch bei einer provozierten oder irgendwie mitverursachten Notwehr darf man sich wehren. Wie stark und unter welchen Voraussetzungen, ist allerdings immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Einordnung der Notwehrprovokation

Die Notwehr ist in § 32 Strafgesetzbuch geregelt. Sie bezeichnet die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. In bestimmten Situationen steht dem Angegriffenen das Recht zur Notwehr nicht oder nur eingeschränkt zu. In diese Kategorie, die von Jurist:innen als Gebotenheit bezeichnet wird, fällt auch die Fallgruppe der Notwehrprovokation. Ist die Verteidigung nicht geboten, darf ein Angriff nicht mit allen Mitteln abgewehrt werden – es muss vielmehr versucht werden, dem Angriff aus dem Weg zu gehen und ihn lediglich abzuwehren.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Notwehrprovokation

Kürzlich hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 19. August 2020 – 1 StR 248/20 mit den Voraussetzungen der Notwehrprovokation beschäftigt, als er ein Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgehoben und den Angeklagten wegen seines Notwehrrechts freigesprochen hat. Der Angeklagte war wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Auseinandersetzung nach Drogengeschäft und wechselseitigen Beleidigungen

Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten kam es in der S-Bahn nach einem Betäubungsmittelgeschäft zu Meinungsverschiedenheiten und einer darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen. Der Geschädigte forderte den Angeklagten dazu auf, den Streit außerhalb des Zuges mit einer körperlichen Auseinandersetzung weiterzuführen. Der Angeklagte folgte dem Geschädigten beim nächsten Halt auf den Bahnsteig, wobei ihm bewusst war, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde.

Nach dem der Geschädigte sein Pfefferspray und ein Küchenmesser hervorholte, zog auch der Angeklagte sein Messer. Der Geschädigte ergriff den Angeklagten am Kragen und drückte ihn gegen ein Treppengeländer. Der Angeklagte versuchte mehrfach die Hand des Geschädigten wegzuschlagen. Daraufhin sprühte der Geschädigte dem Angeklagten zielgerichtet das Pfefferspray ins Gesicht. In dieser Situation stach der Angeklagte aus Angst vor weiteren möglichen Angriffen des Geschädigten, aus Wut über den Einsatz des Pfeffersprays, aber auch in Verteidigungsabsicht drei- bis viermal mit dem Messer in Richtung des Oberkörperbereichs des Geschädigten.

Das Landgericht ging grundsätzlich von einer Notwehrlage aus. Die Messerstiche seien vom Angeklagten auch ausgeführt worden, um sich zu verteidigen. Allerdings billigte das Landgericht dem Angeklagten ein nur eingeschränktes Notwehrrecht zu. Denn der Angeklagte habe sich ganz bewusst in die Auseinandersetzung begeben und sich sozialethisch missbilligend verhalten, indem er den Geschädigten beleidigt und mit diesem konkludent, also durch sein Verhalten, eine körperliche Auseinandersetzung vereinbart habe. Als der Geschädigte sein Messer und das Pfefferspray zog und der Angeklagte dies bemerkte, hätte er nach Ansicht des Landgerichts deeskalierend agieren oder fliehen sollen.

Gesamtumstände spielen eine wichtige Rolle

Diese Entscheidung hielt der Nachprüfung durch den BGH nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des BGH erfährt das Notwehrrecht dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine angemessene und voraussehbare Folge des Angegriffenen erscheinen lässt. Das Vorverhalten und der rechtswidrige Angriff müssen dabei in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen, d.h. der Angriff darf in seiner Art und Intensität nicht völlig unerwartet und „unverhältnismäßig“ zur Provokation sein.

Dann ist zu prüfen, inwieweit das Vorverhalten einzeln betrachten „vorwerfbar“ ist. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn das Vorverhalten sozialethisch in seinem Gewicht einer schweren Beleidigung gleichkommt, also sozial zu missbilligen ist. Dabei spielen die Gesamtumstände eine wichtige Rolle.

Liegt nun ein vorwerfbares Verhalten vor, ist das Notwehrrecht eingeschränkt. Man darf sich also nicht in vollem Maße verteidigen, sondern muss das sogenannte Drei-Stufen-Modell beachten. Danach muss man erst Ausweichen. Wenn der Angreifer weiter macht, muss man erst versuchen, den Angriff defensiv abzuwehren (= Schutzwehr), und darf dann erst in die aktive Verteidigung, also zum Gegenangriff (= Trutzwehr) übergehen.

Keine Einschränkung des Notwehrrechts durch wechselseitige Beleidigungen

Der BGH entschied, dass die am Tattag erfolgten wechselseitigen Beleidigungen der Beteiligten nicht geeignet waren, das Notwehrrecht des Angeklagten einzuschränken. Denn der Geschädigte hatte den Angeklagten dazu aufgefordert, sich körperlich auseinanderzusetzen und war durch seine sichtbare Bewaffnung maßgeblich für die Eskalation verantwortlich. Der Angeklagte hatte den Einsatz des Messers durch Vorzeigen angedroht und hatte erst versucht, sich mit Schlägen zu wehren. Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte ihm Pfefferspray zielgerichtet ins Gesicht gesprüht hatte, war nach Ansicht des BGH jegliche denkbare Beschränkung des Notwehrrechts entfallen, da der Angeklagte nunmehr auch mit dem Einsatz des Messers durch den Geschädigten rechnen musste. Außerdem seien ihm keine weiteren erfolgsversprechende anderweitige Handlungsmöglichkeit geblieben, um sich vor weiteren Angriffen zu schützen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass im Strafrecht – und insbesondere bei der Notwehr – jede Situation individuell und ganz genau geprüft werden muss. Denselben Fall können verschiedene Richter:innen unterschiedlich einschätzen und bewerten; mit ganz erheblichen Folgen für die Strafbarkeit. Denn wird Notwehr ohne Einschränkungen bejaht, muss freigesprochen werden.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin aus Berlin

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