Ladung zur Hauptverhandlung

Ladung zur Hauptverhandlung vor Gericht: Was Sie jetzt wissen müssen

Sie sind angeklagt und haben eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten? Gehen Sie nicht leichtfertig allein zu dem Termin – lassen Sie sich anwaltlich beraten und verteidigen.

Sie müssen zur Hauptverhandlung erscheinen

Eine Ladung zur Hauptverhandlung ist etwas anderes als eine einfache Vorladung der Polizei. Als Angeklagter müssen Sie zu diesem Termin persönlich erscheinen. In der Ladung werden Sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens mit Ihrer zwangsweisen Vorführung oder sogar mit einem Haftbefehl rechnen müssen.

Was passiert, wenn ich nicht erscheine?

Bleiben Sie dem Termin ohne Entschuldigung fern, kann in der Regel gar nicht ohne Sie verhandelt werden. Das Gericht kann Sie aber zwangsweise vorführen lassen oder sogar einen Haftbefehl erlassen, um Ihre Anwesenheit zu erzwingen.

Wichtig zu wissen: Ein solcher Haftbefehl soll nur sicherstellen, dass die Verhandlung überhaupt stattfinden kann – er ist keine Strafe für das Fernbleiben selbst. Allein die Befürchtung, Sie könnten möglicherweise nicht kommen, reicht für den Erlass des Haftbefehls nicht aus. Es muss in der Regel erst Ihre polizeiliche Vorführung versucht werden.

Was zählt als ausreichende Entschuldigung?

Ob ein Fernbleiben ausreichend entschuldigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Klassische Beispiele sind eine plötzliche, ärztlich bestätigte Erkrankung oder ein anderes unvorhersehbares Ereignis.

Wichtig: Melden Sie eine Verhinderung so früh wie möglich beim Gericht – am besten über Ihre Verteidigerin. Belegen Sie Ihre Verhinderung nach Möglichkeit sofort, etwa mit einem ärztlichen Attest. In diesem Attest muss dargelegt sein, warum Sie verhandlungsunfähig sind. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein einfaches Attest automatisch akzeptiert wird. Im Zweifel lässt das Gericht Ihre Verhandlungsfähigkeit durch einen eigenen Gutachter überprüfen.

Ausnahme: Verhandlung ohne Sie ist in bestimmten Fällen möglich

Nicht in jedem Fall müssen Sie persönlich erscheinen. Wenn gegen Sie ein Strafbefehl erlassen worden ist und Sie Einspruch eingelegt haben, können Sie sich von Ihrer Verteidigerin vertreten lassen. Auch in der Berufung kann Ihre Verteidigerin ohne Sie verhandeln. In beiden Fällen muss aber eine entsprechende Vollmacht vorliegen.

Keine Angaben ohne anwaltliche Beratung

In der Praxis ist es häufig so, dass für das Gericht nicht die Wahrung Ihrer Rechte, sondern der schnelle Abschluss des Verfahrens im Vordergrund steht. Auch die Staatsanwaltschaft will ihre Anklage in der Hauptverhandlung bestätigt sehen. Vielleicht sitzt Ihnen sogar ein Nebenkläger mit eigenem Anwalt gegenüber. All diese Beteiligten könnten daran interessiert sein, Sie zu einer möglichst geständigen Aussage zu bewegen. In dieser Drucksituation sollten Sie nicht leichtfertig etwas zur Anklage sagen – womöglich reden Sie sich um Kopf und Kragen und machen Angaben, die zu einer Verurteilung oder einer höheren Strafe führen.

Verteidigung in der Verhandlung

Als Strafverteidigerin achte ich darauf, dass Ihre Rechte in der Verhandlung von Gericht und Staatsanwaltschaft gewahrt werden. Ich verschaffe Ihnen rechtliches Gehör und nehme Zeugen sowie andere Beweismittel bei Bedarf kritisch unter die Lupe. Zudem erkläre ich Ihnen den Ablauf der Verhandlung und übersetze Ihnen die formelle Gerichtssprache. Denn vor Gericht herrschen Regeln, die Sie als Laie nicht kennen, alle anderen professionell Beteiligten aber schon.

Was Sie jetzt tun sollten

Kontaktieren Sie sofort eine Verteidigerin. Mit der Ladung bleibt nicht mehr viel Zeit. Bedenken Sie, dass Ihr Anwalt noch Akteneinsicht beantragen muss, um Sie bestmöglich verteidigen zu können.

Prüfen Sie die Ladungsfrist. Liegt zwischen Zustellung und Termin weniger als eine Woche, kann dies ein Ansatzpunkt sein, eine Verschiebung zu erwirken.

Melden Sie eine Verhinderung sofort. Können Sie aus wichtigem Grund nicht erscheinen, informieren Sie das Gericht so früh wie möglich und belegen Sie den Grund nach Möglichkeit direkt.

Äußern Sie sich nicht unüberlegt. Besprechen Sie vor dem Termin genau mit Ihrer Verteidigerin, ob und wie Sie sich zur Anklage einlassen.

Häufig gestellte Fragen zur Ladung zur Hauptverhandlung

Muss ich zur Hauptverhandlung persönlich erscheinen?

Ja, grundsätzlich müssen Sie als Angeklagter persönlich erscheinen. Es gibt nur wenige Fälle, in denen Sie vom persönlichen Erscheinen entbunden werden.

Was passiert, wenn ich unentschuldigt nicht erscheine?

Das Gericht kann Ihre zwangsweise Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen, um die Hauptverhandlung durchführen zu können.


Was gilt als ausreichende Entschuldigung?

Klassischerweise eine plötzliche Erkrankung oder ein unabwendbares Ereignis. Wichtig ist, das Gericht so früh wie möglich zu informieren und den Grund nach Möglichkeit sofort zu belegen.

Kann ich mich in der Hauptverhandlung vertreten lassen, statt selbst zu erscheinen?

In bestimmten, weniger schwerwiegenden Fällen ist das möglich, wenn Sie von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit werden. Ob dies in Ihrem Fall infrage kommt, sollten Sie mit Ihrer Verteidigerin besprechen. Auch nach einem Strafbefehl und in der Berufung kann Ihre Verteidigerin mit der entsprechenden Vollmacht ohne Sie verhandeln.

So schnell wie möglich Strafverteidiger kontaktieren

Mit der Ladung zur Hauptverhandlung bleibt nicht mehr viel Zeit, sich um einen erfahrenen Strafverteidiger zu kümmern. Bedenken Sie immer, dass Ihr Anwalt auch noch Akteneinsicht beantragen muss, um Sie bestmöglich beraten zu können. Zögern Sie deshalb nicht und vereinbaren Sie noch heute einen Termin zur Besprechung Ihrer Hauptverhandlung.

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