Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille BAK gilt auch bei Fahrten mit E-Scooter

Es hat sich abgezeichnet, dass die Rechtsprechung bezüglich Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern wie  bei anderen Fahrzeugen behandelt würde, zumindest was Promillegrenzen angeht.

Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21) bestätigt, dass für das Fahrende eines E-Scooters genau die gleichen Promillegrenzen wie bei Autofahrenden gilt.

Verurteilung durch Amtsgericht wegen 1,35 Promille auf dem E-Scooter

Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt und ein sechsmonatiges Fahrverbot angeordnet.

Der Angeklagte war mit einem E-Scooter des Anbieters „Lime Bike“ in Berlin auf einem Fußgängerüberweg bei Rot über die Ampel gefahren. Danach fuhr er auf der Straße Slalom und benutzte wechselweise den linken und mittleren Fahrstreifen. Eine dem Angeklagten entnommene Blutprobe enthielt eine Alkoholkonzentration von 1,35 ‰. Der Elektromotor des E-Scooters ermöglichte eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Dem Angeklagten wurde nach dem Vorfall die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Sprungrevision.

Entscheidung des Kammergerichts

Anders als erhofft, hielt das Kammergericht die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tiergarten. Es bestätigte, dass der Angeklagte fahrlässig im öffentlichen Straßenverkehr ein Elektrokleinstfahrzeug und damit ein Fahrzeug im Zustand der (absoluten) Fahruntüchtigkeit bei einer 100 Minuten nach Fahrtende gemessenen Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 ‰ geführt hat.

Grenzwert von 1,1 Promille gilt auch bei E-Scootern

Das Kammergericht verwies darauf, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass ein Kraftfahrzeugführer ab einer BAK von 1,10 ‰ unwiderleglich (absolut) fahruntauglich ist, weswegen es in so gelagerten Fällen lediglich Feststellungen zur Tatzeit, zum Zeitpunkt der Entnahme einer Blutprobe sowie zur (daraus ermittelten) Blutalkoholkonzentration bedarf, um zutreffend von einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auszugehen. Es gebe keine Veranlassung dazu, den Grenzwert für alkoholisierte Fahrer von E-Scootern anzuheben. Somit gilt der Wert von 1,10 ‰ auch für E-Scooter.

Warum Fahrten auf dem E-Scooter gefährlicher als Fahrradfahrten sind

Argumente führte das Kammergericht die folgenden an:

Bautechnische Beschaffenheit von E-Scootern

E-Scooter verfügen über deutlich kleinere Räder als etwa Fahrräder oder handelsübliche Roller mit Verbrennungsmotoren. Dadurch bedingt verfügen sie über geringe stabilisierende Kreiselkräfte und über einen vergleichsweise schlechten Geradeauslauf. Hinzu komme, dass durch die aufrecht stehende Haltung des Fahrers der Schwerpunkt des Fahrzeugs relativ hoch liege. Auch dies verringere die Fahrstabilität und erhöhe die abverlangte Aufmerksamkeit eines Fahrers. Zudem bestehe wegen der höchstmöglich erzielbaren Geschwindigkeit von 20 km/h, die durch die Kraft des Elektromotors bei kurzfristiger Beschleunigung abgerufen werden kann, ein deutliches Gefährdungs- und Verletzungsrisiko für Dritte im Verkehr.

Statistische Auswertungen

Das Kammergericht führte Erkenntnisse des statistischen Bundesamtes an, nach denen im Jahr 2020 bei Unfällen von E-Scootern mit Personenschaden 72,1 % der Fahrzeugführer hauptverantwortlich waren. Als Hauptursachen von Unfällen wurde Alkoholkonsum in 18,3 % der Fälle festgestellt. Im Vergleich dazu lag der Anteil von Unfällen unter Alkoholeinfluss bei allen erfassten Unfällen im Jahr 2020 bei 1,6 %, wobei in 4,9 % der Fälle Alkoholkonsum unfallursächlich war. Das Kammergericht deutete dies als einen signifikanten Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Fahruntauglichkeit bei E-Scootern.

Studie der Universität Düsseldorf zum Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und fahrerischer Leistungsfähigkeit von E-Scooterfahrern aus 2020

Das Kammergericht verwies auf eine Studie, bei der das rechtsmedizinische Institut der Universität Düsseldorf unter Heranziehung von 57 Probandinnen und Probanden die fahrerische Leistungsfähigkeit von E-Scooterfahrern in Abhängigkeit von Alkoholkonsum empirisch untersucht hat. Die Teilnehmer der Studie mussten einen Parcours, der verschiedene Verkehrssituationen simulierte, mehrfach nüchtern und unter (steigendem) Alkoholeinfluss durchfahren. Dabei ist festgestellt worden, dass die fahrerische Leistungsfähigkeit der Teilnehmer bereits bei geringen Blutalkoholwerten beträchtlich abnahm und ab einer Promillezahl von 1,01 ‰ um 72 % abnahm. Die Verfasser der Studie waren deshalb der Auffassung, dass ab einem Wert von 0,81 ‰ von E-Scooterfahrern eine erhöhte Gefährdung von Fußgängern zu erwarten sei.

Mit der Entscheidung des Kammergerichts dürfte der Streit um Promillegrenzen bei E-Scootern für Berlin nun erledigt sein.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin im Verkehrsstrafrecht in Berlin

kontakt@rechtsanwaeltin-goelzer.de

030 / 25 78 51 11

Thomasiusstraße 1
10557 Berlin