Urinkontrolle unter Beobachtung in der Haft rechtswidrig – Bundesverfassungsgericht gibt einem Gefangenem Recht

Das Bundesverfassungsgericht ist immer wieder für Entscheidungen gut, die die Rechte von Inhaftierten stärken. Nicht selten passiert es, dass Gefangene mit ihren Anliegen durch alle Instanzen in der Strafvollstreckung ziehen und erst beim Bundesverfassungsgericht Recht bekommen.

Genauso war es auch in diesem Fall, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht kürzlich beschäftigen musste (https://www.bverfg.de/e/rk20220722_2bvr163021.htmlBVerfG, Beschluss vom Beschluss vom 22. Juli 2022 – 2 BvR 1630/21).

Was war passiert?

Der Inhaftierte verbüßte eine mehrjährige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) und musste sich viermal in vier Wochen einem Drogenscreening mittels Urinkontrolle unter Beobachtung unterziehen. Damit wollte die JVA Suchtmittelmissbrauch des Inhaftierten unterbinden. Die Urinabgaben erfolgten unter Aufsicht, um Täuschungen und Manipulationen auszuschließen. Dabei blieb nicht aus, dass der anwesende Justizvollzugsbeamte bei allen Kontrollen jeweils einen freien Blick auf das entkleidete Genital des Inhaftierten hatte.

Gegen diese Anordnung wehrte sich der Inhaftierte. Er wollte erreichen, dass zukünftig Feststellungen zum Suchtmittelkonsum durch eine Blutentnahme aus der Fingerbeere erfolgen sollten. Zudem beantragte er die Feststellung, dass die durchgeführten Urinabgaben unter Sichtkontrolle rechtswidrig gewesen seien. Die vier Urinproben innerhalb von gut vier Wochen hätten sein Schamgefühl erheblich verletzt und massiv in seine Intimsphäre eingegriffen.

Bundesverfassungsgericht hält Kontrollen für rechtswidrig

Während alle Instanzgerichte das Begehren des Inhaftierten ablehnten, gab das Bundesverfassungsgericht ihm nun Recht und beschloss, dass die Urinabgaben unter Sichtkontrolle in diesem Fall rechtswidrig waren. Die Gerichte hatten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht hinreichend berücksichtigt.

Anspruch auf besondere Rücksichtnahme in der Haft

Das Bundesverfassungsgericht sieht zwar auch, dass Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl von Inhaftierten berühren, sich im Haftvollzug nicht immer vermeiden lassen. Sie seien aber von besonderem Gewicht, sodass Gefangene insoweit einen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme haben würden.

Falsche Rechtsgrundlage

Die Gerichte hatten bei der Überprüfung der Urinkontrolle schon übersehen, dass es für Maßnahmen zum Gesundheitsschutz des Gefangenen eine eigenständige Rechtsgrundlage gibt. Die Abwägung der Gerichte war also schon dem Grunde nach fehlerhaft.

Mildere Maßnahme nicht geprüft

Darüber hinaus hatten die Gerichte nicht beachtet, dass das Strafvollzugsgesetz in NRW im September 2017 geändert wurde und eine Maßnahme mit einem geringfügigen Eingriff, wozu auch die Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut gehört, verbunden sein darf, wenn der Gefangene einwilligt. Statt der Urinkontrolle unter Beobachtung wäre demnach auch die Kontrolle durch Punktion der Fingerbeere in Betracht gekommen. Ob die JVA diese mildere Maßnahme anbieten hätte müssen, hätten die Gerichte überprüfen müssen.

Frequenz der Kontrollen nicht verhältnismäßig

Schließlich monierte das Bundesverfassungsgericht, dass die Gerichte innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung die angeordnete Frequenz der Kontrollen nicht berücksichtigt hätten.

Offen gelassen es hingegen, ob die JVA die Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht des Drogenmissbrauchs des betroffenen Gefangenen anordnen kann.

Der Gang vor das Bundesverfassungsgericht kann sich für Inhaftierte lohnen

Eine Entscheidung, die wieder einmal zeigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Menschen auch im Gefängnis im Blick behalten werden muss. Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht weitere Maßnahmen in Gefängnissen zur Überprüfung vorgelegt bekommt. Denn wie einleitend gesagt, scheint das Bundesverfassungsgericht sehr viel genauer als Strafvollstreckungskammern auf die Einhaltung der Grundrechte der Gefangenen zu achten.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin aus Berlin

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