Neues zur Geldwäsche: Geld aus Rücklastschriften stellt kein taugliches Geldwäscheobjekt dar

Der Tatbestand der Geldwäsche wurde erst im letzten Jahr geändert und die Strafbarkeit erheblich ausgeweitet. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) macht Mut, dass die Rechtsprechung trotz all der Verschärfungen bei der Geldwäsche genauer hinschauen und nicht jedes moralisch angreifbare Verhalten strafrechtliche Konsequenzen haben wird.

Was war passiert?

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall schaltete der Mitangeklagte Werbeanzeigen im Internet bei einem Unternehmen in Auftrag. Als Zahlungsmittel gab er das Lastschriftverfahren an. Nachdem die Anzeigen von dem Unternehmen an prominenter Stelle erfolgreich geschaltet wurden und das Geld per Lastschrift vom Konto des Mitangeklagten abgebucht war, widerrief er das jeweilige Lastschriftmandat. Das Geld für die Internetwerbung wurde sodann wieder auf sein Konto zurückgebucht. Der Mitangeklagte überwies das Geld dann an einen Freund, der ihm die Beträge wiederum in Bar abhob und übergab.

Als die ganze Sache aufflog, wurde nicht nur der eigentliche Betrüger, sondern auch dessen Freund angeklagt. Ihm wurde Geldwäsche vorgeworfen, weil ihm das Geld aus dem Betrug aufs Konto überwiesen worden war.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Fälle Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete die Einziehung von insgesamt 139.300,00 € an. Dagegen ging der Angeklagte in Revision und gewann diese nun vor dem BGH.

BGH hebt Verurteilung auf

Der BGH hielt die Verurteilung wegen Geldwäsche rechtlich für falsch. Denn das Geld, das der Angeklagte auf sein Konto überwiesen bekommen hat, stammt nach Ansicht des BGH nicht aus einer rechtswidrigen Tat und ist somit kein taugliches Geldwäscheobjekt.

Der Tatbestand der Geldwäsche setzt nach § 261 StGB voraus, dass ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, weitergeleitet oder verborgen wird, um die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes zu verschleiern. Entscheidend für die Strafbarkeit ist, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat „herrührt“.

Die Rechtsprechung nimmt ein Herrühren an, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht. Der Gegenstand muss seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat haben und sich aus dieser ableiten lassen.

Kein Herrühren der Rücklastschrift aus einer rechtswidrigen Tat

Nach Ansicht des BGH ist dies bei Geld aus Rücklastschriften nicht der Fall. Aus dem Betrug gegenüber dem Werbeunternehmen ließen sich erstmal nur die geldwerten Werbeanzeigen herleiten. Dass danach eine Rückerstattung verlang wird, ist nach den Ausführungen des BGH legal und in § 675x Abs. 2 und 4 BGB vorgesehen. Die zurückgebuchten Gelder haben also an sich einen legalen Ursprung, auch wenn der Widerruf der Lastschrift von vorneherein geplant war. Der Angeklagte, auf dessen Konto die Gelder geflossen sind, hat damit keinen bemakelten Gegenstand erhalten und sich nicht wegen Geldwäsche strafbar gemacht.

Rücklastschriften bei Betrugstaten üblich

Der BGH hat mit seinem Beschluss eine Fallkonstellation entschieden, die in der Praxis oft vorkommt. Es werden Dienstleistungen oder Waren gekauft, um sich das Geld nach Erhalt der jeweiligen Leistungen über eine Rücklastschrift zurückzuholen. Selbstverständlich ist ein solches Verhalten als Betrug oder Computerbetrug strafbar. Aber derjenige, der Geld aus solchen Rücklastschriften in Empfang nimmt, macht sich nicht wegen Geldwäsche strafbar. Ob er sich wegen Beihilfe zum Betrug verantworten muss, ist wiederum eine ganz andere Frage, die nur am Einzelfall beantwortet werden kann.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin im Strafrecht aus Berlin

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