Abgehört – die Polizei im Visier: Keine Strafbarkeit der Anfertigung vertonter Videoaufnahmen bei öffentlichen Polizeieinsätzen

Wenn die Polizei bei Demonstrationen, Fußballspielen oder in klassischen Festnahmesituationen zugegen ist, dauert es zumeist nicht lange: Schnell wird das Handy gezückt und der Polizeieinsatz dokumentiert. Dabei kommt die Frage auf: Droht mir dafür eine Strafe? Liegt hier ein Fall von Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes vor?

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Das Landgericht Osnabrück (LG) hat dies in seiner jüngsten Entscheidung vom 24.09.2021 – 10 Qs 49/21 – verneint. Es stellte fest, dass vertonte Videoaufnahmen bei öffentlichen Polizeieinsätzen den Tatbestand des § 201 I Nr. 1 StGB, also der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, nicht verwirklicht. Die Entscheidung ist bedeutend, da  vertonte Videoaufnahmen bei öffentlichen Polizeieinsätzen in der Vergangenheit von einigen Gerichten als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB gesehen worden war.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das LG Osnabrück hatte einen Fall zu bescheiden, in dem ein Unbeteiligter eine Festnahme durch die Polizei filmte. Das Smartphone des Mannes wurde anschließend von der Polizei sichergestellt. Der Filmer ging dagegen juristisch vor.

Nachdem das Amtsgericht die Beschlagnahme zunächst für rechtmäßig hielt und sie bestätigte, stellte Landgericht in seinem Urteil demgegenüber fest, dass bereits die Sicherstellung des Telefons durch die Beamten rechtswidrig war. Weiterhin – und noch viel wichtiger – beschied es, dass der Tatbestand des § 201 I Nr. 1 StGB durch die Aufnahmen nicht erfüllt gewesen sei.

Keine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Nach § 201 I Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer das nicht-öffentlich gesprochene Wort einer anderen Person auf einem Tonträger aufnimmt. § 201 ist als sogenannter „Abhörparagraph“ bekannt, weil er in bestimmten Fällen die Anfertigung von Tonaufnahmen bestraft – nicht von Filmaufnahmen.

Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 201 ist, ob das Gespräch bei einem Polizeieinsatz als „öffentlich“ einzustufen ist. Nach Ansicht des LG Osnabrück ist maßgeblich, ob die Möglichkeit bestand, dass weitere Personen die Diensthandlungen hätte wahrnehmen und beobachten können. Ob dies tatsächlich geschehen ist, ist irrelevant. Das wird wohl zumeist bei Aufnahmen einer Festnahme an einem öffentlichen Ort oder einer Demonstration der Fall sein.  Das Gericht hebt weiterhin hervor, dass § 201 StGB den Schutz des Einzelnen bezwecken soll, sich privat unbefangen zu äußern. Diesen Schutz verdienen Polizisten nach Ansicht des Gerichts in ihrer Rolle als Amtsträgern gar nicht. Kurzum liegt nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der gefilmten Beamten vor.

Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Einschätzung anschließen. Bis dahin ist die Entscheidung des Landgerichts aber gut geeignet, gegen Sicherstellungen von Handys nach Aufnahmen eines Polizeieinsatzes vorzugehen und Vorwürfe des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu entschärfen.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin aus Berlin

kontakt@rechtsanwaeltin-goelzer.de

030 / 25 78 51 11

Thomasiusstraße 1
10557 Berlin