Verdacht auf Medikamentendiebstahl in Apotheke: Strafverfahren gegen Geldauflage eingestellt

Der Vorwurf des Diebstahls (§ 242 StGB) am Arbeitsplatz ist für Arbeitnehmer extrem bedrohlich. Wenn Medikamente, Bargeld oder Waren im Betrieb fehlen, fällt der Verdacht der Ermittlungsbehörden und Arbeitgeber rasch auf die Mitarbeiter vor Ort. Neben einer fristlosen Kündigung drohen Strafverfahren, Einträge im Führungszeugnis und das endgültige Aus für die berufliche Karriere – insbesondere in reglementierten Berufen wie dem Gesundheits- oder Apothekenwesen. Der Vorwurf Medikamentendiebstahl ist deshalb besonders gefährlich.

In einem aktuellen Fall wurde einem Apothekenmitarbeiter vorgeworfen, Schmerzmittel (Tilidin) entwendet zu haben. Durch eine gezielte Verteidigungsstrategie und das Aufdecken erheblicher Beweislücken in der Ermittlungsakte konnte ich die Einstellung des Strafverfahrens (§ 153a StPO) ohne Gerichtstermin und ohne Vorstrafe erzielen.

Die Ausgangslage: Fehlendes Tilidin, Kündigung & Post von der Polizei

In einer Apotheke stellte der Inhaber Fehlbestände des verschreibungspflichtigen Schmerzmittels Tilidin fest. Der Verdacht fiel schnell auf meinen Mandanten, einen Mitarbeiter der Apotheke. Man beschuldigte ihn, mindestens zwei Einheiten des Medikaments entwendet und selbst konsumiert zu haben. Der Apothekeninhaber erstattete umgehend Strafanzeige wegen Diebstahls (§ 242 StGB) und sprach die fristlose Kündigung aus.

Kurz darauf erhielt der Angestellte ein offizielles Anhörungsschreiben der Polizei als Beschuldigter. Da eine Verurteilung wegen Medikamentendiebstahl im Arbeitsverhältnis die Arbeitssuche in einer neuen Apotheke nahezu unmöglich gemacht hätte, beauftragte er mich umgehend mit seiner Strafverteidigung. Ich zeigte mich als Verteidigerin an, riet zum Schweigen und forderte die vollständige Ermittlungsakte an.

Rechtlicher Hintergrund zum Diebstahl (§ 242 StGB) im Arbeitsverhältnis: Ein Diebstahl erfordert den Nachweis, dass der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache einem anderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen hat. In Betriebsabläufen – wie etwa in Apotheken – stützen sich Arbeitgeber und Ermittlungsbehörden jedoch häufig auf bloße Verdachtsmomente oder digitale Systemprotokolle. Fehlt ein direkter Tatnachweis (z. B. Videoaufnahmen, aufgetroffenes Diebesgut oder klare Zeugenaussagen), reichen pauschale Vermutungen für eine Verurteilung nicht aus. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo).

Die Verteidigungsstrategie: Aufdeckung von Beweislücken im Systemprotokoll

Nach der detaillierten Auswertung der Ermittlungsakte stellte sich heraus, dass der Vorwurf Medikamentendiebstahl auf äußerst wackeligen Beinen standen. Die Argumentation in meiner Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft stützte sich auf folgende Kernpunkte:

  1. Kein direkter Tatnachweis: Es gab keine Augenzeugen und keine handfesten Beweise dafür, dass der Mandant die Medikamente tatsächlich entwendet oder an sich genommen hatte.
  2. Widerlegung der Systemdaten: Die Anklage stützte sich im Wesentlichen auf einen Auszug aus dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke. Dieser sollte belegen, dass der Mandant den Bestand von Tilidin manuell geändert habe. Der Mandant verfügte jedoch nachweislich gar nicht über die entsprechenden Systemrechte, um eine solche Korrektur im Betriebsprogramm vorzunehmen.
  3. Antrag auf Verfahrenseinstellung: Aufgrund der erheblichen Zweifel am Sachverhalt beantragte ich die formlose Einstellung des Verfahrens, um meinem Mandanten eine öffentlichkeitswirksame Gerichtsverhandlung zu ersparen.

Das Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO – Kein Eintrag im Führungszeugnis

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der rechtlichen Würdigung an und sah von einer Anklageerhebung ab:

  • Einstellung gegen geringe Geldauflage: Das Verfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage endgültig eingestellt.
  • Keine Gerichtsverhandlung: Dem Mandanten blieb die psychische Belastung einer öffentlichen Hauptverhandlung erspart.
  • Keine Vorstrafe: Die Einstellung führt zu keiner Eintragung im Führungszeugnis und erscheint nicht im Bundeszentralregister als Vorstrafe. Der Mandant gilt weiterhin als uneingeschränkt nicht vorbestraft und konnte sich ohne Makel beruflich neu orientieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Strafe droht bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz (§ 242 StGB)?

Das Gesetz sieht für Diebstahl eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen arbeitsrechtliche Folgen wie die fristlose Kündigung und Schadensersatzforderungen.

Reicht ein Fehlbestand im Kassensystem oder Lager als Beweis für einen Diebstahl aus?

Nein, in der Regel nicht. Ein bloßer Fehlbestand belegt lediglich, dass Ware oder Geld fehlt, nicht aber, wer dafür verantwortlich ist. Ohne eindeutige Beweise (wie Aufnahmen, Zeugen oder Geständnisse) lässt sich eine Täterschaft juristisch oft erfolgreich anzweifeln.

Ermittlungsverfahren oder Vorladung wegen Diebstahls erhalten?

Wird Ihnen ein Diebstahl am Arbeitsplatz oder im privaten Bereich vorgeworfen? Machen Sie gegenüber der Polizei oder Ihrem Arbeitgeber keine voreiligen Aussagen.

Wenden Sie sich direkt an meine Kanzlei. Als Fachanwältin für Strafrecht fordere ich die Akte an, prüfe die Beweislage und setze mich entschlossen dafür ein, Ihre berufliche Zukunft und Ihre Reputation zu schützen.

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