Corona-Soforthilfen beantragt – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Wegen der Beantragung von Corona-Soforthilfen wurde gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen Computerbetruges eingeleitet.

Vorwurf: Keine Antragsberechtigung und wirtschaftliche Schwierigkeiten

Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, Corona-Hilfen beantragt zu haben, ohne antragsberechtigt gewesen zu sein. Sie nahm an, dass mein Mandant keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen würde. Zudem soll er sich wegen Schulden schon vor dem Eintritt der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohlichen Situation befunden haben.

Akteneinsicht beantragt

Mit dem Brief der Staatsanwaltschaft wandte sich der Mandant an mich. Ich beantragte umgehend Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Nach der Sichtung der Akte und einem Gespräch mit meinem Mandanten wandte ich mich in einer umfangreichen schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft und beantragte, das Verfahren einzustellen.

Vorwurf mit Stellungnahme entkräftet

Ich konnte darlegen, dass mein Mandant durchaus freiberuflich tätig gewesen war und es sich um alte private Schulden handelte, die nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hatten. Zudem versuchte ich, der Staatsanwaltschaft die damalige Situation noch einmal vor Augen zu führen: Die Corona-Soforthilfen waren anfangs mit großer Unsicherheit bei Interessierenden verbunden. Die Antragsvoraussetzungen wurden erst nach und nach konkretisiert und veröffentlicht. Es wurden förmlich jeden Tag neue Voraussetzungen veröffentlicht. Zudem hatten der Senat und die IBB zur Rückzahlung unberechtigt erhaltener Hilfen auf, was später zu zahlreichen Strafverfahren gegen alle Rückzahlenden führte. Die Gewährung der Corona-Soforthilfen und ihre Abwicklung war von so vielen Ungereimtheiten geprägt, die im Nachhinein nicht auf Kosten der Antragsstellenden gehen dürfen.

Verfahren eingestellt

Die Staatsanwaltschaft ließ sich von meinen Argumenten überzeugen und stellte das Ermittlungsverfahren wegen Computerbetruges gegen meinen Mandanten ein. Dieser war froh, dass der Albtraum rund um die Corona-Soforthilfen für ihn ein Ende hatte.

Keine Vorstrafe

Eine Eintragung in das Bundeszentralregister oder das Führungszeugnis erfolgt bei einer Einstellung des Verfahrens nicht. Mein Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

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