Nach Fahrt ohne Führerschein – Strafverfahren wegen Halterduldung eingestellt

Eine Fahrt ohne Führerschein kann erhebliche Konsequenzen haben. Nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Halter. Diese Erfahrung musste auch mein Mandant machen. Er kam mit einem Schreiben der Polizei wegen Halterduldung zu mir. Hintergrund war, dass ein auf ihn zugelassenes Mofa von einer Person ohne Führerschein gefahren und dabei erwischt wurde. Die Polizei ging davon aus, dass mein Mandant dem Fahrer das Mofa überlassen hatte – in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis. Zudem stellten die Beamten fest, dass für das Mofa keine Pflichtversicherung bestand. Auch dies ist eine Straftat.

Erklärung zu Fahrt ohne Führerschein erst nach Akteneinsicht

Ich riet meinem Mandanten dazu, keine Angaben zur Sache zu machen und erst einmal über mich Akteneinsicht zu nehmen. Denn mein Mandant war bereits vorbestraft und stand unter Bewährung. Für ihn stand mit dem neuen Strafverfahren sehr viel auf dem Spiel. Beim Vorwurf der Halterduldung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Keine Kenntnis von fehlendem Führerschein

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte wandte ich mich mit einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft und erklärte die Situation. Mein Mandant hatte das Fahrzeug erst am Tag des Geschehens erworben und wollte es reparieren lassen. Dass jemand mit dem Mofa fährt, wusste er nicht und hat er auch nicht erlaubt. Dementsprechend lag auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor.

Einstellung des Verfahrens – Strafe verhindert

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zwar nicht mangels Tatnachweis, aber wegen Geringfügigkeit ein. Für meinen Mandanten ein gutes Ergebnis, da er bei einer Strafe in dieser Sache womöglich auch mit dem Widerruf der Bewährung hätte rechnen müssen. Die Fahrt ohne Führerschein hätte für ihn damit erhebliche Konsequenzen haben können.

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