Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte (§ 114 StGB): Einstellung gegen Geldauflage ohne Vorstrafe

Ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) wiegt schwer. Seit der Verschärfung des Strafrechts sieht das Gesetz für einen tätlichen Angriff eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vor. Gerade für junge Menschen, Studierende oder Berufsanfänger steht damit viel auf dem Spiel: Es drohen Bewährungsstrafen, Einträge im Führungszeugnis und erhebliche Hürden für die berufliche Zukunft.

In einem aktuellen Fall wurde meinem Mandanten – einem Studenten – vorgeworfen, im Rahmen einer Feier unter erheblichem Alkoholeinfluss einen Polizeibeamten bei der Ingewahrsamnahme in den Finger gebissen zu haben. Durch eine gezielte Verteidigungsstrategie, die Überzeugung der Staatsanwaltschaft und das Vortragen von Milderungsgründen konnte ich die Einstellung des Strafverfahrens (§ 153a StPO) ohne Gerichtsverhandlung und ohne Vorstrafe erreichen.

Die Ausgangslage: Filmriss nach Party & Post von der Polizei wegen tätlichen Angriffs

Eine Geburtstagsfeier endete für meinen Mandanten in einem Fiasko. Er war derart alkoholisiert, dass die Polizei gerufen wurde. Die Polizisten wollten ihn in Gewahrsam nehmen. Dabei soll der Student aggressiv reagiert und einem Beamten in den Finger gebissen haben. Aufgrund extremen Alkoholkonsums litt er unter einem vollständigen Filmriss und konnte sich an die Geschehnisse der Nacht nicht mehr erinnern.

Wenige Wochen später folgte der Schock: Das Anhörungsschreiben der Polizei als Beschuldigter wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) lag im Briefkasten. Da dem Studenten bei einer Verurteilung ein Eintrag im Führungszeugnis drohte – was seinen angestrebten Berufseinstieg massiv gefährdet hätte –, beauftragte er mich umgehend mit seiner Strafverteidigung.

Rechtlicher Hintergrund zum Angriff auf Polizeibeamte und Alkoholisierung: Gemäß § 114 StGB droht bei einem tätlichen Angriff auf Polizeikräfte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Da das Gesetz für diesen Tatbestand primär keine Geldstrafe vorsieht, droht im Falle einer Verurteilung fast zwangsläufig eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) und damit eine Eintragung im Führungszeugnis. Entscheidend in solchen Fällen ist eine frühzeitige Verteidigung, um das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren zur Einstellung (§ 153a StPO) zu bringen.

Die Verteidigungsstrategie: Akteneinsicht, Schuldfähigkeit & Täter-Opfer-Ausgleich

Nach Beantragung und Auswertung der Ermittlungsakte baute ich die Verteidigung auf folgenden Eckpfeilern auf:

  1. Belege für erhebliche Alkoholisierung: Die Blutuntersuchung bestätigte eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration (BAK). Sowohl Zeugen als auch die beteiligten Polizeibeamten sagten aus, dass der Mandant kaum noch ansprechbar war.
  2. Reue & Täter-Opfer-Ausgleich: Der Student bedauerte seinen Ausfall zutiefst. Er war zuvor noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und hatte sich bereits vorab eigeninitiativ schriftlich bei dem betroffenen Polizeibeamten entschuldigt. Der Beamte hatte den Dienst trotz der Schmerzen fortsetzen können.
  3. Anregung der Einstellung (§ 153a StPO): In einem detaillierten Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft legte ich dar, dass eine öffentliche Hauptverhandlung unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich war. Der Mandant war durch das Ermittlungsverfahren bereits hinreichend gewarnt, zeigte sich einsichtig und war bereit eine Geldauflage zu erfüllen.

Das Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO – Keine Vorstrafe für den Studenten

Die Staatsanwaltschaft folgte meiner Argumentation in vollem Umfang und sah von einer Anklageerhebung vor dem Amtsgericht ab:

  • Einstellung gegen Geldauflage: Das Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage eingestellt.
  • Keine Hauptverhandlung: Dem Mandanten blieb die hochgradig belastende Gerichtsverhandlung erspart.
  • Kein Eintrag im Führungszeugnis: Die Einstellung führt zu keinem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis und erscheint nicht im Bundeszentralregister als Vorstrafe. Der Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft und kann seine berufliche Laufbahn unbelastet starten.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Strafe droht bei einem tätlichen Angriff auf Polizeibeamte (§ 114 StGB)?

Da § 114 StGB eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, droht im Falle einer Verurteilung fast immer eine Freiheitsstrafe auf Bewährung und damit eine Eintragung im Führungszeugnis. Eine frühzeitige Strafverteidigung ist essenziell, um noch im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.

Kann ein Strafverfahren wegen Widerstands oder Angriffs trotz hoher Strafandrohung eingestellt werden?

Ja. Wenn es sich um einen einmaligen Ausfall handelt (Ersttäter), der Beschuldigte Einsicht zeigt (z. B. durch eine Entschuldigung) und gegebenenfalls eine erhebliche Alkoholisierung vorlag, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO) einstellen.

Ermittlungsverfahren wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs auf Beamte erhalten?

Wurde gegen Sie eine Anzeige wegen tätlichen Angriffs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Körperverletzung erstattet? Machen Sie gegenüber der Polizei keine Aussage zur Sache.

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