Strafverfahren wegen Geldwäsche nach Erwerb eines Deutschlandtickets erfolgreich eingestellt

Günstige Ticketangebote im Internet oder auf Messenger-Plattformen können eine gefährliche Falle sein. Wer unwissentlich ein Deutschlandticket oder andere Tickets erwirbt, die mit gestohlenen oder missbrauchten Zahlungsdaten gekauft wurde, gerät schnell in das Visier der Ermittlungsbehörden – es droht ein Strafverfahren wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB).

In einem aktuellen Fall wurde mein Mandant Beschuldigter in einem Strafverfahren, nachdem er ein personalisiertes Deutschlandticket genutzt hatte, das aus einer Betrugstat stammte. Obwohl er sich durch vorschnelle Angaben im Vorfeld selbst belastet hatte, konnte ich durch eine gezielte Verteidigungsstrategie die Einstellung des Verfahrens erreichen und eine gerichtliche Verurteilung abwenden.

Die Ausgangslage: Vom Zeugen zum Beschuldigten durch unbedachte Angaben

Nachdem ein Geschädigter eine Anzeige erstattet hatte, da seine Kreditkarten- und Zahlungsdaten für den Kauf von Deutschlandtickets missbraucht worden waren, stieß die Polizei auf den Namen meines Mandanten. Dieser war im genutzten Ticket eingetragen.

Die Polizei kontaktierte ihn zunächst mit einem Zeugenfragebogen. Mein Mandant machte hierbei den entscheidenden Fehler: Er füllte den Bogen eigenständig aus, gab den Erwerb sowie die Nutzung des Tickets zu und lieferte Details zum Kauf, die die Ermittler erst auf den Verdacht der Geldwäsche brachten. Daraufhin leitete die Polizei umgehend ein Ermittlungsverfahren gegen ihn als Beschuldigten ein.

Rechtlicher Hintergrund zum Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO): Wer von der Polizei als Zeuge angeschrieben wird, ist nicht verpflichtet, sich einer Straftat zu belasten. Nach § 55 StPO steht jedem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn die Beantwortung von Fragen die Gefahr der eigenen Strafverfolgung begründet. In der Praxis führt dies oft dazu, dass überhaupt keine Angaben zur Sache gemacht werden müssen. Ein vorschnelles Ausfüllen von Polizeibögen ohne anwaltliche Beratung kann schwerwiegende Folgen haben.

Die Verteidigungsstrategie: Sofortiges Schweigen & Aktenanalyse

Nachdem sich der Mandant mit dem Schreiben als Beschuldigter wegen Geldwäsche an mich gewandt hatte, übernahm ich seine Vertretung als Strafverteidigerin und leite folgende Schritte ein:

  1. Sofortige Einstellung der Angaben: Ich teilte der Polizei mit, dass mein Mandant ab sofort vollumfänglich von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.
  2. Akteneinsicht & Lückenanalyse: Nach Erhalt der Ermittlungsakte machte ich keine weiteren Angaben zum Kaufprozess selbst, sondern konzentrierte mich auf die prozessualen und materiell-rechtlichen Schwachstellen der Ermittlungsakte. Dass mein Mandant zunächst einen Zeugenfragebogen erhalten und nicht sofort als Beschuldigter angeschrieben wurde, war höchst fraglich.
  3. Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft: Ich legte dar, dass mein Mandant jung, nicht vorbestraft und ohne jeglichen kriminellen Vorsatz gehandelt hatte. Ein strafbares Verhalten im Sinne der Geldwäsche ließ sich rechtlich nicht zweifelsfrei begründen.

Das Ergebnis: Einstellung des Strafverfahrens ohne Eintragung

Die Staatsanwaltschaft folgte meinen Ausführungen und stellte das Ermittlungsverfahren ein. Meinem Mandanten blieb damit eine Hauptverhandlung erspart. Die Einstellung wird nicht im Führungszeugnis eingetragen.

Ein voller Erfolg, der verdeutlicht, wie wichtig die richtige Verteidigungstaktik selbst nach anfänglichen Fehlern bei der Polizei ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich die Aussage verweigern, wenn ich von der Polizei als Zeuge angeschrieben werde?

Ja. Wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Antworten selbst einer Straftat verdächtig machen, steht Ihnen gemäß § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Sie müssen Fragen, die Sie belasten könnten, nicht beantworten. Rufen Sie im Zweifel sofort eine Strafverteidigerin an, bevor Sie Bögen der Polizei ausfüllen.

Was droht beim Vorwurf der Geldwäsche beim Kauf von Deutschlandtickets?

Geldwäsche (§ 261 StGB) ist kein Kavaliersdelikt. Wer leichtfertig oder vorsätzlich leicht zugängliche Fahrkarten aus Drittquellen bezieht, riskierte Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Wichtig ist hier der frühzeitige Nachweis, dass kein vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln vorlag.

Läuft gegen Sie ein Strafverfahren wegen Geldwäsche?

Wenn Sie der Geldwäsche verdächtigt werden, machen Sie keine Angaben bei der Polizei. Melden Sie sich in meiner Kanzlei und lassen Sie sich beraten. Als erfahrene Strafverteidigerin bei Vorwürfen der Geldwäsche versuche ich für Sie, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

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