Strafverfahren wegen Nachstellung (Stalking) durch Ex-Partner erfolgreich zur Einstellung gebracht

Trennungsphase und Konflikte zwischen Ex-Partnern enden nicht selten in einem Strafverfahren. Ein Vorwurf, der in der Praxis immer häufiger erhoben wird, ist der Vorwurf der Nachstellung gemäß § 238 StGB (auch als Stalking bezeichnet).

In einem komplexen Fall wurde meinem Mandanten von seiner Ex-Partnerin vorgeworfen, sie systematisch belästigt, im Internet sowie bei Freunden schlechtgemacht und Unwahrheiten verbreitet zu haben. Das Verfahren eskalierte bis hin zum Vorwurf der Nachstellung im besonders schweren Fall.

Durch eine ausdauernde und akribische Verteidigung konnte ich das Strafverfahren schließlich zur Einstellung bringen und eine Hauptverhandlung abwenden.

Die Herausforderung: Unübersichtliche Aktenlage und Vorwurf des Cyberstalkings

Die Ex-Partnerin warf meinem Mandanten umfangreiche Nachstellungshandlungen vor. Angeblich soll er über Social-Media-Plattformen Unwahrheiten gepostet und Dritte damit konfrontiert haben.

Rechtlicher Hintergrund zur Nachstellung (§ 238 StGB): Eine strafbare Nachstellung setzt voraus, dass jemand einem anderen Menschen unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Die Nachstellung muss eine gewisse Qualität und Quantität haben, um strafrechtlich relevant zu sein. Bei bloßen Streitereien und Aufeinandertreffen im Rahmen einer Trennung fehlt es oft an den erforderlichen gerichtsfesten Beweisen. Insbesondere im Bereich des digitalen Nachstellens (Cyberstalking) muss bewiesen werden, wer wann was gepostet hat.

Die Einsicht in die Ermittlungsakte zeigte in meinem Fall ein unstrukturiertes Bild: Die Vorwürfe waren schwammig, mit irrelevanten und falschen Behauptungen durchsetzt und hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Verteidigungsstrategie: Schweigen des Mandanten & Aktenkritik

In Absprache mit meinem Mandanten machten wir von seinem Schweigerecht Gebrauch. Statt einer Aussage zur Sache konzentrierte ich mich in meiner Stellungnahme auf die erheblichen Mängel der Ermittlungsakte:

  1. Erste Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO): Ich arbeitete heraus, dass keine beweiskräftigen Belege für eine strafbare Nachstellung vorlagen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin mangels Tatnachweis ein.
  2. Beschwerde und Wiederaufnahme: Die Ex-Partnerin legte Beschwerde ein und reichte neue Unterlagen ein. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren wieder auf und erweiterte den Vorwurf sogar auf eine Nachstellung im besonders schweren Fall mit der Begründung eines längeren Tatzeitraums.
  3. Erneute fundierte Begründung: Nach erneuter Akteneinsicht nahm ich wieder Stellung und trug alles vor, was für eine Einstellung des Verfahrens sprach.

Das Ergebnis: Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) – Kein Eintrag im Führungszeugnis

Um ein langwieriges Gerichtsverfahren und eine persönliche Konfrontation mit der Ex-Partnerin vor Gericht zu vermeiden, wurde eine einvernehmliche Lösung erzielt: Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen eine geringe Geldauflage. Diese hat folgende Vorteile:

  • Keine Gerichtsverhandlung: Der Mandant musste der Ex-Partnerin nicht im Gerichtssaal gegenüberstehen.
  • Keine Vorstrafe: Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.
  • Rechtssicherheit: Das Verfahren ist endgültig abgeschlossen.

Ein großer Erfolg und eine Erleichterung für meinem Mandanten, der das Kapitel damit endlich abschließen konnte.

Was sollte man tun, wenn man Post von der Polizei als Beschuldigter wegen Nachstellung erhält?

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen des Verdachts der Nachstellung (§ 238 StGB) erhalten, gilt als oberste Regel: Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden und machen Sie keine Angaben zur Sache. Unbedachte Äußerungen – insbesondere in emotional aufgeladenen Situationen wie Trennungen – können später gegen Sie verwendet werden.

Rufen Sie mich stattdessen direkt an. Als Strafverteidigerin fordere ich umgehend die Ermittlungsakte an, prüfe die Beweislage objektiv und erarbeite gemeinsam mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie, um das Verfahren idealerweise frühzeitig zur Einstellung zu bringen.

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