Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren und haben eine Vorladung oder einen Äußerungsbogen von der Polizei erhalten? Bleiben Sie ruhig. Als Strafverteidigerin in Berlin informiere ich Sie über Ihre Rechte:
Sie müssen zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen
Als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, einen Termin bei der Polizei wahrzunehmen. Sie können den Termin einfach verstreichen lassen, ohne dies zu begründen, entschuldigen oder abzusagen. Es entstehen Ihnen dadurch keine Nachteile.
Hinweis: Nur in seltenen Fällen lädt nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft. Dann sieht die Sache anders aus: Hier besteht eine Pflicht zu erscheinen, die notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Zur Aussage sind Sie aber auch in diesem Fall nicht verpflichtet. Prüfen Sie, von wem das Schreiben tatsächlich stammt, oder lassen Sie das von einer Verteidigerin klären.
Anhörungsbogen nicht ausfüllen
Hat Ihnen die Polizei einen Äußerungsbogen zugesandt, sollten Sie diesen unter keinen Umständen beantworten. Auch wenn Sie sich erklären wollen – bedenken Sie: Jede Angabe kann gegen Sie verwendet werden und lässt sich später nicht mehr zurücknehmen.
Ihre Rechte bei einer Vernehmung
Werden Sie als Beschuldigter vernommen, muss man Ihnen vor Beginn bestimmte Rechte mitteilen: Sie sind darüber zu belehren, dass es Ihnen freisteht, sich zu äußern oder zu schweigen, und dass Sie jederzeit – auch schon vor der Vernehmung – einen Verteidiger Ihrer Wahl kontaktieren können. Diese Belehrung muss zu Beginn jeder Vernehmung erfolgen. Wird sie nicht oder fehlerhaft erteilt, kann das unter Umständen dazu führen, dass Ihre Angaben später nicht gegen Sie verwendet werden dürfen.
Fallen Sie nicht auf falsche Zusagen herein
Lassen Sie sich von der Polizei nicht dazu überreden, eine schriftliche oder mündliche Aussage zu machen. Oftmals deuten die Beamten an, dass sie das Verfahren im Falle einer Aussage einstellen werden. Die Polizei kann das aber gar nicht tun. Allein die Staatsanwaltschaft und das Gericht entscheiden darüber, ob ein Strafverfahren eingestellt wird oder nicht. Die Polizei hat darauf keinen Einfluss.
Keine Angaben ohne Beratung und Akteneinsicht
Machen Sie bei einer Vorladung oder einem Äußerungsbogen als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sie können auch später noch etwas zu den Vorwürfen sagen. Bevor Sie etwas zur Sache sagen, sollten zwei Dinge passieren:
- Anwaltliche Beratung: Lassen Sie sich zuerst anwaltlich beraten. Ihre Verteidigerin schätzt ein, ob und wann Angaben zur Sache überhaupt sinnvoll sind.
- Akteneinsicht: Eine wirksame Verteidigung ist ohne Akteneinsicht kaum möglich. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte sehen Sie, auf welche Beweise sich der Vorwurf stützt und wie diese entkräftet werden können. Um die Akteneinsicht kümmert sich Ihre Verteidigerin für Sie.
Häufig gestellte Fragen zur Vorladung als Beschuldigter
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Sie müssen das Nichterscheinen auch nicht begründen. Den Termin müssen Sie nicht absagen.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen zugesandten Anhörungsbogen zu beantworten oder zurückzusenden. Auch Angaben zu Ihrer Identität müssen Sie nicht machen, da diese den Behörden bereits bekannt ist, wenn Ihnen ein Schreiben zugeschickt wurde.
Nein. Es ist Ihr gutes Recht, zu Schweigen. Ihr Schweigen darf im weiteren Verfahren nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine unüberlegte Aussage ohne vorherige Akteneinsicht kann sich dagegen sehr wohl nachteilig auswirken.
Ja. Sie haben das Recht, bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger zu kontaktieren und sich in der Vernehmung von ihm begleiten zu lassen. In der Regel wird Ihnen Ihr Verteidiger aber davon abraten, zu einer polizeilichen Vernehmung zu gehen.
Kurzfristige Termine möglich
Als Fachanwältin für Strafrecht in Berlin beantworte ich Ihnen gerne in einem Erstgespräch Fragen zu Ihrer Post als Beschuldigter.
- Telefonisch unter 030 / 25 78 51 11
- Per E-Mail: kontakt@rechtsanwaeltin-goelzer.de
- per WhatsApp: 493025785111
- Über das Kontaktformular: Füllen Sie einfach das Formular aus.