Strafbefehl

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Dann müssen Sie jetzt schnell handeln. Es läuft eine kurze Frist, in der Sie sich entscheiden müssen, ob Sie den Strafbefehl akzeptieren oder sich dagegen wehren wollen. Als Strafverteidigerin in Berlin informiere ich Sie über die wichtigsten Fakten zum Strafbefehl:

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist eine Art abgekürztes Verfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn beim Gericht, wenn sie nach ihren Ermittlungen keine Hauptverhandlung für nötig hält. Meist ist dies bei vermeintlich einfach und eindeutigen Vorwürfen der Fall. Das Gericht prüft die Akte nur grob und erlässt den Strafbefehl. Sie werden vorher nicht noch einmal angehört und es wird keine Verhandlung durchgeführt. Sie erfahren von der verhängten Strafe also erst durch den Strafbefehl selbst.

Ein Strafbefehl kann nicht jede Strafe enthalten. Möglich sind Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und – wenn Sie einen Verteidiger haben – eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung darf durch Strafbefehl nicht verhängt werden.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich

Auch wenn keine Hauptverhandlung stattfindet: Mit Rechtskraft des Strafbefehls gelten Sie als verurteilt. Es treten alle nachteiligen Folgen einer Verurteilung ein. Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen und unter bestimmten Voraussetzungen auch in Ihr Führungszeugnis eingetragen. Dies gilt zum Beispiel für Verurteilungen zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen. Steht die Verurteilung in Ihrem Führungszeugnis, gelten Sie als vorbestraft.

Frist nicht verpassen und Einspruch einlegen

Wenn Sie sich gegen einen Strafbefehl zur Wehr setzen wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Das können Sie schriftlich tun oder direkt bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll geben. Begründen müssen Sie den Einspruch nicht.

Legen Sie den Einspruch rechtzeitig ein, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig. Das Gericht bestimmt einen Termin für die Hauptverhandlung. Dort können Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen. Bestreiten Sie die Tat, führt das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durch: Es hört Zeugen, verliest Urkunden, befragt Sachverständige oder nimmt andere Beweise in Augenschein. Am Ende steht ein Urteil, gegen das Sie wiederum Rechtsmittel einlegen können.

Frist verpasst? Wenn Sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, den Einspruch rechtzeitig einzulegen, kann eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche gestellt werden. Auch hier gilt: Warten Sie nicht ab, sondern lassen Sie umgehend prüfen, ob eine solche nachträgliche Einspruchsmöglichkeit für Sie in Betracht kommt.

Risiko beim Einspruch: Kein Verschlechterungsverbot

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl kann sich für Sie auch nachteilig auswirken. Es gibt im Strafbefehlsverfahren kein Verschlechterungsverbot. Das heißt: In der Hauptverhandlung können Sie zu einer höheren Strafe verurteilt werden, als sie im Strafbefehl festgesetzt war. Deshalb sollten Sie sich vor Einlegung des Einspruchs unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Auch ein Teil-Einspruch ist möglich

Sie müssen sich nicht zwischen „alles“ oder „nichts“ entscheiden. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden. So ist es zum Beispiel möglich, nur die Höhe der Strafe anzugreifen und den Vorwurf selbst nicht in Frage zu stellen. Welcher Weg für Sie der richtige ist, sollte eine erfahrene Strafverteidigerin mit Ihnen gemeinsam besprechen – inklusive der jeweiligen Vor- und Nachteile.

Was Sie jetzt tun sollten

Frist im Blick behalten. Ab Zustellung des Strafbefehls läuft Ihre zweiwöchige Frist. Warten Sie nicht bis kurz vor Ablauf, um sich beraten zu lassen.

Nicht vorschnell akzeptieren. Auch wenn ein Einspruch riskant erscheinen mag – ohne anwaltliche Prüfung der Akte lässt sich oft nicht einschätzen, ob sich eine Verteidigung lohnt.

Anwaltliche Beratung einholen. Wenden Sie sich mit dem Strafbefehl an eine Rechtsanwältin für Strafrecht. Ich berate Sie in einem kostenlosen Erstgespräch dazu, wie Sie gegen den Strafbefehl vorgehen können, lege für Sie fristgerecht Einspruch ein und erarbeite mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie für die anstehende Hauptverhandlung.

Häufig gestellte Fragen zum Strafbefehl

Ich habe einen Strafbefehl bekommen, was muss ich tun?

Bleiben Sie ruhig. Notieren Sie sich die Frist für Ihren Einspruch. Kontaktieren Sie innerhalb der Frist einen erfahrenen Strafverteidiger und lassen Sie sich beraten. In den meisten Fällen lohnt sich ein Einspruch.

Wie lange habe ich Zeit, um Einspruch einzulegen?

Ab Zustellung des Strafbefehls haben Sie zwei Wochen Zeit für den Einspruch. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da der Strafbefehl andernfalls einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Grundsätzlich wird der Strafbefehl dann rechtskräftig. War die Fristversäumnis unverschuldet, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Kann meine Strafe durch den Einspruch höher ausfallen?

Ja, das ist möglich. Da im Strafbefehlsverfahren kein Verschlechterungsverbot gilt, kann das Gericht in der Hauptverhandlung auch eine höhere Strafe verhängen als im ursprünglichen Strafbefehl.

Kann das Verfahren nach einem Strafbefehl noch eingestellt werden?

Ja. In vielen Fällen konnte ich für meine Mandanten eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Sie mussten nicht in die Hauptverhandlung und haben keine Verurteilung bekommen.

Wenden Sie sich mit dem Strafbefehl an eine Rechtsanwältin für Strafrecht. Gerne berate ich Sie in einem Erstgespräch, wie Sie gegen den Strafbefehl vorgehen können. Wenn Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, lege ich für Sie Einspruch ein und erarbeite mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Ihr Verfahren.

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