Pflichtverteidigung

Ihr Recht auf eine Verteidigerin – auch ohne eigenes Geld

Viele Beschuldigte denken, ein Pflichtverteidiger sei die „zweite Wahl“ gegenüber einem selbst bezahlten Anwalt. Das ist ein Irrtum. Auch als Pflichtverteidigerin setze ich mich mit vollem Einsatz für Sie ein – und Sie können mich sogar gezielt als Ihre Pflichtverteidigerin in Berlin vorschlagen.

Was bedeutet Pflichtverteidigung?

Nicht an jedem Strafverfahren ist ein Strafverteidiger beteiligt. In bestimmten Fällen ist es aber wichtig, dass ein Beschuldigter anwaltlich vertreten wird. Das Gesetz sieht in diesen Fällen unabhängig von der finanziellen Situation die Mitwirkung eines Verteidigers vor. Man spricht dann von einem Fall der notwendigen Verteidigung. Haben Sie noch keinen eigenen Anwalt, bestellt Ihnen das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Pflichtverteidiger.

Wann besteht Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Wann eine notwendige Verteidigung vorliegt, ergibt sich aus der Strafprozessordnung (StPO). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zum Beispiel notwendig, wenn

  • Ihre Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  • Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird,
  • zu erwarten ist, dass Sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt werden,
  • Sie in Untersuchungshaft sitzen,
  • Sie seh-, hör- oder sprachbehindert sind oder
  • die Sach- oder Rechtslage besondere Schwierigkeiten aufweist.

Daneben gibt es noch andere Konstellationen für eine notwendige Verteidigung – etwa wenn Mitbeschuldigte verteidigt sind. Die Rechtsprechung zur Pflichtverteidigung entwickelt sich ständig weiter.

Pflichtverteidigung ist nicht abhängig vom Einkommen

Immer wieder erlebe ich, dass Beschuldigte mit geringen finanziellen Mitteln einen Pflichtverteidiger wollen. Ihre finanzielle Situation ist aber egal für die Entscheidung, ob Sie eine Pflichtverteidigerin bekommen. Die Pflichtverteidigung ist unabhängig von Ihrem Einkommen. Eine Prozesskostenhilfe gibt es in der Strafverteidigung nicht.

Sie dürfen Ihre Wunschanwältin selbst vorschlagen

Das ist der entscheidende Punkt, den viele Beschuldigte nicht kennen: Sie müssen sich nicht mit einem zufällig zugeteilten Pflichtverteidiger zufriedengeben. Bevor das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, wird es Ihnen Gelegenheit geben, selbst einen Anwalt zu benennen.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie eine Pflichtverteidigerin benötigen, können Sie mich gezielt benennen. Kontaktieren Sie mich vorher. Wenn ich Kapazitäten habe, zeige ich mich als Ihre Verteidigerin an und übernehme den Antrag beim zuständigen Gericht.

Pflichtverteidigung ist keine schlechtere Verteidigung

Ein Pflichtverteidiger ist nicht schlechter als ein frei gewählter, selbst bezahlter Anwalt. Fast jeder Anwalt übernimmt sowohl Pflicht- als auch Wahlverteidigungen. Achten Sie aber darauf, dass Sie einen engagierten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger benennen. Als Ihre Pflichtverteidigerin setze ich mich für Sie genauso engagiert ein wie für jeden anderen Mandanten – mit derselben Sorgfalt bei Akteneinsicht, Beweisprüfung und Verteidigungsstrategie.

Kosten des Pflichtverteidigers

Die Kosten des Pflichtverteidigers trägt zunächst die Staatskasse – Sie müssen also nicht in Vorleistung treten. Kommt es zu einer Verurteilung, werden Ihnen die Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Werden Sie am Ende des Verfahrens verurteilt, gehören die Kosten der Pflichtverteidigung in der Regel zu den Verfahrenskosten, die Sie tragen müssen. Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, entstehen Ihnen dagegen regelmäßig keine eigenen Kosten für die Pflichtverteidigung.

Was Sie jetzt tun sollten

Prüfen lassen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht – gerade die Auffangregelung zur Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erfordert eine genaue rechtliche Einschätzung.

Wunschanwältin aktiv benennen. Warten Sie nicht darauf, dass Ihnen ein Anwalt zugeteilt wird. Benennen Sie mich gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht als Ihre gewünschte Pflichtverteidigerin.

Frühzeitig Kontakt aufnehmen. Je eher ich eingebunden bin, desto besser kann ich mich für Sie einsetzen – von der Antragstellung bis zur eigentlichen Verteidigung.

Häufig gestellte Fragen zur Pflichtverteidigung

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Nein. Die Kosten werden zunächst von der Staatskasse übernommen. Bei einer Verurteilung müssen Sie die Kosten in der Regel als Teil der Verfahrenskosten zurückzahlen.

Kann ich mir meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja. Sie haben das Recht, dem Gericht innerhalb einer gesetzten Frist einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen. Dieser wird Ihnen beigeordnet, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein selbst bezahlter Anwalt?

Nein. Nach der Rechtsprechung haben Pflicht- und Wahlverteidiger dieselbe Rechtsstellung und dieselbe Funktion im Verfahren. Auch ein Pflichtverteidiger sollte sich engagiert für Sie einsetzen.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?

Ein Wechsel ist innerhalb der ersten drei Wochen nach der Beiordnung unproblematisch möglich. Später ist ein Wechsel nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Die Anforderungen daran sind hoch.

Ich habe kein Geld. Habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Nein. Ihre finanzielle Situation ist kein Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Im Strafrecht gibt es auch keine Prozesskostenhilfe. Wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, müssen Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht selbst bezahlen.

Kann ich Sie als Pflichtverteidigerin vertreten?

Sie benötigen eine Pflichtverteidigerin in Berlin oder möchten prüfen lassen, ob Ihnen ein Anspruch darauf zusteht? Kontaktieren Sie mich. Ich prüfe Ihren Fall, stelle für Sie den Antrag auf Beiordnung als Ihre Pflichtverteidigerin beim Amtsgericht Tiergarten und vertrete Sie anschließend mit demselben Engagement wie jede Wahlmandantin.

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