Durchsuchung: Was tun, wenn die Polizei vor der Tür steht?
Die Polizei klingelt und will Ihre Wohnung durchsuchen? Das ist für die meisten Menschen ein Schockmoment. Bewahren Sie Ruhe. Das sind Ihre Rechte, und so sollten Sie sich verhalten.
Das Wichtigste in Kürze
Bewahren Sie Ruhe. Leisten Sie keinen Widerstand und verhalten Sie sich ruhig – das schützt Sie vor einer eigenen Strafbarkeit.
Rufen Sie mich sofort an: 030 / 25 78 51 11. Sie haben das Recht, noch während der Durchsuchung eine Verteidigerin zu kontaktieren. Nutzen Sie dieses Recht. Ich bin erreichbar – auch außerhalb der Bürozeiten.
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. So erfahren Sie, was Ihnen vorgeworfen und wonach gesucht wird.
Geben Sie keine Passwörter und PINs heraus. Holen Sie sich erstmal anwaltlichen Rat.
Die Einzelheiten zu Ihren Rechten während einer Durchsuchung sowie was danach zu tun ist, finden Sie im Folgenden.
Wann darf überhaupt durchsucht werden?
Als Beschuldigter darf Ihre Wohnung durchsucht werden, um Sie zu ergreifen oder um Beweismittel aufzufinden. Sind Sie nicht beschuldigt, sondern nur Dritter, gelten deutlich strengere Voraussetzungen: Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache gerade in Ihren Räumen befindet. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn wenn Sie nur Dritter sind, hat die Polizei deutlich engere Grenzen einzuhalten.
Der Richtervorbehalt: Grundsätzlich muss ein Richter entscheiden
Eine Durchsuchung greift tief in Ihre Privatsphäre ein. Deshalb sieht das Grundgesetz vor, dass ein Richter über eine Durchsuchung entscheiden muss, bevor sie stattfindet. Nur in absoluten Ausnahmefällen darf die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss stattfinden, etwa bei Gefahr im Verzug.
Praktisch bedeutet das: Fragen Sie bei einer Durchsuchung immer nach dem richterlichen Beschluss und lassen Sie sich diesen zeigen.
Die Ausnahme „Gefahr im Verzug“ – oft der entscheidende Verteidigungsansatz
In der Praxis läuft ein Teil der Durchsuchungen nicht über einen Richter, sondern über die sogenannte Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, gestützt auf „Gefahr im Verzug“. Die Hürden dafür sind hoch:
Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme – regelmäßig die Sicherung von Beweismitteln – gefährdet wird.
Warum das für Ihre Verteidigung wichtig ist: Wurde bei Ihnen ohne richterlichen Beschluss oder richterliche mündliche Anordnung durchsucht, prüfe ich immer genau, ob tatsächlich eine solche Gefahr im Verzug vorlag. Ich schaue mir an, ob überhaupt ernsthaft versucht wurde, einen Richter zu erreichen. Fehlt es daran, kann das unter Umständen dazu führen, dass gefundene Beweismittel nicht gegen Sie verwertet werden dürfen.
Ihre Rechte während der Durchsuchung
- Sie dürfen einen Verteidiger kontaktieren. Bestehen Sie darauf, vor Beginn oder während der Durchsuchung Ihre Anwältin anzurufen. Die Polizei muss Ihnen das grundsätzlich ermöglichen.
- Sie müssen anwesend sein dürfen. Als Wohnungsinhaber haben Sie das Recht, bei der Durchsuchung dabei zu sein. Sind Sie nicht da, wird nach Möglichkeit ein Zeuge hinzugezogen.
- Sie erfahren den Grund der Durchsuchung. Ihnen muss der Grund der Durchsuchung mitgeteilt werden, soweit dadurch der Zweck der nicht gefährdet wird.
- Es gibt eine Niederschrift. Über die Durchsuchung wird ein Protokoll gefertigt, das unter anderem die verantwortliche Dienststelle sowie Aktenzeichen, Zeit und Ort der Maßnahme enthält. Lassen Sie sich eine Abschrift aushändigen.
Nachts wird nur ausnahmsweise durchsucht
Zwischen 21 und 6 Uhr darf eine Wohnung grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen durchsucht werden – etwa bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug. Eine „normale“ Durchsuchung mitten in der Nacht ist daher grundsätzlich unzulässig.
Zufallsfunde
Im Durchsuchungsbeschluss steht, nach welchen Gegenständen die Polizei bei Ihnen sucht. Es kann passieren, dass die Polizei bei der Durchsuchung Gegenstände findet, die nicht im Durchsuchungsbeschluss stehen. Diese Gegenstände werden als „Zufallsfunde“ bezeichnet. In der Praxis passiert es nicht selten, dass zum Beispiel Drogen oder Waffen zufällig gefunden werden.
Sie können solche Zufallsfunde vermeiden, indem Sie die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Sachen freiwillig herausgeben. Tun Sie dies aber nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt.
Was Sie während und nach einer Durchsuchung tun sollten
Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber unterschreiben Sie nichts unüberlegt. Natürlich fühlen Sie sich machtlos, wenn Ihre Wohnung der Polizei auf den Kopf gestellt wird. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand – damit können Sie sich strafbar machen.
Machen Sie keine Angaben zur Sache. . Eine Durchsuchung nimmt Zeit in Anspruch. Die Polizei nutzt diese Zeit oft, um Sie in lockere Gespräche zu verwickeln. Auch wenn Ihnen die Beamten verständnisvoll erscheinen, sollten Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache machen.
Rufen Sie sofort eine Verteidigerin an. Je früher ich eingebunden bin, desto eher kann ich vor Ort oder telefonisch auf die Einhaltung Ihrer Rechte achten.
Lassen Sie die Rechtmäßigkeit im Nachhinein prüfen. Auch nach einer bereits abgeschlossenen Durchsuchung kann sich eine gerichtliche Überprüfung lohnen, gerade wenn kein Richter beteiligt war.
Geben Sie keine Passwörter und PINs für Ihre elektronischen Geräte heraus. Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter und PINs herauszugeben. Auch wenn Ihnen suggeriert wird, dass die Polizei Ihre Geräte auch ohne Ihre Mitwirkung einsehen kann – halten Sie erst Rücksprache mit Ihrer Strafverteidigerin.
Widersprechen Sie der Beschlagnahme von Gegenständen. Wenn die Polizei bei der Durchsuchung Beweismittel findet, kann Sie diese ohne Ihr Einverständnis mitnehmen. Sagen Sie, dass Sie mit der Mitnahme der Gegenstände nicht einverstanden sind. Bestehen Sie darauf, dass ihr Widerspruch in dem Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.
Häufig gestellte Fragen zur Durchsuchung
Grundsätzlich ja. Nur bei Gefahr im Verzug darf ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die Durchsuchung anordnen. Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.
Ja. Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren. Nutzen Sie dieses Recht unbedingt, bevor Sie sich zu irgendetwas äußern.
Nicht ohne vorherige Rücksprache mit einer Verteidigerin. Eine unüberlegte freiwillige Herausgabe kann Ihre spätere Verteidigung erschweren.
Nein. Geben Sie keine Passwörter und PINs heraus. Sie sind als Beschuldigter nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Falls es sinnvoll sein sollte, können Sie Passwörter auch noch später nach der Rücksprache mit einem Strafverteidiger offenlegen.
Nach einer Durchsuchung: Lassen Sie Ihre Rechte prüfen
Wenn bei Ihnen durchsucht wurde, sollten Sie nicht abwarten. Kontaktieren Sie mich zeitnah, damit ich Akteneinsicht nehmen und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung prüfen kann. Gerade bei Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung lohnt sich häufig eine genaue Kontrolle.
- Telefonisch unter 030 / 25 78 51 11
- Jetzt Nachricht bei WhatsApp senden.
- Per E-Mail: kontakt@rechtsanwaeltin-goelzer.de
- Über das Kontaktformular: Füllen Sie einfach das Formular aus.