Wenn die Polizei aufgrund eines vagen Verdachts – wie angeblichen Drogengeruchs – eine Hausdurchsuchung durchführt, stoßen die Ermittler nicht selten auf sogenannte Zufallsfunde. In der Praxis sind das oft Drogen, Diebesgut, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände.
In einem aktuellen Fall führten Zufallsfunde bei einer Wohnungsdurchsuchung zu einer Vielzahl von Strafverfahren gegen meine Mandantin. Durch die schlüssige Darlegung, dass Dritte die Gegenstände ohne die Zustimmung meiner Mandantin in ihre Wohnung gebracht hatten, konnte ich die Einstellung vieler Verfahren mangels Tatnachweis (§ 170 Abs. 2 StPO) durchsetzen.
Die Ausgangslage: Drogenverdacht, Hausdurchsuchung und weitere Ermittlungsverfahren
Nachdem die Polizei starken Cannabisgeruch aus der Wohnung meiner Mandantin wahrnahm, wurde ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Bei der Hausdurchsuchung fanden die Beamten zwar nur geringfügige Mengen an Betäubungsmitteln, dafür jedoch zahlreiche Gegenstände, die aus verschiedenen Diebstählen stammten.
Da meine Mandantin die alleinige Mieterin der Wohnung war, ging die Polizei davon aus, dass sie die Sachen selbst entwendet und gelagert hatte. Es folgte eine Flut an Post: Die Polizei mehrere Strafverfahren wegen Diebstahls, Hehlerei und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gegen meine Mandantin ein.
Rechtlicher Hintergrund zu Zufallsfunden: Zufallsfunde bei einer Hausdurchsuchung dürfen grundsätzlich verwertet werden, begründen aber keine automatische Täterschaft des Wohnungsinhabers. Wenn Dritte (z. B. Bekannte oder Besucher) Zugang zur Wohnung hatten, lässt der bloße Fundort keinen zwingenden Schluss auf die Täterschaft des Mieters zu.
Die Verteidigungsstrategie: Pflichtverteidigung & Aufdeckung von Dritttäterschaft
Mit dem Stapel an polizeilichen Vorladungen wandte sich die Mandantin an meine Kanzlei. Ich ergriff umgehend folgende Schritte:
- Beiordnung als Pflichtverteidigerin: Aufgrund der Masse an Einzelverfahren und der Unübersichtlichkeit der Aktenlage beantragte ich bei der Ermittlungsrichterin meine Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Das Gericht folgte meiner Argumentation, dass sich die Mandantin in dieser Verfahrensfülle nicht selbst verteidigen kann, und ordnete mich bei.
- Nachweis fehlender Täterschaft: In der Wohnung gingen regelmäßig andere Personen ein und aus. Es gab keinerlei Zeugen, die meine Mandantin bei einem Diebstahl beobachtet hatten. Ich legte dar, dass ein Mitbeschuldigter, der ebenfalls Zugang zur Wohnung hatte, als tatsächlicher Täter infrage kam und die Sachen ohne das Wissen meiner Mandantin dort deponiert hatte.
Das Ergebnis: Einstellung der Verfahren (§ 170 Abs. 2 StPO) ohne Gerichtsverhandlung
Nach rund einjähriger Ermittlungsarbeit folgte die Staatsanwaltschaft meiner rechtlichen Argumentation in vollem Umfang und stellte die Verfahren wegen Eigentumsdelikten nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Meine Mandantin ersparte sich eine belastende Hauptverhandlung und musste im weiteren Verlauf der Strafverfahren auch nicht als Zeugin gegen andere aussagen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wird der Mieter strafrechtlich für gestohlene Sachen zur Verantwortung gezogen, die bei einer Hausdurchsuchung gefunden werden?
Nein. Der bloße Fund von Diebesgut in einer Wohnung beweist noch nicht, wer diese gestohlen hat. Wenn andere Personen Zugriff auf die Räumlichkeiten hatten, kann dem Mieter nicht ohne Weiteres die Täterschaft oder Hehlerei nachgewiesen werden. Machen Sie bei einer Durchsuchung keine Aussagen zur Sache und kontaktieren Sie sofort eine Strafverteidigerin.
Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Diebstahls erhalten?
Werden auch Sie des Diebstahls, der Hehlerei oder nach einer Hausdurchsuchung beschuldigt? Handeln Sie schnell und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Wenden Sie sich so früh wie möglich an meine Kanzlei. Je früher die Akteneinsicht erfolgt, desto höher sind die Chancen auf eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung.