Der Vorwurf gegen meinen Mandanten: Bedrohung mit Waffen im Straßenverkehr (§ 241 StGB). Nach der Akteneinsicht und ein Gespräch mit meinem Mandanten entpuppt sich der vermeintlich klare Fall als ein einseitig dargestellter Konflikt. Durch die richtige Verteidigungsstrategie konnte eine öffentliche Hauptverhandlung abgewendet und das Verfahren ohne Vorstrafe eingestellt werden.
1. Der Sachverhalt: Aggression im Straßenverkehr und falsche Anschuldigungen
Mein Mandant befand sich auf dem Heimweg, als sich ein Fahrzeug mit drei Insassen neben ihn setzte. Die Männer gestikulierten wild und beschimpften meinen Mandanten aus dem fahrenden Auto heraus. Im weiteren Verlauf des verbalen Konflikts soll mein Mandant den Männern ein Messer gezeigt haben. Wenige Straßen weiter wurde er von der Polizei angehalten, sein Fahrzeug durchsucht und ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung eingeleitet.
2. Die Verteidigungsstrategie: Akteneinsicht und Aufdeckung von Widersprüchen
Nachdem ich die Verteidigung übernommen hatte, beantragte ich umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte. Wie in vielen Fällen des Verkehrsstrafrechts zeigte sich schnell: Die Belastungszeugen hatten ihr eigenes, aggressives Fehlverhalten gegenüber der Polizei verschwiegen und meinen Mandanten als alleinigen Aggressor dargestellt.
In meiner fundierten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft stellte ich den tatsächlichen Ablauf aus Sicht meines Mandanten klar. Da die Zeugen miteinander befreundet bzw. verwandt waren, erschütterte ich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und argumentierte rechtlich mit einer vorliegenden Notwehrsituation.
3. Das Ergebnis: Keine Vorstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis
Da das Ziel meines Mandanten darin bestand, eine öffentlichen Hauptverhandlung zu vermeiden, bot ich der Staatsanwaltschaft hilfsweise die Einstellung gegen eine Geldauflage an.
Mit Erfolg: Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte das Strafverfahren wegen Bedrohung gegen eine geringe Geldauflage ein. Mein Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Die Einstellung hat keinerlei Auswirkungen auf seine berufliche Zukunft, da sie weder im Bundeszentralregister noch im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht.
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