Meine Mandantin erhielt ein Schreiben als Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft. Gegen sie war ein Strafverfahren wegen Computerbetruges eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft warf ihr vor, Corona-Soforthilfen beantragt zu haben. Dabei soll meiner Mandantin bewusst gewesen sein, dass sie keinen Anspruch auf die Hilfen gehabt habe.
Vorwurf der Staatsanwaltschaft: fehlende Selbstständigkeit
Ich zeigte mich bei der Staatsanwaltschaft umgehend als Verteidigerin meiner Mandantin an und beantragte Akteneinsicht. Die Ermittlungsakte war bereits gut gefüllt, da die Staatsanwaltschaft Kontoübersichten und Internetrecherchen über meine Mandantin eingeholt hatte. Die Staatsanwaltschaft ging nach ihren Ermittlungen davon aus, dass meine Mandantin zum Zeitpunkt der Beantragung der Soforthilfen nicht selbstständig tätig war. Damit hätte sie keinen Anspruch auf Corona-Soforthilfen gehabt.
Keine Betrugsabsicht bei Antragsstellung
In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft legte ich die Situation und die Sicht meiner Mandantin dar. Meine Mandantin war bereits seit Jahren selbstständig, befand sich aber bis kurz vor dem Lockdown in Elternzeit. Sie hätte danach eigentlich wieder angefangen, selbstständig zu arbeiten. Da jedoch alle Kinderbetreuungsmöglichkeiten wegen Schließungen wegfielen, war sie faktisch gezwungen, den Beginn ihrer Tätigkeit nach hinten zu verlegen. Sie ging davon aus, als Selbstständige von Schließungen und Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie betroffen zu sein und beantragte den Zuschuss. Hinzu kam, dass sie keine Muttersprachlerin war und den Antrag der IBB mit seinen Voraussetzungen nicht komplett durchdringen konnte. Das Strafverfahren wegen Computerbetruges kam für sie völlig überraschend. Sie hatte nie die Absicht, unberechtigt Gelder vom Staat zu kassieren.
Einstellung des Strafverfahrens wegen Computerbetruges
Da die Mandantin noch während des Ermittlungsverfahrens die erhaltene Hilfe zurückzahlte, war die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Für meine Mandantin war dies eine erhebliche Erleichterung. Sie hatte Angst, bei einer Verurteilung keine Aufträge mehr zu bekommen und in ihrem weiteren Berufsweg eingeschränkt zu werden. Da eine Einstellung nicht in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis eingetragen wird, gilt meine Mandantin weiterhin als nicht vorbestraft und muss keine Konsequenzen aus dem Strafverfahren befürchten.
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