Der Vorwurf der Geldfälschung ist gefährlich, denn bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Dementsprechend aufgelöst war mein Mandant, als er Post von der Polizei als Beschuldigter wegen Geldfälschung erhielt. Ihm wurde vorgeworfen, in einem Supermarkt absichtlich mit einem falschen Fünfzigeuroschein gezahlt zu haben.
Ich zeigte mich bei der Polizei als seine Verteidigerin an und beantragte Akteneinsicht. Nachdem ich die Akte gesehen und mit meinem Mandanten besprochen hatte, beantragte ich bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis. Denn mein Mandant wusste nicht, dass es sich um einen gefälschten 50-Euro-Schein gehandelt hatte. Die Staatsanwaltschaft klagte die Sache dennoch an und es kam zu einer Hauptverhandlung gegen meinen Mandanten.
In der Hauptverhandlung blieb mein Mandant bei seiner Einlassung. Das Gericht war zwar nicht davon überzeugt, dass er die Fälschung nicht erkannt hatte, nahm jedoch aufgrund der von mir vorgetragenen Umstände einen minder schweren Fall an, und verurteilte meinen Mandanten zu einer Geldstrafe. Die Geldstrafe war so gering, dass mein Mandant mit dem Ergebnis zufrieden war und nicht in Berufung gehen wollte. Schließlich stand am Anfang eine mindestens einjährige Gefängnisstrafe im Raum.