Bargeld eingezahlt – Strafverfahren wegen Geldwäsche mangels Tatnachweis eingestellt

Mein Mandant wurde von seiner Bank angezeigt. Er hatte über einen Zeitraum von etwa einem Jahr kleinere und zweimal größere Bargeldbeträge eingezahlt. Die Bank vermutete, dass die Bareinzahlungen nicht aus legalen Quellen stammen würden und leiteten eine Verdachtsmeldung an die Polizei. Von dieser erhielt mein Mandant Post als Beschuldigter wegen Geldwäsche.

Ich zeigte mich als Verteidigerin an und beantragte Akteneinsicht. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass die Bank die vermeintlich auffälligen Beträge nicht einmal konkret benannt hatte, sondern von einer Summe im fünfstelligen Bereich ausging, die mein Mandant innerhalb eines Jahres eingezahlt hatte. Allein die Einzahlungen sah die Bank als Hinweis auf illegale Geschäfte. Dass Bargeldeinzahlungen eines Geschäftsinhabers allein nicht reichen, um einen Geldwäscheverdacht zu begründen, legte ich in einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft dar. Die Einzahlungen waren nicht beziffert worden und fanden innerhalb eines relativ langen Zeitraums von über einem Jahr statt. Zudem konnte mein Mandant zwei größere Einzahlungen mit einem Privatverkauf erklären. Die Staatsanwaltschaft folgte meiner Argumentation und stellte das Verfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweis ein.

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