Ein Vorfall vor einem Berliner Supermarkt führte für meinen Mandanten unerwartet zu einem Strafverfahren wegen: Nachdem er verbal beleidigt und von einem anderen Mann aggressiv bedrängt wurde, spitzte sich die Situation so stark zu, dass sich mein Mandant nicht anders zu helfen wusste, als ein Pfefferspray einzusetzen. Trotz der eindeutigen Bedrohungslage leitete die eingetroffene Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) gegen ihn ein. Als Fachanwältin für Strafrecht mit 8 Jahren Erfahrung in der Verteidigung gegen Körperverletzungsdelikte übernahm ich die Vertretung, forderte die Ermittlungsakte an und erreichte bei der Amtsanwaltschaft Berlin die vollständige Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.
Wie kam es zum Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung?
Mein Mandant wurde auf dem Vorplatz eines Supermarkts von einem ihm unbekannten Mann grundlos beleidigt, provoziert und bedrängt. Als der Angreifer die Distanz immer weiter verringerte und eine körperliche Eskalation unmittelbar bevorstand, setzte mein Mandant in einer Notwehrsituation Tierabwehrspray (Pfefferspray) ein, um den Angriff zu stoppen.
Die hinzugerufenen Polizeibeamten nahmen den Vorfall auf. Da der Einsatz eines Pfeffersprays von den Ermittlungsbehörden regelmäßig als Gebrauch eines gefährlichen Werkzeugs gewertet wird, stand plötzlich der schwerwiegende Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) im Raum.
Rechtlicher Hinweis zu Notwehr (§ 32 StGB) & Pfefferspray: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 StGB). Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Einsatz von Pfefferspray kann erforderlich sein, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, um den Angriff zu beenden. Allerdings droht bei einer Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Grundsatz eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren – umso entscheidender ist die rechtzeitige und juristisch korrekte Schilderung der Notwehr.
Wie sah die Verteidigungsstrategie gegenüber der Amtsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung aus?
Nach der Anzeige der Verteidigung beantragte ich umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte. Bei der Auswertung der Zeugenaussagen und Berichte der Polizei zeigte sich ein klassisches Bild: Der vermeintlich Geschädigte stellte das Geschehen völlig verdreht dar und behauptete, grundlos angegriffen worden zu sein.
Auf Basis der Aktenlage erarbeitete ich eine detaillierte Verteidigungsschrift für die Amtsanwaltschaft:
- Hervorhebung unabhängiger Zeugenaussagen: In den Akten befand sich die Aussage eines unbeteiligten Zeugen. Dieser bestätigte die Schilderung meines Mandanten bezüglich des aggressiven Verhaltens und des vorangegangenen Angriffs des Kontrahenten.
- Juristische Subsumtion der Notwehrlage: In meiner Stellungnahme legte ich präzise dar, dass die Voraussetzungen des § 32 StGB (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff) vorlagen und der gezielte Einsatz des Pfeffersprays das gebotene und erforderlichste Mittel war, um den Angriff sofort zu beenden.
- Entkräftung der Darstellung des vermeintlichen Opfers: Durch die Gegenüberstellung der Zeugenaussage mit den widersprüchlichen Angaben des vermeintlichen Opfers konnte ich den Tatverdacht gegen meinen Mandanten vollständig ausräumen.
Ergebnis der Verteidigung
Die konsequente prozessuale Verteidigung führte zur vollständigen Entlastung meines Mandanten:
- Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Die Amtsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts vollständig ein – die vorgetragene Notwehr wurde damit vollumfänglich bestätigt.
- Keine Gerichtsverhandlung & keine Vorstrafe: Das Verfahren wurde bereits im Ermittlungsstadium geräuschlos beendet. Der Eintrag im Führungszeugnis sowie im Bundeszentralregister blieb meinem Mandanten erspart.
- Abwendung drastischer Strafandrohungen: Das Risiko einer Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe (§ 224 StGB) wurde frühzeitig beseitigt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Notwehr & Einsatz von Pfefferspray
Ist der Einsatz von Pfefferspray zur Notwehr grundsätzlich erlaubt?
Ja, wenn ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf die eigene körperliche Unversehrtheit vorliegt, darf Pfefferspray als Abwehrmittel eingesetzt werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass sich Betroffene erst schlagen oder verletzen lassen müssen. Der Einsatz muss jedoch erforderlich sein, um den Angriff sicher zu stoppen.
Was passiert, wenn der Angreifer behauptet, er sei das Opfer?
Das kommt in der Praxis sehr häufig vor. Nach einem Vorfall erstatten Angreifer oft Gegenanzeigen, um der eigenen Bestrafung zu entgehen. Oftmals erstellt die Polizei auch gegenseitige Strafanzeigen. In solchen Situationen kommt es entscheidend darauf an, durch Akteneinsicht neutrale Zeugenaussagen, Bilder oder Videoaufzeichnungen herauszuarbeiten, um die Notwehrlage juristisch einwandfrei zu belegen.
Gegen Sie wird wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt, obwohl Sie in Notwehr gehandelt haben?
Ein Ermittlungsverfahren zeigt, wie schnell man als unbescholtener Bürger in das Visier der Justiz geraten kann. Machen Sie gegenüber der Polizei keine Aussagen und nehmen Sie sofort Ihr Schweigerecht wahr.
Als Fachanwältin für Strafrecht mit 8 Jahren Erfahrung als Strafverteidigerin bei Körperverletzungsvorwürfen übernehme ich Ihre Vertretung in Berlin und bundesweit. Ich fordere Ihre Ermittlungsakte an, sichere Entlastungsbeweise und setze mich dafür ein, dass Ihr Verfahren schnellstmöglich eingestellt wird.
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