Heimliches Beobachten ist kein Stalking

Stalking-Vorwürfe sind komplex. Auch wenn ein Verhalten den äußeren Anschein des Stalkings macht, ist es nicht zwingend strafbar. Denn der Tatbestand der Nachstellung hat einige Hürden. Dass diese Hürden in der Praxis auch von Gerichten übersehen werden, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG, Beschluss v. 04.11.2024 – 206 StRR 355/24). Hier ging es um den Vorwurf der Nachstellung durch heimliches Beobachten. Mit der Entscheidung wird wieder einmal deutlich, dass man sich jeden Einzelfall ganz genau anschauen muss, bevor man zu einer Verurteilung wegen Nachstellung kommt.

Der Fall im Überblick

Vorwurf des Stalkings

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, die Geschädigte immer wieder an ihrer Wohnung aufgesucht zu haben. Er war deshalb bereits wegen Nachstellung verurteilt worden und stand unter Bewährung. Dennoch suchte er eines Abends wieder die Wohnanschrift der Geschädigten auf, um diese zu sehen. Er versteckte sich hinter Mülltonnen, wurde jedoch von der Geschädigten und ihrem Vater entdeckt und angezeigt.

Die Geschädigte konnte vor Gericht belegen, dass sie wegen der Nachstellung des Angeklagten kein normales Leben mehr führen konnte. Sie befand sich in ständiger Angst, den Angeklagten zu sehen. Sie hatte ihren Arbeitsplatz gewechselt und vermied es, Wege allein zurückzulegen. Auch eine Therapie half ihr nicht dabei, ihre Angst zu verringern.

Die Verurteilung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nachdem die Berufung scheiterte, ging er in die Revision. Die Revision war schließlich erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils.

Die Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts

Das Bayerische Oberlandesgericht begründete die Aufhebung des Urteils damit, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Denn eine Verurteilung wegen Stalkings setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt. Er muss wissen und wollen, dass seine Handlungen geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Heimliches Beobachten kann Vorsatz ausschließen

Das war hier nicht der Fall. Denn der Angeklagte hatte angegeben, sich versteckt zu haben, damit die Geschädigte ihn nicht sehen könne. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie ihn sehen wolle, weshalb er sie heimlich beobachtet habe.

Das Oberlandesgericht sagt dazu folgendes: Wenn der Täter vom Nachstellungsopfer nicht bemerkt werden möchte und keine nachfolgende Information des Opfers über vorangegangene Nachstellungen will, liegt der Vorsatz für die Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers eher fern.

Angeklagte wollte nicht gesehen werden

Hier hatte sich der Angeklagte hinter den Mülltonnen versteckt und wollte von der Geschädigten nicht gesehen werden. Er wollte sie in dem Moment gerade nicht in ihrer Lebensführung beeinträchtigen und auch keine Reaktion bei ihr hervorrufen, weshalb die Verurteilung wegen Stalkings falsch war.

Natürlich stellt es eine nicht unerhebliche Einschränkung für ein Opfer dar, wenn es den nachstellenden Angeklagten in der Nähe ihres Wohnsitzes gesehen hätte oder nachträglich über den Vorfall informiert wird. Dennoch, und so sagt es das Gericht noch einmal, entbindet dies das Tatgericht nicht von der Feststellung, dass und warum der Angeklagte eben mit einer nicht unerheblichen Einschränkung in der Lebensführung in den angeklagten Fällen rechnete.

Die Konsequenzen für die Nachstellung in der Praxis

Für die Strafverfolgung von Stalking bedeutet die Entscheidung, dass der Vorsatz des Täters ganz genau geprüft werden muss – insbesondere beim Vorwurf der Nachstellung durch heimliches Beobachten. In der Praxis ist die Beurteilung des Vorsatzes natürlich schwierig, als dass es um eine innere Einstellung des Täters geht.

Das Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich Stalking. Es zeigt, dass die Gerichte die Anforderungen an den Vorsatz sehr ernst nehmen und jeden Einzelfall sorgfältig prüfen.

Vorwurf des Stalkings? Lassen Sie sich beraten!

Umso mehr gilt: Es ist ratsam, sich frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden.

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