Mit seinem Nachbarn hatte mein Mandant seit vielen Jahren Streit wegen angeblicher Lärmbelastung. Der Nachbar behauptete, mein Mandant würde seine Kinder nicht zur Ruhe zu ermahnen und sie lautstark in der Wohnung herumtoben zu lassen. Es beschwerte sich immer wieder derselbe Nachbar. Dieses Mal eskalierte die Situation so stark, dass es sogar zu einem Angriff auf meinen Mandanten im Hausflur kam. Obwohl mein Mandant als erster angegriffen und sich nur gewehrt hatte, wurde gegen ihn der Vorwurf der Körperverletzung erhoben.
Angaben erst nach Akteneinsicht
Mein Mandant erhielt einen Äußerungsbogen der Polizei und wandte sich sofort an mich. Ich riet ihm, den Bogen nicht auszufüllen und keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Erstmal wollte ich Akteneinsicht nehmen, um zu erfahren, wie der Vorwurf der Körperverletzung zustande kam und was der Nachbar genau bei der Polizei gesagt hatte.
Stellungnahme führte zu Einstellung des Verfahrens
Nachdem ich Akteneinsicht erhalten hatte, wandte ich mich mit einer umfangreichen Erklärung an die Staatsanwaltschaft. Dort trug ich die Notwehrsituation meines Mandanten vor und begründete auch, warum der Nachbar ihn falsch belastete. Ich verwies auf den jahrelangen Streit mit dem Nachbarn und dessen aggressives Auftreten an dem Tag. Zudem gab es keine unabhängigen Zeugen, die die Lügen des Nachbarn hätten bestätigen können. Das Geschehen ließ sich demnach auch nicht mehr aufklären.
Die Staatsanwaltschaft folgte meinem Antrag und stellte das Verfahren gegen meinen Mandanten mangels Tatnachweis ein. Mein Mandant muss seinem Nachbarn damit nicht in einem Gerichtsverfahren gegenüberstehen. Der Vorwurf der Körperverletzung hat sich für ihn nicht bestätigt.
Strafverfahren wegen Körperverletzung?
Wenn auch Ihnen der Vorwurf der Körperverletzung gemacht wird, melden Sie sich so schnell wie möglich bei mir. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Erst nach der Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Stellungnahme in Ihrem Fall Sinn macht.