Der Mandant kam mit einem Äußerungsbogen der Polizei in die Kanzlei von Rechtsanwältin Gölzer. Ihm wurde vorgeworfen, einen Polizeibeamten beleidigt zu haben. Der Polizist hatte eine Strafanzeige erstattet und einen Strafantrag gestellt.
Rechtsanwältin Gölzer beantragte zunächst Akteneinsicht, um zu sehen, wie der Polizist den Sachverhalt dargestellt hatte. Wie zu erwarten, befand sich in der Akte sowohl die Aussage von dem Polizisten als auch die seines Kollegen, die nahezu identisch waren und den Mandanten von Rechtsanwältin Gölzer belasteten. Der Mandant bestritt die Beleidigung hingegen, sodass Rechtsanwältin Gölzer eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft verfasste. In dieser stellte sie die Situation aus der Sicht ihres Mandanten dar. Zudem griff sie Punkte in den Aussagen der Beamten auf, die nach der Schilderung des Mandanten so nicht stattgefunden hatten. Da der Mandant eine Hauptverhandlung und damit auch das Risiko einer Verurteilung umgehen wollte, bot Rechtsanwältin Gölzer der Staatsanwaltschaft hilfsweise die Zahlung einer geringen Geldauflage an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin zwar nicht mangels Tatnachweis, aber gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage ein.
Da die Einstellung nicht im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis eingetragen wird, ist der Mandant weiterhin nicht vorbestraft und muss keine Konsequenzen für seinen beruflichen Lebensweg fürchten.