Immer häufiger stoßen Zollbehörden bei der Kontrolle von Postsendungen aus dem Ausland auf gefälschte Dokumente – wie etwa im Ausland georderte Führerscheine. Sobald der Name des Empfängers auf der Sendung steht, leiten die Ermittlungsbehörden regelmäßig Strafverfahren wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) ein. Auch bei meinem Mandanten wurde ein gefälschter Führerschein vom Zoll beschlagnahmt. Er wandte sich an meine Kanzlei. Als Fachanwältin für Strafrecht mit 15 Jahren Erfahrung in der Verteidigung übernahm ich die Vertretung, bewertete die Beweislage nach Akteneinsicht und verhinderte für meinen Mandanten eine drohende Vorstrafe sowie den Eintrag im Führungszeugnis.
Wie kam es zum Vorwurf des Verschaffens falscher Ausweise (§ 276 StGB)?
Der Zoll beschlagnahmte eine aus dem Ausland stammende Postsendung. Bei der Kontrolle des Pakets entdeckten die Beamten einen gefälschten Führerschein, der auf die Personalien meines Mandanten ausgestellt war. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass der Mandant den gefälschten Führerschein selbst bestellt hatte, und leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen der Vorbereitung bzw. des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen ein.
Nach Erhalt des Anhörungsbogens der Polizei wandte sich der Beschuldigte umgehend an meine Kanzlei. Nach Übernahme des Mandats zeigte ich die Verteidigung an und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft.
Rechtlicher Hinweis zu § 276 StGB & Eintrag im Führungszeugnis:
Nach § 276 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) macht sich unter anderem strafbar, wer falsche oder gefälschte amtliche Ausweise einführt, sich oder einem anderen verschafft oder verwahrt. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Hier muss verhindert werden, dass es zu einer Verurteilung über 90 Tagessätze kommt, damit kein Eintrag im Führungszeugnis (§ 32 BZRG) erfolgt – denn dieser hat oft verheerende berufliche Konsequenzen.
Wie sah die Verteidigungsstrategie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus?
Nach der Auswertung der Ermittlungsakte zeigte sich, dass die Beweislage der Staatsanwaltschaft dünn war. Ich erarbeitete eine fundierte Verteidigungsschrift mit folgenden Kernpunkten:
- Kein Nachweis des Verschaffens oder der Inbesitznahme: Mein Mandant hatte den Führerschein zu keinem Zeitpunkt in Händen gehalten, da die Sendung bereits beim Zoll abgefangen worden war. Ein tatsächliches „Sich-Verschaffen“ lag somit nicht vor.
- Keine Beweise für eine Bestellung: Aus der Akte ergaben sich keinerlei digitale Spuren, Zahlungsnachweise oder Kommunikationsprotokolle, die belegten, dass mein Mandant die Fälschung aktiv in Auftrag gegeben hatte.
- Blosse Namensgleichheit reicht nicht aus: Dass eine gefälschte Karte auf die Personalien meines Mandanten ausgestellt war, begründet für sich genommen keinen hinreichenden Tatverdacht. Jeder Dritte könnte theoretisch die Daten meines Mandanten für Bestellungen missbrauchen.
Ich beantragte daher die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 StPO.
Ergebnis der Verteidigung
Zwar folgte die Staatsanwaltschaft der rechtlichen Argumentation nicht vollständig, mit meiner Verteidigung erreichte ich dennoch das entscheidende Ziel für den Mandanten:
- Einstellung im Hinblick auf eine andere Verurteilung (§ 154 StPO): Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Hinblick auf eine bereits rechtskräftige Vorverurteilung des Mandanten vorläufig bzw. endgültig ein.
- Keine zusätzliche Strafe & kein Eintrag im Führungszeugnis: Durch die Einstellung erging weder ein Strafbefehl noch eine erneute Verurteilung zu einer Geldstrafe. Der drohende Eintrag der neuen Tat im Führungszeugnis wurde somit vollständig abgewendet.
- Vermeidung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung: Das Verfahren wurde geräuschlos im schriftlichen Wege beendet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu gefälschten Führerscheinen & Beschlagnahme beim Zoll
Ist schon die Bestellung eines gefälschten Führerscheins im Internet strafbar?
Ja. Das Bestellen oder Ansichnehmen eines gefälschten Ausweisdokuments erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) oder der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB). Fährt man später tatsächlich mit der Fälschung, kommt zusätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht.
Was passiert, wenn der Zoll eine Postsendung mit Fälschungen abfängt?
Der Zoll beschlagnahmt die Sendung und übergibt den Vorgang der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizei. Der Empfänger erhält in der Regel einen schriftlichen Äußerungsbogen als Beschuldigter. Wichtig: Machen Sie bei Erhalt dieses Schreibens keine Angaben zur Sache, sondern schalten Sie sofort eine Strafverteidigerin ein.
Der Zoll hat eine Postsendung an sie abgefangen und beschlagnahmt?
Ein Ermittlungsverfahren wegen gefälschter Ausweise oder anderer beschlagnahmter Postsendungen kann schnell zu Geldstrafen und Vorstrafeneinträgen führen. Machen Sie gegenüber der Polizei keine Aussagen und nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr.
Als Fachanwältin für Strafrecht mit 15 Jahren Erfahrung in der Strafverteidigung – auch gegen Urkundendelikte – vertrete ich Sie in Berlin und bundesweit. Ich beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte, prüfe die konkrete Beweislage und setze mich entschlossen dafür ein, Ihr Verfahren ohne Eintragung im Führungszeugnis zum Abschluss zu bringen.
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