Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung: Einstellung gegen Geldauflage ohne Hauptverhandlung erreicht

Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) ist gravierend: Im Falle einer Verurteilung droht eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz für dieses Delikt nicht vor – ohne eine geschickte Verteidigung steht somit fast immer eine Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Eintragung im Führungszeugnis im Raum.

In einem aktuellen Verfahren wurde meinem Mandanten von seiner Ex-Frau vorgeworfen, sie während eines Trennungsstreits geschlagen, gewürgt und getreten zu haben. Die Staatsanwaltschaft erhob direkt Anklage vor dem Amtsgericht. Durch einen zielgerichteten Schriftsatz an das Gericht konnte ich den Tatvorwurf entkräften und die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) durchsetzen.

Die Ausgangslage: Überstürzte Anklageerhebung bei dünner Beweislage

Nachdem mein Mandant eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten hatte, beauftragte er mich umgehend mit seiner Verteidigung. Ich zeigte mich an und forderte die Ermittlungsakte an.

Noch bevor mir seitens der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben wurde, nach der Akteneinsicht eine umfassende Stellungnahme einzureichen, erhob diese vorschnell Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Vorwurf basierte nahezu ausschließlich auf den Behauptungen der Ex-Partnerin.

Rechtlicher Hintergrund zu gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB): Eine Körperverletzung gilt unter anderem dann als „gefährlich“, wenn sie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (z. B. durch Würgen) oder mittels gefährlichen Werkzeugs (z. B. durch Tritt mit Schuh) begangen wird. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Ein Verfahrenserledigung ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe ist daher nur durch eine frühzeitige, professionelle Verteidigung möglich.

Die Verteidigungsstrategie: Aufdeckung von Widersprüchen & Beziehungsdynamik

Nach Erhalt der Anklageschrift wandte ich mich mit einer detaillierten Stellungnahme an das zuständige Amtsgericht. Meine Argumentation stützte sich auf folgende Kernpunkte:

  1. Bestreiten der Tatvorwürfe: Ich stellte klar, dass es sich lediglich um eine wechselseitige Rangelei gehandelt hatte. Ein Schlagen, Würgen oder Treten von meinem Mandanten fand zu keinem Zeitpunkt statt. Eine gefährliche Körperverletzung fand nicht statt.
  2. Widersprüchliche medizinische Befunde: Der von der Zeugin vorgelegte Arztbericht wies keinerlei Verletzungsmuster auf, die mit den angeblichen schweren Einwirkungen (Würgen und Treten) in Einklang zu bringen waren.
  3. Aufdeckung der Glaubwürdigkeit & Konfliktlage: Ich legte dem Gericht die hochgradig belastete Trennungssituation der Eheleute dar. Die Anzeige stellte sich als Teil einer konfliktreichen Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung dar.

Das Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO ohne Gerichtsverhandlung

Das Amtsgericht folgte meiner rechtlichen Würdigung und sah von der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung ab. Es stellte das Verfahren gegen eine überschaubare Geldauflage (§ 153a StPO) ein.

Dem Mandanten blieb die hochgradig belastende Zeugenbefragung und Gegenüberstellung mit seiner Ex-Frau im Gerichtssaal erspart. Er gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Mit meiner Verteidigungsstrategie konnte ich das Risiko einer Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung abwenden.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Strafe droht bei einer Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)?

Da das Gesetz bei einer gefährlichen Körperverletzung eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vorschreibt, ist eine Einstellung, die Annahme eines minder schweren Falles oder ein Freispruch das vorrangige Ziel der Verteidigung. Ohne Anwalt droht eine Eintragung im Führungszeugnis und eine Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Kann ein Verfahren trotz Anklageschrift noch ohne Gerichtsverhandlung eingestellt werden?

Ja. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat, kann das Gericht das Verfahren nach § 153a StPO mit Zustimmung der Beteiligten gegen eine Geldauflage einstellen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist.

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