Vorwurf der Vergewaltigung – und keine Beweise außer der Aussage des vermeintlichen Opfers. Genau diese Konstellation, die man als „Aussage-gegen-Aussage“ bezeichnet, gehört zu den schwierigsten, aber auch häufigsten Fällen im Sexualstrafrecht. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt: Auch in solchen Fällen ist ein Freispruch möglich – und kann auch der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH standhalten (BGH, Urteil vom 25.02.2026 – 5 StR 592/25).
Der Fall im Überblick
Ein Mann war vom Landgericht vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Der zwischen ihm und der Nebenklägerin stattgefundene Sexualkontakt war unstreitig – er wurde vom Angeklagten eingeräumt. Streitig war allein, ob die Nebenklägerin vor oder während des Geschlechtsverkehrs ihren entgegenstehenden Willen erkennbar gemacht hatte. Das Landgericht konnte sich hiervon nicht überzeugen und sprach den Angeklagten frei, weil ein entgegenstehender Wille für ihn nicht im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB erkennbar gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Revision ein. Ohne Erfolg: Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfang und verwarf die Revision als unbegründet.
Die Kernaussagen des Bundesgerichtshofs
Besonders lesenswert ist die Entscheidung wegen der Klarstellungen zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Der BGH betont, dass die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass das Tatgericht alle relevanten Umstände in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Dazu gehören insbesondere:
- eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen,
- eine genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage,
- eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie
- eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.
Bemerkenswert an dem Fall ist zudem ein Nebenaspekt: Die Freundin des Angeklagten hatte der Nebenklägerin offenbar Geld und Drogen im Gegenzug für einen Widerruf ihrer Aussage angeboten. Auch dieser Umstand änderte nichts an dem Freispruch – der BGH sah die tatrichterliche Würdigung insgesamt, einschließlich der Auseinandersetzung mit einem aussagepsychologischen Gutachten, als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden an.
Was bedeutet das für Beschuldigte?
Wer sich dem Vorwurf eines Sexualdelikts ausgesetzt sieht, obwohl es „nur“ die Aussage des vermeintlichen Opfers gibt, sollte Folgendes wissen:
1. Eine belastende Aussage allein reicht nicht automatisch für eine Verurteilung. Gerichte müssen hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung erfüllen, bevor sie sich allein auf die Angaben einer Belastungszeugin oder eines Belastungszeugen stützen dürfen.
2. Die Entstehungsgeschichte der Aussage ist entscheidend. Wann, wie und gegenüber wem wurde erstmals von dem Vorfall berichtet? Gab es Widersprüche oder Steigerungen im Laufe des Verfahrens? Diese Fragen können über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.
3. Aussagepsychologische Begutachtung nutzen. In vielen Aussage-gegen-Aussage-Fällen ist ein aussagepsychologisches Gutachten sinnvoll oder sogar notwendig, um die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben fundiert zu überprüfen.
4. Schweigen ist erlaubt – und oft klug. Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens sollten Beschuldigte keine Angaben zur Sache machen, bevor nicht Akteneinsicht genommen und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet wurde.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht deutlich: Der Vorwurf eines Sexualdelikts ist kein Automatismus in Richtung Verurteilung, selbst wenn keine weiteren Beweismittel als die Aussage der vermeintlich geschädigten Person vorliegen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung sind hoch – und eine sorgfältige, frühzeitige Verteidigung kann genau hier ansetzen.
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Häufige Fragen zu Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Sexualstrafrecht
Reicht die Aussage einer einzigen Person für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung aus?
Ja, grundsätzlich kann auch die Aussage einer einzigen Person – des Opfers – für eine Verurteilung genügen. Die Gerichte müssen in diesen Fällen jedoch besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung erfüllen. Der Bundesgerichtshof verlangt eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage, eine Bewertung des Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität (BGH, Urteil vom 25.02.2026 – 5 StR 592/25).
Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“ konkret?
Damit ist eine Beweissituation gemeint, in der es außer der belastenden Aussage einer Person (meist des mutmaßlichen Opfers) keine weiteren objektiven Beweismittel gibt – etwa keine Zeugen, keine DNA-Spuren oder keine sonstigen technischen Nachweise. Die Entscheidung hängt dann maßgeblich von der Glaubhaftigkeit dieser einen Aussage ab.
Kann ein Freispruch trotz belastender Zeugenaussage vor dem BGH Bestand haben?
Ja. Im entschiedenen Fall bestätigte der Bundesgerichtshof den Freispruch des Landgerichts und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Entscheidend war, dass das Tatgericht sich nicht von einem erkennbaren entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin überzeugen konnte und diese Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war.
Welche Rolle spielt ein aussagepsychologisches Gutachten?
Ein aussagepsychologisches Gutachten kann helfen, die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage fundiert zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht mit einem solchen Gutachten auseinandergesetzt; der BGH sah dies als den revisionsrechtlichen Anforderungen genügend an.
Was sollte ich als Beschuldigter bei einem solchen Vorwurf tun?
Beschuldigte sollten möglichst frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen und die Beweislage – insbesondere die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage – sorgfältig prüfen lassen, bevor eine Verteidigungsstrategie festgelegt wird.