Polizisten führen Gefahr im Verzug selbst herbei – Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig

Wohnungsdurchsuchungen stellen einen erheblichen Eingriff in unsere Grundrechte dar. Deswegen dürfen sie nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen durchgeführt werden. Grundvoraussetzung für eine Durchsuchung ist unter anderem ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Dass die Polizei einen solchen einholen muss und nicht einfach nach eigenem Ermessen mit der Begründung, dass Gefahr in Verzug war, durchsuchen darf, war Gegenstand einer interessanten Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück aus dem letzten Jahr.

Strafverfahren vor dem Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit Betäubungsmitteln (Btm) gehandelt zu haben. In seiner Wohnung wurden 459,89 g abgeerntetes Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 34,95 g THC und acht Cannabissetzlinge gefunden. Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Angeklagten dennoch frei (AG Osnabrück, Urt. v. 17.03.2021 – 207 Ls 365/20), da die Wohnung ohne einen richterlichen Dursuchungsbefehl durchsucht wurde. Dieser wäre aber für eine ordnungsgemäße Dursuchung notwendig gewesen, sodass die gefunden Beweise im Strafverfahren nicht verwendet werden durften.

Ablauf der Wohnungsdurchsuchung

Die Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten lief folgendermaßen ab: Ein Nachbar des Angeklagten rief wegen starken und ständigen Cannabisgeruchs die Polizei. Zwei Polizisten folgten im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses dem Geruch, welcher sie zur Eingangstür des Angeklagten führte. Der Angeklagte öffnete die Tür, nachdem die Polizisten klingelten. Ohne einen richterlichen Dursuchungsbeschluss betraten sie die Wohnung. Sie gingen davon aus, dass sie aufgrund von Gefahr im Verzug die Wohnung betreten durften. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts war jedoch die Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig.

Gefahr im Verzug

Eine Wohnungsdurchsuchung muss grundsätzlich richterlich angeordnet werden. In Ausnahmefällen, nämlich wenn Gefahr im Verzug vorliegt, darf die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung auch anordnen bzw. dürfen die Polizisten sogar selbst handeln. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn in der Zeit von der Anfrage ans Gericht bis zur Entscheidung mit einer Flucht, einem Verlust von Beweismitteln, einem Schaden an einem Rechtsgut zu rechnen ist oder wenn eine Richterin oder ein Richter nicht erreichbar ist.

Gefahr im Verzug wurde hier selbst herbeigeführt

Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die Polizisten in diesem Verfahren die Gefahr im Verzug selbst herbeigeführt hatten. Denn die Polizeibeamten hätten schnell erkannt, aus welcher Wohnung der Geruch kam, ohne dass der Angeklagte sie bemerkt hätte. Die Polizisten hätten somit ausreichend Zeit gehabt, einen richterlichen Dursuchungsbeschluss zu bekommen, da nicht mit der Vernichtung der Beweise oder einer Flucht zu rechnen war. Erst als die Polizisten an der Tür des Angeklagten klingelten und dieser die Tür öffnete, hätte Gefahr im Verzug bestanden, da der Angeklagte sich dann seiner Entdeckung bewusst war. Diese Situation hätten die Polizeibeamten jedoch selbst herbeigeführt.

Gewonnene Beweise sind nur in Ausnahmefällen nicht verwertbar

Grundsätzlich führt nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zu einem Verbot der Verwertung der Beweise. Beweise dürfen vielmehr nur in Ausnahmefällen nicht verwertet werden. Solche Fälle sind bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen Verfahrensvorschriften planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, anzunehmen.

Vorgehensweise der Polizeibeamten war grobe Missachtung des Vorbehalts

Das Amtsgericht nahm in diesem Fall ein Beweisverwertungsverbot an. Die Vorgehensweise der Polizeibeamten stelle eine – einer willkürlichen und zielgerichteten Umgehung des Richtervorbehalts gleichgewichtigen – grobe Missachtung dieses Vorbehalts dar. Für die Polizisten wäre es unzweifelhaft und leicht zu erkennen gewesen, dass in einer solchen Situation zuvor ein Durchsuchungsbeschluss eingeholt werden muss und man nicht die Gefahr im Verzug selbst provozieren darf, um sich sodann auf sie zu berufen.

Beweisverwertungsverbot gilt auch für die Angaben des Angeklagten

Zu beachten ist grundsätzlich, dass Verfahrensfehler, die zu einem Verwertungsverbot eines Beweismittels führen, nicht das gesamte Strafverfahren lahmlegen. In Ausnahmefällen kann ein Verwertungsverbot aber eine sogenannte Fernwirkung auf andere Beweise haben. Das bedeutet, dass Beweismittel, die aufgrund eines unzulässigen Beweismittels gefunden wurden, selbst nicht verwertet werden dürfen.

Auch eine solche Fernwirkung hat das Gericht in diesem Fall, in dem die Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war, angenommen. Das Beweisverwertungsverbot erstrecke sich somit auf alle in der Wohnung vorgefundenen Beweismittel und auch auf die Angaben, die der Angeklagte nach dem Betreten seiner Wohnung durch die Polizeibeamten im Rahmen der Durchsuchung gemacht hat. Das begründete das Gericht damit, dass der sich offensichtlich als überführt angesehene Angeklagte keinen Anlass hatte, von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen, vor allem da er nicht wissen konnte, dass die vorgefundenen Beweismittel unverwertbar waren.

Da somit alle Beweismittel, die ab dem Zeitpunkt des Betretens der Wohnung erlangt worden sind, dem Beweisverwertungsverbot unterliegen und weitere Beweismittel nicht vorhanden sind, war der Angeklagte freizusprechen.

Das ein Gericht ein Beweisverwertungsverbot und dann sogar noch eine Unverwertbarkeit aller darauf beruhenden Beweise annimmt, ist äußerst selten und beinahe eine Sensation.

Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht

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