Das Verhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger sollte auf gegenseitigem Vertrauen basieren. Das gilt sowohl für das Verhältnis zum gewählten Verteidiger als auch zum Pflichtverteidiger. Da mit einem Mandat in der Pflichtverteidigung aber weniger Geld verdient werden kann, sollen vereinzelte Strafverteidiger ihre Aufgaben bei einer notwendigen Verteidigung nur halb so engagiert wahrnehmen, wie sie dies bei einer Wahlverteidigung getan hätten. Dies legt zumindest eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 – 931 Gs 7681 Js 240147/17 nahe.
Hier wurde dem Beschuldigten eine Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin beigeordnet, weil gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft vollzogen wurde. Mehr als zwei Monate später beantragte ein anderer Verteidiger, den der Beschuldigte als Wahlverteidiger beauftragt hatte, einen Verteidigerwechsel. Als Grund dafür gab er an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seiner Pflichtverteidigerin zerrüttet sei. Die Pflichtverteidigerin habe den Beschuldigten erst einmal in der Haft – anlässlich einer Vernehmung – besucht und ihn nur dazu gedrängt, keine Aussage zu machen. Ein Gespräch über die Verteidigungsstrategie oder die Aktenlage habe nicht stattgefunden. Auch Anrufe des Beschuldigten in der Kanzlei der Pflichtverteidigerin seien erfolglos geblieben. Die Pflichtverteidigerin erklärte in einer Stellungnahme hingegen, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrem Mandanten in vollem Umfang bestehe.

Wann kann der Pflichtverteidiger ausgewechselt werden?

Grundsätzlich ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers nicht einfach so möglich. Einfache Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie und deren Umfang reichen nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorgetragen werden, die eine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses begründen. Ein Pflichtverteidiger wird nur entpflichtet, wenn zu befürchten ist, dass die Verteidigung nicht sachgerecht geführt wird. Dabei kommt es auf den Standpunkt eines verständigen Beschuldigten an.

Keine Kontaktaufnahme zum Mandanten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main nahm eine solche Ausnahmesituation in dem geschilderten Fall an. Dazu führte es aus, dass es zwar grundsätzlich dem Verteidiger vorbehalten bleibt, wann und in welchen Umfang er Termine mit seinem inhaftierten Mandanten macht und die Ermittlungsakte detailliert bespricht. Auch sei nicht erforderlich, dass der Verteidiger für den inhaftierten Mandanten telefonisch stets erreichbar ist und diesen möglichst häufig besucht. Die gesetzgeberische Intention der Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim Vollzug der Untersuchungshaft besteht nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts aber darin, eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten unmittelbar nach dessen Inhaftierung und eine optimale Vorbereitung auf das Strafverfahren zu gewährleisten.
Erfolgt der Besuch des Mandanten erst sieben Wochen nach der Inhaftierung, ist der Zweck der Pflichtverteidigung nach Ansicht des Amtsgerichts nicht mehr gewährleistet. Dies gelte umso mehr, als dass der erste Besuch der Pflichtverteidigerin im Beisein eines Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt ist und auch sonst keine weiteren Besuche stattgefunden haben. Weder die Ermittlungsakte noch die Verteidigungsstrategie seien demnach besprochen worden.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist richtig und war dringend notwendig. Denn was nützt dem inhaftierten Beschuldigten das Institut der Pflichtverteidigung, wenn er nur scheinbar vertreten wird. Pflichtverteidiger, die sich nicht um die Verteidigung ihrer Mandanten bemühen und sie in der ohnehin schon belastenden Situation der Untersuchungshaft sich selbst überlassen, sollten einfacher und schneller ausgewechselt werden können. Glücklicherweise stellt die Entscheidung des Amtsgerichts aber einen Ausnahmefall dar.

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