Strafverfahren wegen Geldwäsche im Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweis eingestellt

Auf dem Konto ihres Mannes war eine auffällige Überweisung aus dem Ausland in Höhe von mehreren tausend Euro eingegangen, die kurz danach abgehoben wurde. Die Bank stufte die Überweisung als verdächtig für eine Geldwäsche ein und gab den Vorgang an die Polizei weiter. Da das Konto nicht nur unter dem Namen ihres Mannes, sondern auch auf den Namen der Mandantin lief, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen sie eingeleitet.

Mit der Vorladung als Beschuldigte von der Polizei wandte sich die Mandantin an Rechtsanwältin Gölzer und beauftragte diese mit ihrer Verteidigung. Rechtsanwältin Gölzer zeigte sich bei der Polizei als Verteidigerin an und bekam einige Monate danach Einsicht in die Ermittlungsakte. Beim Lesen der Akte stellte sie fest, dass die Staatsanwaltschaft in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich Schwierigkeiten haben würde, den rechtswidrigen Hintergrund des Geldes nachweisen zu können. Darüber hinaus ergab sich aus der Ermittlungsakte nicht, dass die Mandantin überhaupt von der Überweisung auf das Konto Kenntnis gehabt oder das Geld selbst abgehoben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren dennoch nicht von sich aus eingestellt. Rechtsanwältin Gölzer wandte sich deshalb an die Staatsanwaltschaft und trug alle Argumente gegen einen Tatverdacht vor. Kurze Zeit später erhielt sie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, in dem sie über die Einstellung des Verfahrens gegen ihre Mandantin mangels Tatnachweis benachrichtigt wurde.

Januar 2020

 

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