Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt
Den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn es droht bei einer Verurteilung nach § 224 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Der Mandant von Rechtsanwältin Gölzer hat dementsprechend alles richtig gemacht, als er mit einer Vorladung von der Polizei wegen gefährlicher Körperverletzung in ihre Kanzlei kam. Hintergrund des Verfahrens war ein Streit mit einem Taxifahrer, den der Mandant mit einer Bierflasche angegriffen und verletzt haben soll.
Rechtsanwältin Gölzer zeigte sich bei der Polizei als Verteidigerin an und beantragte Akteneinsicht. Nachdem einige Monate nichts passierte, erhielt Rechtsanwältin Gölzer schließlich Einsicht in die Ermittlungsakte. Der Taxifahrer beschuldigte ihren Mandanten, bei Rot über die Straße gegangen zu sein und ihm nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einer Bierflasche verletzt zu haben. Zudem hatte sich ein Verwandter des Taxifahrers als Zeuge geäußert und den Mandanten von Rechtsanwältin Gölzer belastet. Nach der Besprechung der Akte mit dem Mandanten, beantragte Rechtsanwältin Gölzer in einem ausführlichen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis. Sie bot die Vernehmung weiterer Zeugen und hilfsweise die Zahlung einer geringen Geldauflage an die Staatskasse an, da für den Mandanten neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch ausländerrechtliche Konsequenzen bei einer Verurteilung zu erwarten gewesen wären. Nachdem die Amtsanwaltschaft zunächst weitere Zeugen vernehmen ließ, war sie nach einem persönlichen Gespräch mit Rechtsanwältin Gölzer schließlich doch bereit, das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage einzustellen.
Für den Mandanten war die Einstellung ein großer Erfolg. Er ist durch die Verfahrenseinstellung nicht vorbestraft, muss nicht zu einer Hauptverhandlung gehen und hat keine ausländerrechtlichen Konsequenzen zu erwarten.
September 2020