Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mangels Tatnachweis im Ermittlungsverfahren eingestellt
Mein Mandant wandte sich an mich, nachdem er von der Polizei einen Äußerungsbogen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erhalten hatte. Hintergrund des Strafverfahrens gegen ihn war ein Polizeieinsatz in seiner Wohnung, bei dem er sich gegen seine vorläufige Festnahme gewehrt haben soll. Dies bestritt der Mandant jedoch.
Ich zeigte mich als Verteidigerin bei der Polizei an und beantragte Akteneinsicht. Die Ermittlungsakte war insofern typisch für derartige Fälle, dass sich die Aussagen der Beamten ähnelten. Der Beamte, der meinen Mandanten jedoch vorläufig festgenommen hatte, zeigte nur geringe Belastungstendenzen und gab zu, meinen Mandanten zuerst am Arm gepackt zu haben, um ihn aus der Wohnung zu führen. Andere Beamten, die meinen Mandanten nicht festgenommen hatten, aber in der Nähe gestanden und alles beobachtet haben wollen, schilderten in der Akte eindeutige Widerstandshandlungen meines Mandanten. Er soll sich versteift und gegen die Festnahme gewehrt haben.
In einem ausführlichen Schriftsatz zweifelte ich die Richtigkeit der Aussagen der Beamten an und stellte vor allem auf den festnehmenden Polizisten ab, der das Geschehen wesentlich milder als seine Kollegen darstellte. Ich bezweifelte, dass überhaupt eine Widerstandshandlung vorgelegen hat und beantragte die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft kam meinen Antrag nach und stellte das Verfahren gegen meinen Mandanten ein. Ein Ausgang, von dem auch ich mehr als positiv überrascht war.
November 2022